Geschwindigkeitsschild 120 auf der Autobahn, wann und welche möglichkeiten der aufhebung gibt es?
wer darf geschwindigkeitsschilder auf der autobahn aufstellen und müssen da auch bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie z.B. an Einfädungsspur auf die autbahn, ab wann darf da ein schild stehen? was hebt das Geschwindigkeitsschild 120km/h auf der autobahn auf? wie muss die rechtliche Beschilderung sein bei einer unbegrenzten geschwindigkeitim vorfeld einer baustelle?
Zur Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt es entsprechende Verkehrszeichen; die sollten spätestens seit der Fahrschulzeit bekannt sein.
Wenn Verkehrszeichen irgend wo aufgestellt sind, haben sie automatisch eine offizielle Gültigkeit; unabhängig davon, welche Behörde die Aufstellung angeordnet hat; ansonsten könnte sich ja Jeder herausreden, er hätte an Deren Gültigkeit gezweifelt.
Von Unkenntnis der Verkehrszeichen bis zur Geister-
fahrt ist nur ein kurzer Schritt. An Deiner Stelle
würde ich mich sehr intensiv um Verbesserung Deiner
Kenntnisse bemühen.
Das für Dich offenbar zum Problem gewordene Schild
ist das im § 40 der StVo unter Nr. 278 angezeigte.
Es kann auch das Nr. 282 sein, wenn gleichzeitig
auch alle anderen dort vorhandenen strecken-
abhänginge Gebote/Verbote aufgehoben werden.
Sie stehen am Ende der Beschränkungsstrecke.
Ein Beschränkungsschild steht nie an der Einfäde-
lungsspur, sondern erst etwa 100 bis 150 m dahinter. Geht die Beschränkung über die nächste
Einfahrt (Anschlu0stelle, Rasthaus) hinaus, dann
steht da neuerlich ein Schild, oft auch auf "freier
Strecke zur Erinnerung.
An Strecken mit unbegrenzter Geschwindigkeit
stehen keine Schilder, die Dir das anzeigen. Die gibt es gar nicht.
Wer die aufstellt? Die zuständige Autobahnmeisterei
nach Auftrag vom zuständigen Verkehrsamt, in
Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei.
Darüber kann man sich tatsächlich "herausreden". Nur reichen nicht Zweifel, es müssen schon Tatsachen sein: Ist ein Schild unzulässig aufgestellt, dann gilt es nicht.
Natürlich gibt es Vorschriften, durch wen und wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden darf, wie sie auszuführen ist und wie lange sie gilt. Findet sich in der VWV zur StVO und in der RSA95.
Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen behördlich angeordnet sein. Dazu sind aber sehr viele Behörden berechtigt:
Das kann der Baulastträger sein ("Straßenverkehrsbehörde"), die aufgrund baulicher Gegebenheiten eine Limitierung anordnet, zB. vor einer engen Kurve oder bei Straßenschäden oder bei Bauarbeiten
Das kann die Polizei sein, zB. im Rahmen von einzurichtenden LKW-Kontrollstellen oder bei einer entsprechenden Häufung von Unfällen an einer Stelle
Das kann die Feuerwehr oder THW sein, zB. im Rahmen einer Unfallstellenberäumung
Das kann ein Hochbauamt sein, was eine Limitierung aus Lärmschutzgründen im Rahmen einer Baugenehmigung für ein Seniorenheim in Autobahnnähe anordnet
Das kann die Forstbehörde sein, die an einer Stelle eine besondere Zunahme von Wildwechsel festgestellt hat
Das kann "jeder" sein, so lange es eine Behörde ist und die Anordnung aus ihrem Tätigkeitsbereich nachvollziehbar begründen kann.
Ist es keine Behörde oder war keine nachvollziehbare Begründung BEI DER ANORDNUNG vorhanden, dann ist die Limitierung unwirksam.
War es eine Behörde und die Limitierung war ZUM ZEITPUNKT DER ANORDNUNG objektiv nachvollziehbar begründet, dann gilt die Limitierung.
Auch dann noch weiter, wenn diese Begründung mittlerweile nicht mehr vorhanden ist. Korrekt ANGEORDNETE Schilder gelten so lange, bis sie wieder abgebaut werden.
Besteht die Begründung nicht mehr, dann kann man dieses Schild "wegklagen", also Widerspruch gegen die Limitierung einlegen und dann ggf. vor dem Verwaltungsgericht auf Entfernung klagen. Aber so lange sie vorhanden sind, gelten sie.
