Verbindliches Internetangebot
Hallo zusammen,
ich habe bei autoscout ein Auto fuer 20.000 Euro gefunden.
Als ich dann auf die Seite des Haendler gegangen bin habe ich gesehen dass er das gleiche Fahrzeug fuer 21.000 anbietet.
Habe ich ein Recht es fuer 20.000 zu bekommen weil das Angebot bei scout verbindlich ist?
Wenn ja, gibt es Urteile auf die man sich berufen kann?
Hallo!
Wenn er deiner Meinung nach nix an dem Autchen verdienen darf,erkläre uns doch bitte mal wovon der gute Händler dann leben soll.
Du bekommst für Deine Arbeit auch die Bezahlung,dann gönn sie anderen doch auch.
MfG
Servus druck doch einfach das angebot aus, und fährste hin wenn du das kaufen willst und dann legste dem das auf den Tisch. Er wird bestimmt nicht abspringen wollen.
Und zur not gibt es ja auch Telefone;)
mfg Vwfreak
Es geht wohl darum das der Händler das selbe Fahrzeug einmal bei Autoscout für 20000 und einmal auf der Händlerseite für 21000 Steine anbietet.
Ich denke das in dem Fall beide Angebote verbindlich sind.
Wer das Autoscout-Angebot annimmt hat eben einen Tausender "gespart".
Es kann natürlich auch sein das der Händler auf der Händlerseite einen höheren Preis verlangt weil er da noch etwas extra anbietet was bei dem Autoscout Angebot nicht enthalten ist.
Z.B. Winterbereifung extra oder frischer TÜv oder ähnliches.
Da sollte man die Angebote genau vergleichen.
Blecky
hach ja, ich liebe diese leute mit ihrer "der kunde ist könig und hat immer recht"-einstellung.
da gibts immer ein wenig nachhilfe im fach geschichte, und was sie da in froschfresserland mit ihrem könig gemacht haben.
kunde: ich bin kunde, ich bin könig !
ich: dann bin ich kaiser.
kunde: wollen sie mich verarschen ?
ich: ich bin zu jedem so, wie er auch zu mir ist. behandeln sie jeden so, wie sie behandelt werden möchten, und schon klappt es auch. behandeln sie mich von oben herab, behandel ich sie von noch weiter oben herab.
im übrigen treffe ich diesen typen noch manchmal und er sagt, dass er was aus der situation gelernt hat.
der genannte preis ist eher als vorschlag zu sehen und nicht als unumstößliche tatsache. da gibt es nichts, worauf man bestehen kann.
bindend ist letztendlich der preis, der im kaufvertrag vereinbart wird, oder in einem konkreten schriftlichen angebot gemacht wird, wenn keine entsprechenden klauseln vorhanden sind, die auf mögliche preisliche abweichungen hinweisen.
@hosenmatz
Erscheint mir soweit logisch - gilt das gleiche denn auch fuer Schaufensterangebote oder Zeitungsinserate?
Hab ich kein Recht eine Hose fuer 49 Euro zu kaufen wenn sie so in der Auslage gelegen hat, auch wenn der Haendler sagt es haette 59 kosten sollen?
Kann Aldi einen PC fuer 999 anpreisen den sie dann im Laden nur fuer 1099 verkaufen wollen?
du solltest da dringend mal bei solchen "angeboten" das kleingedruckte lesen. stichwort: druckfehler, sei da mal als beispiel genannt.
wenn da also statt 1999,- nur 999,- stehen, wird die ware trotzdem nicht für 999,- weggehen.
und noch etwas:
es gibt keine verplichtung des verkäufers an jeden zu verkaufen. der kunde hat kein recht auf den verkauf einer ware zu bestehen. ausnahme vorher ein kaufvertrag. was das ist, weiß sicher jeder.
Das ganze solltest du ganz einfach mit dem Händler klären!
Wenn er ihn dir nicht für 20t Euro verkauft dann nimmst ihn eben nicht wo ist das Problem?
