Pferdehänger 1,9 t mit DDR-Führerschein B
Kann ich mit meiner Fahrerlaubnis B aus DDR-Zeiten (1987) einen 1,9 t Pferdehänger ziehen oder brauche ich die neue Klasse BE?
Wenn ich mich nicht verhört habe, dann sind DDR-Führerscheine 1:1 übernommen worden.
Ergo: Klasse 3....Fahrzeuge bis 7,5 T..
Aber bevor ich mir jetzt hier die Finger verbrenne, frag mal bei der Polizei oder bei ner Fahrschule nach, die wissen das bestimmt...
Gruß
Br
Die Klassen von "alten" Führerscheinen - egal ob aus der ehem. DDR oder der BRD haben Bestandsschutz!
Die Fahrzeuge die man damals damit bewegen durfte darf man auch heutzutage damit bewegen.
Wenn Du also zu DDR-Zeiten den besagten Hänger ziehen durftest, dann darfst Du das auch heute noch!
Wenn man den Führerschein dann auf einen neuen Schein mit den neuen Klassen umschreiben lassen will, dann muß man darauf achten das die heutigen Entsprechungen zu den damals erlaubten Fahrzeugen auch mit übernommen werden.
Also z.B. ein alter BRD-Klasse 3 wird dann nicht einfach auf B umgeschrieben sondern auf die Klassen B, BE, C1, C1E.
Blecky
Besten Dank für die drei Antworten. Habe mich nochmal selber an die Führerscheinstelle gewandt und Nachfolgendes erfahren:
DDR Klasse 3-alt oder Klasse B ist mit dem Einigungsvertrag in die Klassen B, BE, C1 und C1E überführt. Man kann also mehrspurige Kraftwagen bis 7,5 t und Züge mit zulassungspflichtigen Anhängern bis zu 3 Achsen fahren. Fahrzeugkombinationen bis 18,5 t können somit gefahren werden. Reicht also problemlos für meinen Pferdehänger.
Hallo Hosenmatz,
hier war der Einigungsvertrag auch sehr nett, er hat die Befristung der Klasen C1 und C1E(5 Jahre ab 50) gleich mit aufgehoben.
Gruß Pekri
Stimmt es war nicht der Einigungsvertrag, ich hatte einen kleinen Deutungsfehler in der mitgegebenen Kopie von der Führerscheinstelle. Es ist die 3-alt, die unbegrenzt ist. Zitat: "Die Gültigkeit der Klassen C1 und C1E ist insoweit eingeschränkt, als ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre eine ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten erforderlich wird. Das gilt nicht für Inhaber der bisherigen unbegrenzten Klasse 3-alt, sie unterliegen auch dann keiner Befristung, wenn sie ihren Führerschein umtauschen."