Art der Aufstellung, zB. Abstände für einen Geschwindigkeitstrichter regelt die RSA95.
Eine "unbegrenzte Geschwindigkeit" gibt es nicht in Deutschland
- es gibt die 130 km/h Richtgeschwindigkeit und das bedeutet, dass sich alles an diesen 130 km/h aus richtet, auch zB. das erste Schild vor einer Baustelle.
Da die Abstufung von aufeinanderfolgenden Reduzierungen (zB. Geschwindigkeitstrichter vor Baustellen) nicht mehr als 30 km/h sein darf und sich das alles an den 130 km/h Richtgeschwindigkeit orientiert, kann die erste Limitierung, das erste Schild bereits auf 100 km/h begrenzen.
Weiß doch eigentlich jeder:
Wer schneller als mit der Richtgeschwindigkeit unterwegs ist, der macht das "auf eigenes Risiko" - das ist tatsächlich so.
Es ist nicht unzulässig, wenn man mit 300 km/h unterwegs ist, aber wenn das erste Schild bereits 100 km/h zeigt, dann ist ab dem Schild (exakt, nicht einem Meter Toleranz) auch diese 100 einzuhalten, oder es wird teuer.
Was die örtliche Aufstellung an geht:
rechter Fahrbahnrand ist verbindlich, links kann auch aufgestellt werden, aber rechts allein reicht um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Autobahnauffahrt ist immer etwas missverständlich:
Der Beschleunigungsstreifen gehört nicht zur Strecke der Autobahn, sondern ist rechtlich eine eigenständige Strecke - mit auch dann eigenständigen Streckenverboten.
Auch auf dem Streckenabschnitt, der als "Nebenspur" der Autobahn ist und man auf die Fahrspur der Autobahn wechseln kann.
Ist die "Zubringerfahrbahn" zB. mit 60km/h limitiert, dann gilt das auf diesem "Asphaltstreifen" inkl. der Beschleunigungsspur bis zum Ende der Beschleunigungsspur.
Aufhebung einer Geschwindigkeits-Limitierung erfolgt durch
- Aufhebungszeichen
- eine andere, dann neu geltende Limitierung
- die Limitierung mit Streckenlänge erfolgt ist und diese Länge vorbei ist
- die Limitierung mit einem Gefahren- oder Hinweiszeichen angeordnet ist ("Baustelle") und der Fahrer sicher davon ausgehen kann, dass dieser Gefahrenbereich vorbei ist.
Hier so die kleinen Feinheiten zu beachten:
Bei Baustellen endet eine Limitierung nicht am letzten Loch, sondern dann, wenn die Gefährdung aus dem Baubetrieb sicher ausgeschlossen werden kann, also zB. auch keine verschmutzte Fahrbahn zB. durch Baustellenfahrzeuge mehr auftreten kann.
Zu dem Thema habe ich zwei ergänzende Fragen:
- Derzeit wieder auf der A 63 südlich Mainz zu sehen: Eine Baustelle ist komplett abgeräumt, die Fahrbahn erneuert. Aber die Baustellenankündigung samt Tempolimit 80 km/h steht noch da, jeweils nur 1x. Gilt das Limit jetzt noch?
- Auf der A61 wurde im Sommer auch ein großes Stück Fahrbahn erneuert, danach standen noch ca. 4 Monate lang ohne Begründung warum über mehrere km Länge Tempo-100-Schilder. Warum so lange und warum ohne Begründung? Das hatte sogar der Radiosender SWR1 aufgegriffen; die zuständige Behörde sagte damals, das Limit sei wegen dem neuen Belag erlassen und gelte etwa 4 Wochen. Dennoch galt es mehr als 4 Monate, mit dem Ergebnis, dass sich kaum jemand daran hielt. Wie geht das an?
Ja, das Limit gilt noch. Wenn das ein der StVO
entsprechendes Zeichen ist, dann spielt es keine Rolle, wer das da hingestellt, oder vergessen hat.
Es muß beachtet werden. Man kann bei den zustän-
digen Stellen auf den Unsinn hinweisen, vielleicht wird es dann entfernt - ganz sicher dann, wenn es
"ohne Verwaltungsakt" von irgendeinem Idioten auf-
gestellt wurde. Bis da hin muß es jedoch beachtet
werden.
Sinnvoller weise sollte nach Abbau der Baustelle
auf z.B. Rollsplitt oder ähnliches hingewiesen
werden, wenn das Tempolimit noch weiter bestehen soll. Manchmal fehlt auch noch die Fahrbahnmarkie-
rung, oder es könnte sich was von der neuen Decke
lösen und wie Splitt durch die Gegend sausen.
