kfz100.de = Autohandel Rafik = Online Kaufvertrag = Betrug? :)
Hallo,
dies ist keine Bewertung, sondern vielmehr ein zur Diskussion stehender Erfahrungsbericht zu dem Autohaus Rafik in Limburg ( = kfz100.de )
Denn mich würde eure Meinung zu folgendem Vorfall interessieren:
Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.
Kurz darauf erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.
Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrzeug nicht anderweitig verkaufe.
Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.
In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen.
Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.
Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.
Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...
Vertrag ausgefüllt und abgschickt.
Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).
Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.
Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.
Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.
Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.
Was haltet ihr von so einem Geschäftsgebaren???
(Eine rege Diskussion wäre toll, damit der Beitrag nicht erneut gelöscht wird und wir zukünftige Käufer / Verkäufer so warnen können)
Hallo
Ich habe den vorherigen Beitrag gelöscht weil es ein Erfahrungsbericht gewesen ist und der gehört hier nicht in das Frage & Antwort Forum.
Ich werde auch diesen Beitrag wieder löschen wenn ich merke das es über eine Diskussion hinaus geht und in einer Hetze gegen den Händler endet.
Zum Thema :
Wenn du dich rechtlich informiert hast und dein Standpunkt klar ist dann ist doch alles tutti. Du bist dir sicher das der Widerruf nicht durch Sonderregelung gestrichen werden kann? Dann hat sich doch schon alles geklärt.
In diesem Beitrag wird natürlich nicht gehetzt, sondern informiert und hoffentlich auch bald diskutiert.
Die Bekanntmachung und Diskussion eines derartigen Vorfalles dient vornehmlich der Information von unerfahrenen Käufern und Verkäufern (wie mir).
Da sehe ich absolut nichts Verwerfliches daran.
Sehe da auch nichts verwerfliches dran.
Habe ja geschrieben das es in Ordnung ist wenn es sachlich bleibt.
Wo hier der Diskussionsbedarf liegt ist ein Rätsel für mich.
Deswegen stelle ich mal in Frage ob die Beteiligung groß sein wird.
Du hast einen rechtsgültigen Vertrag geschlossen und bist schadensersatzpflichtig.
Dass hier ein Vertrag geschlossen wurde, ist zweifelsfrei, denn den Vertragsschluss hast Du schriftlich bestätigt.
Fernabsagegesetz kommt aus aus gleich mehreren Gründen nicht für Dich in Frage. Erster und Hauptgrund: Es gibt dem Käufer das Recht auf Rücktritt (sofern weiteren Bedingungen erfüllt sind), Du bist hier der Verkäufer.
Hier ist nur noch die Frage, ob die ggf. geforderten Ansprüche berechtigt sind.
Dies ist tatsächlich eine "Masche" und seit vielen Jahren bekannt. Aber auch wenn es eine "Masche" ist, so ist das rechtlich korrekt, denn die Ursache für Ansprüche setzt der Verkäufer durch unrichtige Angaben im Verkaufsangebot.
Man kann sich durch entsprechende Formulierungen im Angebotstext gegen derartige Forderungen schützen, zB.: Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, keine Haftung für Irrtümer oder Schreibfehler, für Sie relevante Punkte vorher schriftlich bestätigen, ... blabla.
Unterlässt man dies, haftet man auch für seine Angaben. Ein nachträglicher Verweis auf Irrtum oder Schreibfehler ist ohne vorhergehende Klausel im Angebot ohne jede Wirksamkeit.
Und was den Polizisten an geht, der hat keine Ahnung, nicht auf die konkrete Person bezogen, sondern grundsätzlich.
Polizei gehört zur Strafverfolgungsbehörde und das Einzige, was die gelernt haben, weil es deren Job ist, ist das Erkennen von möglichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, also reines Straf- und OWI-Recht.
Hier geht es jedoch um reines Zivilrecht und da hat ein Polizist berufsmäßig nur so viel gehört, sich unbedingt raus zu halten.
Hier wäre jede Friseuse oder Fleischereifachverkäufer die deutlich bessere Auskunftei gewesen, denn die haben die juristischen Hintergründe mit Kauf, Schadensersatz, Nachbesserungsansprüche, ... in deren Berufsausbildung gehabt, denn es ist die rechtliche Grundlage ihrer Tätigkeit, ihrer Ansprüche (Zahlung von Rechnungen) und Pflichten (Haftung bei Fehlverhalten).