Behinderung Wohngebietszufahrt
Hallo, in der Zufahrtsstrasse zu unserem Wohngebiet kommt es leider öfters zu Behinderungen des durchgehenden Verkehrs indem einige Mitbürger mit ihrem PKW´s nebeneinander halten (einer ins Wohngebiet fahrend und der andere aus dem Wohngebiet kommend) und ein kurzes Schwätzchen abhalten. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen dann immer warten, bis diese Mitbewohner fertig sind und weiterfahren. Was sagt hier eigentlich die StVO. Immerhin ist die Zufahrsstrasse eine öffentliche Strasse.
Man will ja auch nicht gleich mit Anzeige drohen.
Wenn Jemand vor mir einfach stehen bleibt um ein Schwätzchen zu führen, würde ich da aber hingehen und mitquatschen...
Verstehe ich nicht, was interessieren die Sprüche aus der StVO, wenn Du ohnehin keine Anzeige erstatten willst?
Er will doch nur wissen, ob er notfalls eine Anzeige erstatten könnte...nur um es als As im Ärmel zu haben...
Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, da war eine Dame im Micra einfach in der einspurigen Straße stehen geblieben und hatte mich nicht vorbei gelassen und weigerte sich zurückzufahren, obwohl ich schon die gesamte Straße von ca. 150m durchgefahren war und sie grade erst 5m eingefahren war. Der aufnehmende Polizeibeamte hatte, wenn ich mich recht entsinne, irgendwas mit vorsätzlicher Verkehrsbehinderung und 25 Euro draus gemacht...Ich habe allerdings nach erstatten der Anzeige nie einen Brief bekommen...
Die Lösung ist die Nachrüstung einer gescheiten Doppelfanfare.
Wegen einer Frage per persönlicher Nachricht zum Bußgeldkatalog und einer Tatbestandsnummer:
Der Bußgeldkatalog ist keine eigenständige Geschichte mit "eigenen" Vorschriften oder Verboten, sondern nichts weiter als die Preisliste für missachtete Verbote aus der StVO (und den anderen Vorschriften innerhalb der StVG, also StVZO, FZV, FEV, ...)
Zuerst muss etwas aus der StVO "falsch gemacht" worden sein, dann sucht man genau dafür im Bußgeldkatalog den Grundtatbestand
und dann kommt - sofern dort für diese Tat vorgesehen - noch weitere Zuschläge für das bekannte: mit Behinderung, mit Gefährdung, mit Sachbeschädigung
ggf. erfolgt eine weitere Erhöhung, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt
(§3 Abs. 3 Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV)
ggf. erfolgt eine weitere Erhöhung, wenn eine vorsätzliche Tatbegehung vor liegt
(§3 Abs. 4a Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV)
und zu guter Letzt kommt noch eine Bewertung nach Oppotunitätsprinzip - dann hat man den "Endpreis"
Es beginnt aber alles mit den richtigen Verbot der StVO. Ist dieser Tatvorwurf falsch, dann braucht man den ganzen Schwanz nicht entlang laufen, denn es ist dann auch der falsche Schwanz.
Dazu als sich anbietendes Beispiel, wie schnell man etwas völlig falsch einschätzen kann, ist dies mit dem "Vorsatz":
Der hat zwar "mit Absicht" angehalten um "mit Absicht" mit dem anderen zu reden, aber das ist keine Vorsatz.
Vorsatz wäre es, wenn er "mit Absicht" angehalten hat, um andere zu behindern.
Nur eine Behinderung (oder mehr) ist unzulässig und strafbar, aber das ist "aus versehen" passiert.
Wenn man zu schnell fährt, weil man es eilig hat, DAS ist Vorsatz, denn man hat es bewusst, mit (einer) Absicht gemacht. Wird nur selten korrekt mit der dann zugehörigen Verdoppelung bestraft, weil es nicht nachweisbar ist
- zumindest man nicht so dämlich ist und es im Rahmen einer vermeintlichen Entschuldigung gesteht.
In Frage kommt einiges aus der StVO:
Ganz allgemein mit dem §1 der vermeidbaren Behinderung, dem §12 mit Halten und Parken mit Halteverbot an Engstellen, in zweiter Reihe, bei aufgestelltem Haltverbot, dem §30 mit der Umwelt und dem unnötigen Laufenlassen eines Motors / vermeidbarer Abgasbelästigung, ...
(Addiert wird hier auch nichts, Tateinheit)
Je nach Situation zwischen 5 und 35 Euro - greift man ins Klo und wirft etwas vor, was es eben nicht zutrifft, dann null.
Das mit dem Hupen ist da eine besonders intelligente Lösung:
§30 StVO mit der Umwelt und damit einer vermeidbaren Lärmbelästigung - unzulässiges Hupen sind 20-30 Euro und man hat dann sogar gleich zwei unabhängige Zeugen gegen sich.
Wie ich geschrieben habe:
Das Loch im eigenen Knie ist immer erheblich näher, als 10 Euro Verwarnungsgeld für den anderen, die aus Opportunitätsgründen (erschreckt durch unzulässiges Hupen) dann noch nicht mal erhoben werden.
Ach ja, das kenn ich von meinem früheren Haus.
Gibt es da nicht irgendeinen zuständigen, oder so?
Mir hat schon zum zweiten mal Jemand die WM Nationalflagge samt Stil vom Auto gerissen...sollte ich das anzeigen, oder einfach mal paar Nächte mit dem Baseballschläger lauern?