In jedem Fall gelten die Schilder/Zeichen!!!!!!
Das auch dann, wenn sich niemand daran hält.
Beides doch das Selbe, zumindest vom Hintergrund:
Ja, die Limitierungen gelten.
Ist eine Begrenzung "korrekt" angeordnet, also durch eine Behörde mit "berechtigter" Begründung, dann gilt sie, bis sie entfernt wird.
Ist die Begründung für die Begrenzung nicht mehr vorhanden, dann kann man eine Entfernung der (weiterhin geltenden) Limitierung veranlassen. Bitte um Überprüfung und Entfernung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde; bis zur Klage vor das Verwaltungsgericht.
Die Frage ist natürlich, ob tatsächlich keine Begründung für eine Limitierung mehr vorhanden ist.
Die Baustelle mag vielleicht schon beräumt sein, aber je nach Zeit ist da immer noch Rollsplit oder auch ein frischer Belag und Markierungen, die eine gewisse Zeit immer noch glatt sind, inbesondere für Motorradfahrer oder bei Nässe.
Dann gibt es auch manchmal Mängel, die noch nachgebessert werden müssen, oder auch ein Testbetrieb eines neuartigen Fahrbahnbelags, oder ein neuer Fahrbahnbelag, der leider deutlich lauter ist und aus einer Limitierung wegen Bauarbeiten eine Limitierung wegen Lärmschutz geworden ist, oder ...
Die Möglichkeiten für eine begründete, weil tatsächlich notwendige Limitierung sind vielfältig und können sich von einer Begründung zu einer anderen, (leider auch) berechtigten Begründung verändern.
Da jede Geschwindigkeits-Limitierung - außer den pauschalen, "bundesweiten" Begrenzungen aus der StVO wie zB. den 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften - öffentlich begründet sein müssen, kann das jeder Bürger nachfragen und muss auch Auskunft bekommen.
Ist keine Begründung mehr vorhanden, dann muss die Limitierung auch wieder abgebaut werden. Funktioniert auch ganz gut. Hier in Berlin gibt es eine lose Gruppierung von Autofahrern, die hobbymäßig sich um derartige Limitierungen kümmern und schon etliche "vergessene" Limitierungen wieder haben entfernt bekommen.
Aber eben auch oftmals erfahren (müssen), dass eine tatsächlich berechtige Begründung existiert, die allerdings als Fahrer auf dieser Strecke nicht sehr offensichtlich ist.
Nur nicht vergessen: Auch wenn tatsächlich kein Grund mehr existiert, die Limitierung gilt weiterhin.
Selbst dann, wenn Du bereits das rechtskräftige Urteil zur Entfernung vom Verwaltungsgericht in der Tasche hast - die Schilder gelten bis sie abgebaut sind.
Zufriedener; Wie denn nun? Zitat: "..Auch
wenn tatsächlich kein Grund mehr existiert.."
Also gilt das Schild DOCH, egal, wer es hingstellt hat, und zwar so lange, bis es
entfernt wird.
Man kann auf die Entfernung einwirken, aber
man muß es beachten.
So einfach vom ansehen ist doch nicht erkennbar, ob ein "Spaßvogel" das aufgestellt hat!! Es gibt genug von den Dingern, wo man das leicht vermuten könnte,
und beim vorbeifahren ist auch nicht zu erkennen, ob der Aufstellung ein Verwaltungs-
akt vorausgegangen ist.
Es geht doch hier nicht um die Rechtsprechung, sondern darum, ob ein Auto-
fahrer ein Verkehrszeichen beachten MUSS, das der StVO entspricht.
Danke, Zufriedener, so sehe ich es auch, nur wäre es angebracht, dass solche Beschilderungen mit einem Zusatzschild erklärt werden.
Ein scheinbar sinnloses Tempo 100-Schild auf einem nagelneuen, topfebenen Autobahnstück bekommt mir dem Zusatz "neuer Fahrbahnbelag" einen Sinn, ebenso wie "Lärmschutz" etc.
Dass hier etwas "merkwürdig" und für den vorbeifahrenden Autofahrer nicht unterscheidbar ist, ist mir klar, aber es ist rechtlich so:
a) Ein Schild, was berechtigt aufgestellt wurde (Behörde und Grund stimmen), ist so lange gültig, bis es wieder abgebaut wird, auch wenn die Berechtigung der Aufstellung (Begründung) NICHT MEHR existiert - aber da war mal ein Grund.
b) Ein Schild, was nicht berechtigt aufgestellt wurde, gilt nicht ("es entfaltet keine Rechtswirksamkeit"), nicht eine Sekunde. Es gab nie einen Grund für eine Begrenzung.
