Privatverkauf Garantie und Gewährleistung
Hallo, ich habe mein Auto verkauft leider mit einem unzureichenden Kaufvertrag in dem nicht die Gewährleistung und Garantie ausgeschlosen wurde.
Das auto ist 16 jahre alte hatte über 200 tkm und 7 vorbesitzer. Problem nun ich habe dem käufer über die Mängel Mündlich informiert und ein zusätzlicher versteckter mir unbekannter Mangel ist nach dem Kauf aufgetretten.
Jetzt möchte der Verkäufer von mir das ich die Reperatur aller Mängel bezahle. Die Kosten für die Reperatur liegen nur knapp unter dem Verkaufspreis. (Verkaufspreis ist höher alls der Marktpreis also für eine Versicherung wäre dieser fall ein Wirtschaftlicher totallschaden).
Eine Garantie ist ein Versprechen, das muss man aktiv geben, das Versprechen auch aussprechen, eine Garantie(zusage) erteilen.
Garantie ist grundsätzlich nie vorhanden, somit muss man einer Garantie nicht widersprechen, sondern sie geben, wenn man eine geben möchte.
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Bleibt die gesetzliche Gewährleistung, die ist vorhanden, wenn man sie (auch als Privatverkäufer) nicht rechtswirksam korrekt ausschließt. So mal ganz grob als Übersicht:
läuft über 24 Monate ab Verkauf,
in den ersten 6 Monaten ist der Verkäufer in der Beweisnotwendigkeit, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt um nicht leisten zu müssen,
danach ist der Käufer in der Beweispflicht, dass ein Mangel auch ein Gewährleistungsmangel ist, damit der Verkäufer leisten muss, nennt sich auch "Beweislastumkehr".
Wie eben schon genannt, es dreht sich ausschließlich um Gewährleistungsmängel und nicht jeder Mangel ist ein Gewährleistungsmangel.
Gewährleistungsmängel sind:
vor dem Kauf nicht mit üblichen Mitteln erkennbar gewesen, hier gilt durchschnittliches Wissen und übliche Probefahrt als Maßstab
vor dem Kauf nicht bekannt gewesen, also dem Käufer nicht genannt worden, ohne schriftliche Aufzählung im Kaufvertrag ein massives Problem der Beweisbarkeit
die keine gebrauchsübliche Abnutzung oder Alterung ("Verschleiß") bei diesem Fahrzeug darstellen.
Ein abgewetzter Bremsbelag, der schon über 40.000 km im Stadtverkehr gelaufen ist, ist sicherlich kein Gewährleistungsmangel, aber nach nur 2.000 km abgewetzt sehr wahrscheinlich schon.
Bei 16 Jahre alt und 200.000 km Laufleistung ist da eigentlich nicht mehr sonderlich viel, was nicht unter "übliche Alterung und Abnutzung" fallen würde.
Hier wäre zu prüfen und entscheiden, ob
a) die genannten Mängel tatsächlich Gewährleistungsmängel sind und man die Beseitigung durchführen (lassen) muss,
b) sich auf einen Minderpreis einigt (Minderung),
c) den Wagen gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Nebenkosten (zB. Zulassungsgebühren) zurück nimmt (Wandlung / Rückabwicklung).
Danke für die schnelle und Ausführliche Antwort.
Bei den Mängeln Handelt es sich um das das Lenkgetriebe (der versteckte Mangel), dem Klimaakompressor (diesen Mangel habe ich Mündlich mit geteillt)
Sind das Verschleissteille?
Ich würde mal sagen:
- defekter Klimakompressor hätte bei einer Funktionsprüfung durch den Käufer vor dem Kauf bemerkt werden müssen, eine durch den Käufer leichte durchführbare aber nicht gemachte Funktionsprüfung ergeben keine zusätzlichen Rechte, keine Gewährleistung
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Beim Lenkgetriebe kommen zwei mögliche Varianten in Frage:
Gewährleistungsrecht:
Wie oben, bei Probefahrt hätte bemerkt werden müssen, keine Gewährleistung
Vertragsrecht
(ist nicht Gewährleistungsrecht, sondern etwas völlig eigenständiges und somit immer auch bei rechtsgültigem Gewährleistungsausschluss weiterhin "aktiv"):
Der Mangel ist so deutlich vorhanden, dass er dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt war;
die Nichtnennung eines bekannten Mangels ist juristisch eine "arglistige Täuschung" ("passiver Betrug");
der Kaufvertrag ist rechtsungültig - Rückabwicklung
Bei erheblichen Mängeln liegt die Beweispflicht beim Verkäufer, dass er keinerlei Kenntnis davon haben konnte.
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Da Du selber schreibst, dass dieser Mangel "versteckt" war, gehe ich davon aus, dass Du davon wusstest und dem Käufer unterschieben wolltest.
Nach meiner Einschätzung besteht hier keinerlei Chance die Forderung des Käufers abzuweisen. Damit bleibt nur die Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung.
Vielleicht kann man über "Verschleiß" Zeit gewinnen, aber sowie der Käufer zu einem Anwalt geht, raucht der Dich in der Pfeife, noch vor dem Frühstück. Dann kommen zu der Rückabwicklung noch rund 1.500 Euro Anwaltskosten dazu, mindestens.
Dem Mangel habe ich nur alls "versteckt" bezeichnet weill er mir absolut unbekannt war sogar der Werkstatt in der ich das Auto zum TÜV gebracht habe (1 Woche vor verkauf) ist das nicht aufgefallen der defekt ist mir erst durch den Käufer bekannt gegebenn worden also wusste ich davon nichts. Unterschieben wollte ich ihm nichts habe alle Mängel die mir bekannt waren (TÜV berrichts Mängel) vor her beseitigen lassen.
Dann ist die Lenkung eine Gewährleistungssache.
Entweder auffällig gewesen, dann keine Gewährleistung aber Kaufvertragsrecht, oder nicht auffällig gewesen, dann Gewährleistungsrecht.