Glaube in Deutschland gibbets genug Angebote auf dem Gebrauchtwagenmarkt!
Das was im Netz steht, ist juristisch "die Aufforderung ein Angebot abzugeben" (invitatio ad offerendum). Ein Kaufvertrag -und damit für beide Seiten bindende Einzelheiten- kommt erst zustande durch Angebot und Annahme. Hierfür ist von dir ein Angebot (ich möchte Wagen xy für 20 Riesen kaufen) und von ihm eine Annahme (ich verkaufe dir Wagen für xy für 20 Riesen) nötig.
Eine gewisse Verbindlichkeit haben solche Anzeigen im Netz dennoch insofern, als dort auch keine Märchen erzählt werden dürfen. Wer Wagen Z mit einer bestimmten Ausstattung für einen bestimmten Preis anbietet, muss diesen auch vorhalten. Hast du z.B. mit dem Verkäufer telefoniert und sichert er dir zu, den beschriebenen Wagen bis zu deiner Ankunft für dich bereit zu halten, dann muss der Wagen auch so dort stehen. Fehlt dann vor Ort die Hälfte der Ausstattung oder ist der angeblich unfallfreie Wagen eben doch ein Unfallfahrzeug, kannst du vom Verkäufer den Ersatz deiner vergeblichen Aufwendungen in Form von z.B. Spirtgeld verlangen.
Es ist nicht verbindlich. Selbst die Preise an der Ware in Geschäften und Regalen der Kaufhäuser sind ncht verbindlich. Es sind Angebote an die Allgemeinheit. Das heißt du kannst es zu dem Preis kaufen und / oderVerkäufer darf sagen ich verkauf es dir nicht zu diesem Preis und ändert den Preis ( auch Erhöhung). Leider eine in Deutschland verbreitete Fehlannahme ( wie soviele andere noch) das angeschriebener Preis = muß bedeutet
Je nach Typ und Baujahr sollte auch bei 20 000 noch reichlich Verhandlungsspielraum sein.
Könnte die Scoutanzeige jüngeren Datums sein,als die letzte Änderung auf des Händlers Internetseite?
Könnte es also sein,das er den Preis auf seiner Website noch nicht korregiert hat?
Hast Du überhaupt mit dem Händler schon mal Kontakt aufgenommen?
@ hm
Na klar ist das invitatio ad offerendum. Ausstellungen im Schaufenster, Kataloge, Preislisten, Prospekte etc. sind immer die Aufforderung ein Angebot abzugeben. Gilt auch für das Internetinserat (jedoch NICHT für Auktionen) oder den Golf mit Preisschild, der bei VW im Showroom steht. Invitatio ad offerendum kommt hierbei nicht vom Interessenten, sondern vom Autohaus. Der Interessent macht daraufhin das Angebot (ich möchte den Golf mit der Ausstattung und dem Preis) auf Grundlage der "Aufforderng ein Angebot abzugeben". Der Händler nimmt nun an oder nicht. Bei ersterem ist der Kaufvertrag geschlossen (Angebot + Annahme).
Das stammt zumindest in meinem Fall nicht aus dem Internet
IAO ist eine Form des Angebots, die NICHT durch bloße Annahme bereits den Kaufvertrag schließt!
Ich habe Aldi zu nichts aufgefordert, sondern Aldi fordert mich, bzw. die Allgemeinheit, über sein Prospekt o.ä. im Rahmen des IAO auf, ein Angebot abzugeben. Aldi gibt dabei KEIN bindendes Angebot ab, sondern fordert die Allgemeinheit auf, ein Angebot abzugeben, an das diese dann im Einzelfall gebunden ist (145 BGB). Sonst wäre der Prospekt ja bereits absolut bindend, was nicht der Fall ist. Werbung ist in diesem Zusammenhang auch nicht einfach rechtsfreies Gedönse, sondern bewegt sich innerhalb der Maßgaben des IAO. Und WEIL das eben eine Form des Angebots ist, an die der Anbietende gebunden ist, so er dies nicht im Rahmen des IAO ausschließt, gibt es ja überhaupt solche Dinge wie unlauteren Wettbewerb. Sonst könnte ja jeder im Rahmen einer "rechtsfreien Werbung" anbieten was er will um Kunden in den Laden zu locken, obwohl er das Angebotene gar nicht vorhalten kann. Bzw. gibt es aus diesem Grund Hinweise im Prospekt wie "solange der Vorrat" reicht, um sich der Verbindlichkeit eines Angebots durch die Maßgaben des IAO zu entziehen.
