Kann ich einen Auohändler verklagen der mir ein Auto mit Mängeln verkauft hat?
Ich habe bei diesem Händler einen VW Golf 4 Variant Ocean gekauft mit 96600km. Ich hab das Auto 300km zu mir nach Hause gefahren. Nach genau 19 Tagen sind an diesem Auto diverse erhebliche Mängel aufgetreten. Ich habe das Auto in eine VW Fachwerkstatt getan wo es genauer untersucht wurde. Das Ergebnis was der Hammer. Folgen Teile waren kaputt bzw. hätten beim weiter fahren zu einem Motorschaden geführt: Massenschwungrad Kupplung AGR Ventiel Leerllauf der Lichtmaschine Bremsflüssigkeit zu viel Wasseranteil. Ich habe von dem Händler eine Versicherung bekommen auf Motorteile des Autos wo ich für die Versicherung noch 450 Euro extra bezahlen mußte. Die Versicherung hat aber nur 50% der Materialkosten übernommen. Der Gesammtschaden betrug knapp 2500 Euro. Nach mehrmaligen anrufen und auch der Aussage am Telefon das der Schaden möglicherweise schon vor dem Kauf des Auots bestanden hat überlege ich nun einen Rechtsanwalt einzuschalten den man hat mir noch nicht mal Angeboten ein Preisnachlaß im nachhinein zu geben. Bei diesem Händler rate ich DRINGEND davon ab Autos zu kaufen!!!!!
Nein, hier hat man sich leider durch komplett falsches Verhalten die eventuell vorhandenen Ansprüche gegen den Verkäufer selbst zerschossen.
Verklagen kann man jeden auf alles.
ERSTER Ansprechpartner für Reklamationen wäre der verkaufende Händler (gerwerblicher Verkäufer) gewesen; Diesem hätte zunächst einmal der zweimalige Nachbesserungsversuch zugestanden werden müssen, ehe über Minderung des Kaufpreises überhaupt nachzudenken wäre.
Ist zwar 'etwas' mühselig bei 300km Distanz zum Verkäufer, steht aber so im Gesetz.
So kann man nur auf die kurze und klare Feststellung von @hosenmatz verweisen: So ziemlich Alles falsch gemacht, um Ansprüche aus den vorgefundenen Mängeln gegen den Verkäufer generieren zu können.
Klagen kannst Du trotzdem gerne ... FALLS Du Geld zum Fenster rausschmeißen übrig hast
"Mühselig" vielleicht schon, aber wenn dann für den Verkäufer. Erfüllungsort ist der übliche Standort des Fahrzeugs, auch wenn das quer durch Deutschland ist.
Hier ist ja nicht nur die Situation, dass der Händler gleich alles nachbessern muss, was nicht so richtig ist, sondern als erstes das Recht zur Prüfung hat, ob es sich überhaupt um einen Gewährleistungsmangel handelt.
Nicht jede Macke ist ein Gewährleistungsmangel. Da hier die Mängel beseitigt wurden, ist damit auch praktisch jede Überprüfung dieser Anforderung beseitigt worden.
Keine Möglichkeit zur Überprüfung gegeben, keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, alle Beweise vernichtet, fremde Rechnungen anteilig bezahlen lassen wollen, übliche Abnutzung und Alterung ("Verschleiß") sich bezahlen lassen wollen, ...
Bereits jeder einzelne dieser Punkte lässt eventuell vorhandene Ansprüche vollständig erlöschen. Hier wurde ganz konsequent jede vorhandene Möglichkeit genutzt, um den Verkäufer aus der Haftung zu bekommen.
Ich habe von diesem Autohändler von anderen gehört und gelesen das sie ihr da gekauftes Auto auch wieder zum reparieren gebracht haben und diese Reperatur wurde Mangelhaft ausgeführt. Desweiteren stellt sich die Frage ob mein Auto es bis zu ihm überhaupt geschafft hätte da der Belag der Kupplung nur noch 1,5mm stärke betrug. AAußerdem wollte er mir weder die km noch einen Leihwagen besorgen und ich hätte insgesammt 1200 km zu fahren Arbeitsausfall 2 Tage unbezahlten Urlaub und er hat am Telefon gesagt das dieser Schaden schön vor dem Autokauf möglich gewesen wäre. Und bei der Sachmängelgewährleistung hat er sich wenigstens an den Kosten zu beteiligen.
