Kann ich eine Auto welches ich mit LKW Zulassung kaufe, beim Anmelden als normalen PKW Zulassen?
Hallo,
ich möchte einen Renault Rapid kaufen, welcher eigentlich zu meiner Mutter nach Frankreich soll. Ich habe jetzt gesehen, dass die sehr oft eine LKW Zulassung haben. Kann ich diesen in D zuerst als PKW zulassen? (Ich kenne mich mit der Zulassung von LKW?? in Frankreich nicht aus, PWK sind aber kein Problem, wenn man die Typenbescheinigung hat).
Danke für die Antwort
Hallo CaptainBigXL,
danke für die Antwort. Das bedeutet dann aber, dass ich für einen umgebauten "LKW", für welchen ich beim TÜV in D eine Genehmigung erhalte, diesen als PKW in D anzumelden keine coc (Übereinstimmungsbescheinigung) erhalte, weil es diese ja nur für Serienfahrzeuge gibt (und soweit ich gelesen habe noch nicht für LKW). Oder sehe ich das jetzt falsch.
Das mit der Zulassung im Ausland ist nicht mein Problem. Das Auto soll ja im Ausland bei meiner Mutter bleiben.
Der Unterschied liegt im Verwendungsbereich: Der Pkw oder Pkw- Kombi kann wahlweise Personen oder Güter befördern. Der Lkw ist nur für den Transport von Gütern gedacht.
Du musst die entsprechenden Kriterien erfüllen, und das sagt dir der TÜV. Das Ganze musst du dann ohnehin beim Tüv begutachten lassen und das Gutachten dann bei der Zulassungsbehörde vorlegen.
Weiterhin ist zu beachten:
Wer ein neues Auto aus einem anderen EU-Land einführt, muss keine aufwendigen technischen Umrüstungen mehr vornehmen. Der Grund: Die Betriebserlaubnis für Pkw und Zweiräder sind europaweit gültig. Nur für ältere Automodelle sind oft besondere Genehmigungen erforderlich. Beim Kauf im Ausland sollte man darauf achten, dass eine durch den Hersteller ausgestellte "Übereinstimmungsbescheinigung" (certificate of conformity) vorgelegt wird.
Die Registrierung eines Pkw gilt jedoch immer nur für das Gebiet eines Mitgliedstaates. So ist das Zulassungsverfahren nach wie vor national bestimmt. Es wird also kein Euro-Nummernschild geben, sondern wie bisher ein nationales Kennzeichen. Wird ein Pkw eingeführt, muss er am Standort angemeldet werden. Bei längeren Auslandsaufenthalten kann das Auto weiterhin im Heimatstaat zugelassen bleiben, wenn man nicht seinen regulären Wohnsitz ins Ausland verlegt. Dies ist aber nur bis zu sechs Monate lang möglich.
Eine Sonderregelung gibt es für Firmenfahrzeuge: Auch bei einem regulären Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union kann der Wagen unter Umständen weiterhin mit deutschem Kennzeichen gefahren werden, wenn der Fahrzeughalter auch gleichzeitig der Arbeitgeber und in Deutschland ansässig ist. Vor einem Umzug sollte man sich allerdings genau bei den Zulassungsstellen der jeweiligen Mitgliedstaaten erkundigen. Studenten, die während ihres Auslandsstudiums ihr eigenes Auto nutzen wollen, können ebenfalls in der Regel das heimatliche Kennzeichen über die Sechsmonatsfrist hinaus behalten.
Auch die Überwachung des technischen Zustandes bleibt national geregelt. So kann der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nur für das Gebiet der Bundesrepublik prüfen. Bei der Ausfuhr eines Pkw in ein anderes EU-Land wird die deutsche Prüfplakette nicht ohne weiteres anerkannt. Das Fahrzeug ist der dortigen Überwachungsinstitution vorzuführen, genauso wie bei der Einfuhr nach Deutschland ein Pkw dem TÜV oder einem anderen amtlich anerkannten Sachverständigen vorgeführt werden muss.