Bei Versteigerungen ist das wie gesagt was anderes. Da gibt der Anbietende bereits ein verbindliches Angebot ab: "Ich biete Artikel xy zur Zeit xy zum Höchstgebot an". Der Käufer muss dann nur noch annehmen: "Ich nehme das Angebot über Artikel xy zur Zeit xy zu meinem Höchstgebot an".
"Ein IAO ist für den abgebenden Anbieter bindend, die bloße Annahme ist der Vertragsschluß. Es muss keine eigenständige Auftragsannahme erfolgen, keine Auftragsbestätigung, kein "eigenständiger" Kauf-Vertrag."
Beim Angebot hängt es bloß von der Annahme ab, ob ein Vertrag zustande kommt. Soweit richtig. Beim IAO wie auch bei der offerte ad inceras personas (Angebot an die Allgemeinheit schlechthin) KANN dies aber AUSSCHLIEßBAR sein! Daher handelt es sich hierbei um "Sonderformen" des Angebots, die NICHT sofort durch Annahme einen Vertragsschluss begründen, sondern erst eines Angebots bedürfen! Da mag manchmal durch Auslegung Definitionsbedarf bestehen, ob nun ein bindendes Angebot vorliegt oder nicht, aber theoretisch ist es so wie beschrieben.
Wenn du mir nicht glaubst: Vgl. KLUNZINGER, EUGEN: Einführung in das Bürgerliche Recht, Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 12. Auflage, Vahlen Verlag, München, 2004, S. 78.
Dort heißt es: "Ein Angebot liegt nur vor wenn (...) es lediglich noch von der Annahmeerklärung des Empfängers abhängt, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht. Dies kann in zwei Fällen zweifelhaft sein:" OAIP und IAO. IAO: "Denkbar ist, dass jemand mit seiner Erklräung noch kein bindendes Angebot abgeben will, vielmehr durch die Erklärung andere zur Abgabe von Angeboten auffordern möchte. Man spricht in diesen Fällen von IAO." Und als Beispiel: "Die Ausstellung von Waren im Schaufenster, die Übersendung von Katalogen, Preislisten, Prospekten und ahnlichem an einen unbestimmten Empfängerkreis."
"Ein ohne Aufforderung abgegebenes Angebot (Werbeprospekt) ist NICHT für den Verkäufer verbindlich. Wenn die beworbene Salami oder der PC ausverkauft ist, bestehen keine Schadensersatzansprüche. Wenn die Salami an der Kasse plötzlich das doppelte Kosten soll, dann kann sie das. Weder der genannte Preis noch das angebotenen Produkt sind verbindlich."
WEIL es sich um IAO oder OAIP handelt! Denn hierbei macht nicht der Verkäufer das Angebot sondern der Kunde, welches der Verkäufer dann ablehnen kann oder nicht.
Und Deine Beispiele aus der Praxis sind etwas anderes: Hier liegt ein Angebot vor, weil der Anbietende seine Erklärung so konkretisiert hat (weil DU eine SPEZIFISCHE Anfrage getätigt hast), dass es lediglich noch von der Annahmeerklärung des Empfängers (Dir) abhängt, ob der Vertrag zustande kommt. Das ist etwas anderes als der Flyer von Aldi in der Post.
I really have to say - I'm impressed!