Zitat:
"Ich habe von diesem Autohändler von anderen gehört ..."
Andere sind andere mit anderen Fahrzeugen. Nach dem Gesetz hat jeder die gleichen Rechte wie auch Pflichten, somit ist es völlig unerheblich, was bei anderen ist.
Zitat:
"Desweiteren stellt sich die Frage ob mein Auto es bis zu ihm überhaupt geschafft hätte ..."
Völlig unerheblich,
der Verkäufer ist für die Mängelbeseitigung zuständig und dazu gehört auch die Verbringung in eine geeignete Werkstatt.
Selbst wenn der Verkäufer in der hintersten Ecke vom Schwarzwald sitzt und das Fahrzeug an der Ostseeküste zur polnischen Grenze seinen üblichen Standort hat. Es mag ja aufgrund der Entfernung ein Problem sein - aber dieses Problem sowie dessen Lösung liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Verkäufers.
Zitat:
"Außerdem wollte er mir weder die km ..."
Welche Kilometer?
Er hat den Wagen selber an dessen Standort abzuholen oder auf seine Kosten in eine Werkstatt verbringen zu lassen.
Zitat:
"... noch einen Leihwagen besorgen ..."
Das muss er auch nicht.
Er hat ausschließlich die Mängelbeseitigung durchzuführen. Die Nutzung eines Werkstattersatzwagens durch den Käufer beseitigt jedoch keinen Mangel am Kaufobjekt, somit besteht dafür keine Kostenübernahmepflicht.
Zitat:
"und ich hätte insgesammt 1200 km zu fahren ..."
Nein, hättest Du nicht.
Das hätte der Verkäufer vielleicht machen müssen oder er hätte eine Werkstatt in der Nähe des üblichen Standorts des Fahrzeugs beauftragen müssen. Aber das ist alles SEINE Entscheidung, wie er dass macht, dass ER dies machen muss, das schreibt ihm unausweichlich das Gesetz vor.
Zitat:
"... Arbeitsausfall 2 Tage unbezahlten Urlaub ..."
Das ist auch nicht Problem des Verkäufers, sondern gehört zum üblichen Betriebsrisiko des Autofahrens: Ein Defekt, dass das Fahrzeug uU. auch einige Tage nicht nutzbar macht.
Es gibt keinen Rechtsanspruch, dass ein Fahrzeug immer funktionieren muss, somit auch keine Schadensersatzansprüche, wenn nicht funktioniert.
Zitat:
"... und er hat am Telefon gesagt das dieser Schaden schön vor dem Autokauf möglich gewesen wäre. ..."
Sagen allein reicht nicht,
in den ersten 6 Monaten ab Verkauf muss der Verkäufer objektiv nachvollziehbar beweisen, dass der eingetretene Mangel kein Gewährleistungsmangel ist.
Nur so als Hinweis:
Ein Gewährleistungsmangel ist erst dann vorhanden, wenn er bereits vor dem Kauf vorhanden war (nur zu dem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen).
Mängel, deren Ursache erst nach dem Verkauf entstehen, fallen nicht unter die gesetzliche Gewährleistung.
Dieser Satz des Verkäufers ist keine Möglichkeit, dass es kein Gewährleistungsmangel ist, sondern der erste ganz große Anhaltspunkt, dass es einer ist.
Zum Verständnis: Hier hat Dir eine Hebamme erzählt, dass ein vorhandener Schniedelwutz eher auf ein Mädchen schließen lässt.
Zitat:
"Und bei der Sachmängelgewährleistung hat er sich wenigstens an den Kosten zu beteiligen."
Falsch, er hat keine Kostentragepflicht, sondern eine Mängelbeseitigungspflicht.
