Wer zahlt?
Ich war dabei mit meinem Peugoet einen VW Golf abzuschleppen. Als ich abbiegen mußte übersah ich einen Motorradfahrer
Der flog gegen mein Fahrzeug und dann auf den Golf. Er war Gottseidank nur leicht verletzt. Aber wer zahlt nun den Schaden an dem VW Golf?
Beide Fahrzeuge sind nur Haftpflicht versichert.
Ganz grob und allgemeine Regel:
Verursacherprinzip, es zahlt die Haftpflicht des Fahrzeugs, dessen Fahrer den Unfall verursacht hat, also "Du". Eine Ursache / Verursacher und dann mehrere Geschädigte ist nichts ungewöhnliches.
Allerdings immer ein paar individuelle Feinheiten zu beachten, die berühmten Ausnahmen:
Handelt es sich bei dem Golf um ein "eigenes" Fahrzeug, also gleicher Halter oder direkte Verwandtschaft, dann ist das ein Eigenschaden der nicht erstattet wird.
War es kein Abschleppen (Nothilfe-Gedanke: ein zugelassenes Fahrzeug und die Beseitigung einer unmittelbaren Notsituation aufgrund eines plötzlich aufgetretenen technischen Defekts) sondern ein Schleppen (alle anderen Varianten), dann trägt der Fahrer bzw. der Halter des Golf den Schaden am Golf selbst. Das war dann eine Gefälligkeit zum ausschließlichen Vorteil des Geschädigten und bei einer "misslungenen" Gefälligkeitsleistung gibt es keine Schadensersatzansprüche.
Nur am Rande: Schleppen wäre auch genehmigungspflichtig und ohne behördliche Genehmigung strafbar, aber das hätte für die Schadensersatzfrage keine Wirkung.
Grundsätzlich müsste jetzt der Halter des Golf ganz klassisch Schadensersatzansprüche gegen Dich stellen und Du reichst es der Versicherung weiter oder eben direkt an Deine Versicherung. Dann wird man sehen, was passiert.
Weiterhin ist beim Schleppen auch der Fhschn BCE notwendig, weil mehr als 3 Achsen und Anhänder!!! Hill
Das war eine der berühmten "Urban Legends", das mit dem Anhänger und dem notwendigen Anhänger-Führerschein.
Das, was da hinten angehangen wird, ist ein Kraftfahrzeug und kein Anhänger. Die Art eines Fahrzeugs ist über dessen übliche technische Eigenschaften definiert, nicht über dessen momentane Nutzung. Auch dann nicht, wenn der aktuelle Zustand vom üblichen Zustand abweicht.
Ein Kraftfahrzeug ist ein maschinell angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug. Auch immer noch dann, wenn es mit dem "maschinell angetrieben" momentan etwas hapert.
Ein defektes Kraftfahrzeug ist ein defektes Kraftfahrzeug und kein Anhänger, so wie ein defekter Fernseher ein defekter Fernseher ist und nicht zu einem Radio wird.
Und wenn das Ding kein Anhänger ist, dann benötigt der Fahrer im ziehenden Fahrzeug auch keinen gewichtsabhängigen "Anhängerführerschein", also ggf. eine Fahrerlaubnis mit der Zusatzklasse "E" für Anhänger.
Das sollte jetzt aber nicht darüber hinweg täuschen, dass ein Schleppen (ziehen ohne direkten Nothilfe-Hintergrund) "einfach so" ausgeführt werden darf.
Das Schleppen ist kein gewöhnliche Nutzung und damit ist es nicht im Rahmen der allgemeinen Nutzungsberechtigung von öffentlichem Straßenland zulässig.
Somit wird für das Schleppen eine behördliche Sondergenehmigung benötigt und welche Anforderungen dann erfüllt werden müssen, zB. eine besondere Kenntlichmachung durch gelbes Drehlicht oder auch besondere Kenntnisse und bestimmte Fahrerlaubnisse der jeweiligen Fahrer, das legt dann die Behörde fest.
Es KANN sein, dass die Behörde eine bestimmte Fahrerlaubnis beim ziehenden Fahrzeugführer verlangt, muss sie aber nicht.
Wer nun ohne Sondergenehmigung ein anderes Kraftfahrzeug schleppt (ohne ab-), der begeht die Ordnungswidrigkeit einer nicht genehmigten aber genehmigungspflichtigen Sondernutzung. Sondernutzung läuft unter Wirtschaft und die Bußgelder dort sind doch deutlich anders, als im Bereich StVO. Man kann dann sicher von einem vierstelligen Bußgeld aus gehen.
Aber ein Fahren ohne (richtige) Fahrerlaubnis ist es nicht. Da man keine behördliche Genehmigung hat, hat man auch keine behördliche Anordnung zu einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse und wer keine behördliche Anordnung hat, der kann dagegen nicht verstoßen.
Aber dennoch nie vergessen: Ein "nur Bußgeld" für eine fehlende Sondernutzungsgenehmigung ist nie aus der Portokasse zu bezahlen.
Also, da kann ich nur zu sagen:
Abschleppen= Notsituation, BAB bis zur nächsten Ausfahrt, Zugfahrzeug Klasse B , gezogenes Fahrzeub muß der "Lenker" nur fahrtüchtig und über 16 sein.
Schleppen: Ziehendes Fahrzeug min C, und gezogenes Fahrzeug min B. Das mit dem Anhänger war in den alten Klasse 2 ja gar nicht extra aufgeführt. Außerdem wie gesagt ein Schleppkredit usw.
Also kein urban legend sonder nur eine andere Deffin. wegen neuer Fhrschn Klassen. Gruß Hill
Es bleibt eine Urban Legend und ist einfach nur falsch.
Verlinke doch einfach in die gesetzlichen Grundlagen von nicht nur Deiner sondern sehr vieler Leute Ansicht.
Wird aber nicht klappen.
Das hat auch nichts mit alten oder neuen Vorschriften der StVO, StVZO/FEV oder FEV zu tun. Es haben sich zwar leichte Veränderungen im Laufe der Modernisierungen dieser Vorschriften ergeben, aber es war auch schon "früher" noch nie etwas mit "wird zu einem Anhänger" oder irgendwelcher notwendigen Fahrerlaubnisklassen gegeben.
Das mögliche Missverständnis stammt vermutlich aus der Tatbestandsbeschreibung im StVO-Bußgeldkatalog:
Tatbestandsnummer 333.100
"Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag."
Der Originaltext klärt doch zweifelsfrei:
Strafbar ist es, weil man das KFZ wie ein Anhänger benutzt hat, obwohl es kein Anhänger ist.
Da ist doch aber das komplette Gegenteil von dem, was behauptet wird, nämlich dass das KFZ zu einem Anhänger mutiert und man eine "Anhängerfahrerlaubnis" benötigt.
Die komplette rechtliche Ableitung zum Schleppen und Abschleppen, die Abgrenzung, die einzelnen Feinheiten zwischen "früher" und "heute", kann man hier vollständig nachlesen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2205