Für beides Varianten gibt es begründete Gerichtsurteile:
zu a)
Autofahrer müssen rechtmäßig aufgestellten Schilder folge leisten. Der entscheidende Begriff ist "aufgestellt", der exakte Zeitpunkt, zu dem das Schild tatsächlich aufgestellt, "in die Erde gesteckt" wurde.
Eine Stunde später kann das anders sein. Es geht aber nicht um eine Stunde oder einen Monat später, sondern um den Zeitpunkt der Aufstellung.
Somit ist ein Schild dann gültig und muss befolgt werden, wenn es zu dem Zeitpunkt der Aufstellung rechtmäßig war, bis zu seinem Abbau.
zu b)
Ein "Spaß-Schild" ist schon zum Zeitpunkt seine Aufstellung nicht rechtmäßig. Es kann nicht seine Rechtmäßigkeit verlieren, es hatte nie eine Rechtmäßigkeit - und was keine Rechtmäßigkeit hat, das muss auch nicht beachtet werden.
Dass ein vorbeifahrender Autofahrer nicht unterscheiden kann, ob ein Schild nun rechtmäßig oder Spaß ist - ist ja richtig.
Aber die Rechtmäßigkeit orientiert sich an "Behörde und Grund" (gesetzliche Vorgabe in der Verwaltungsvorschrift zur StVO) aber nicht an einem "Identifikationsproblem" durch den Autofahrer.
Und da sind wir dann bei Deinem Satz, Zitat:
"Es geht doch hier nicht um die Rechtsprechung, sondern darum, ob ein Autofahrer ein Verkehrszeichen beachten MUSS, das der StVO entspricht."
Ein "Spaß-Schild" entspricht nicht der StVO, denn StVO ist nicht nur "Form und Farbe", sondern auch "Behörde und Grund".
Wobei "StVO" durch "gesetzliche Vorgabe" ersetzt werden sollte. Denn Wenn man es genau nimmt, findet sich in der StVO nur das reine Aussehen. Das "Design" findet sich in Anlage der StVO. Die vorgeschriebene Bauform, Größe, Farbe und Ausführung finden sich in der RSA95. Und dieses Behörde und Begründung findet sich in der VWV zur StVO.
Zitat Fuxfan:
"... nur wäre es angebracht, dass solche Beschilderungen mit einem Zusatzschild erklärt werden.
Ein scheinbar sinnloses Tempo 100-Schild auf einem nagelneuen, topfebenen Autobahnstück bekommt mir dem Zusatz "neuer Fahrbahnbelag" einen Sinn, ebenso wie "Lärmschutz" etc."
Hier wird es aber wieder plötzlich an anderer Stelle "kritisch":
Derartige Schilder sind keine Informationen, damit ein Autofahrer Verständnis hat, sondern rechtsverbindliche Anweisungen an den Fahrer.
Diese bekannten Zusatzschilder entfalten eine Rechtswirkung auf das sich unmittelbar darüber liegende Schild. Ist das auf dem Zusatzschild nicht mehr vorhanden, ist auch das Limit aufgehoben.
Mit "neuer Fahrbahnbelag" endet das Limit, wenn der Fahrbahnbelag wieder "alt" ist, auch wenn da noch Rollsplit oder neue und damit glatte Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind.
Und ist bei einem Belagwechsel auch tatsächlich der neue Belag zu Ende oder handelt es sich nur um anderen, aber ebenso neuen Belag. Nur mit anderer Festigkeit und damit Material und Aussehen aufgrund geänderter Beschaffenheit des Untergrunds.
Oder auf der Brücke tatsächlich noch alt - aber noch für viele Jahre gut - und 200 Meter nach der Brücke wieder tatsächlich neu ist. Die ersten 100 Meter auf der Brücke sind dann ohne Limit und dann beginnst Du wieder mit einem Geschwindigkeitstrichter 120/100, damit die 100 auf dem neuen Belag hinter der Brücke wieder stimmen.
Die Verwendung von Zusatzschildern ist da nicht ganz so einfach möglich, ohne sich wieder neue Eier auf den Kragen zu nageln.
Für eine reine Information über einen Grund gibt es die Behörde für die Leute, die es gerne wissen möchten. Da kann man dann auch gleich "amtlich wirksam" gegen das Limit intervenieren. Auf Autobahnen sogar ziemlich schnell über die Autobahnmeisterei zu erreichen.