ER SELBST hat der Mangel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, er braucht jedoch nicht Kosten Dritter zu tragen oder sich daran zu beteiligen.
Mal so grundsätzlich gefragt:
Warum fragt nicht vorher in einem oder mehreren Foren, wie man was machen muss, um nicht das Kind in den Brunnen zu werfen?
Hinterher ist immer zu spät - jetzt ist der Apfel geschält. Als Lehrgeld abhaken, jeder weitere Cent ist nur ebenso in den Brunnen geworfen.
Mag ja sein das es Gesetze gibt aber ich habe kein gutes Gefühl bei dem Türken gehabt den das ist er ja und wenn ich die Werkstatt (eine Hebebühne und angeblicher Meister mit Teetässchen) sehe hab ich keine Vertrauen in die Sache. Kann man da wirklich nix machen? Ob Rechtsanwalt oder ihm bei zu kommen den ich bin mir sicher das er das wußte was das Auto hat.
In Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung haftet ein Verkäufer für Gewährleistungs- oder auch Sachmängel.
Ein Sachmangel ist ein Mangel, dessen Ursache bereits VOR dem Verkauf vorhanden war, aber zu dem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen ist. Ebenso ausgenommen sind Mängel, die aufgrund einer üblichen Abnutzung oder Alterung basieren.
Als Beispiel die Bremsflüssigkeit:
Bremsflüssigkeit altert, sie nimmt Wasser auf, daher muss Bremsflüssigkeit alle 2 Jahre überprüft und ggf. ausgetauscht werden.
Ist hier an den Wartungsunterlagen zum Fahrzeug erkennbar gewesen, dass in den letzten 2 Jahren die BF nicht ausgetauscht wurde (zB. keine Rechnung über einen BF-Wechsel vorhanden), dann wäre vor dem Kauf (Unterschrift) bei der Prüfung der Unterlagen für den Käufer klar erkennbar gewesen, dass hier der Austausch sehr wahrscheinlich fällig ist.
Es mag somit ein Mangel vorhanden sein, aber es handelt sich nicht um einen Gewährleistungsmangel für den der Verkäufer haftet. Derartige Alterung oder Abnutzung ("Verschleiß") sind über den reduzierten Kaufpreis abgegolten.
Ein Gebrauchtwagen hat gegenüber einem Neuwagen einen reduzierten Kaufpreis - exakt nur aus diesem Grund.
Dem Verkäufer muss man zwei mal die Möglichkeit geben, die Gewährleistungsmängel innerhalb einer für beide Seiten angemessenen Frist zu beseitigen. Das ist eine Pflicht für den Käufer, kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, erlöschen sämtliche Ansprüche.
Für die Zahlung von Rechnungen durch Dritte, einer "fremden" Werkstatt, besteht kein Anspruch. Allein schon dadurch, da der Verkäufer überhaupt nicht vorab prüfen konnte, ob es sich um allgemeine "Verschleiß"-Mängel (für die er nicht haftet) oder um Gewährleistungsmängel handelt.
In einer "fremden" Werkstatt werden üblicherweise Neuteile verbaut, auf Neuteile besteht kein Anspruch. In einer Vertragswerkstatt dann sogar Originalteile mit zusätzlicher Garantie, darauf besteht kein Anspruch.
Hier erhält der Käufer dadurch noch einen erheblichen Vorteil, ein aufgrund der Neuteile gegenüber dem Kauf deutlich "wertvolleres" Fahrzeug, was dann auch noch über zusätzliche Garantien verfügt und dessen nun vorhandener und nicht unerheblicher Mehrwert (hier immerhin 2.500 Euro) dann auch noch der Verkäufer bezahlen soll.
Du hast Deine Pflichten als Käufer missachtet, Du hast die Rechte des Verkäufers ignoriert, und es wurde eine nicht unerhebliche Wertsteigerung am Kaufgegenstand (Deinem Eigentum) vorgenommen, die der Verkäufer Dir dann auch noch nachträglich bezahlen soll.
Mit dieser Aufgabenstellung ist ein Rechtsanwalt deutlich überfordert, denn so besoffen ist kein Richter.