Hab im gegenverkehr geparkt und mein auto wurde angefahren.Zahlt die Versicherung vom Unfallursacher
Ich hab auf der linken Seite in einer Siedlung geparkt.Und unser Auto wurde angefahren Beifahrerseite Hinten dicke beule.
Zahlt die Versicherung vom Unfallverursacher?
Wie im Gegenverkehr geparkt? Wenn dein Auto stand und es angefahren wurde, zahlt die gegnerische Versicherung. Inwiefern trifft dich ein Mitverschulden, wo standest du denn? Wurde die Polizei gerufen, was haben die dazu gesagt?
Natürlich zahlt die Versicherung. Kann sein, daß
sie vom Versicherungsnehmer was/alles zurück haben will, aber den Schaden, den der einem dritten zugefügt hat, muß sie mal erst bezahlen.
"Feinsinnige" rechtliche Probleme könnten Dir daraus
erwachsen, daß das Parken auf der linken Seite nur
in Ausnahmefällen nach StVO erlaubt ist. Für die
Versicherung ist das jedoch gleichgültig, das geht
die nichts an.
Ansonsten Sichtfahrgebot, da hätte auch ein Pannenfahrzeug oder sonst was stehen können. Darauf kann sich der Unfallgegner nicht berufen.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/SichtFahrGebot.php
Wie so häufig sind mehrere Dinge zu beachten, die völlig unabhängig voneinander sind und nicht vermischt werden dürfen.
- Falsch geparkt ist falsch geparkt,
man hat dadurch zwar ein Anrecht auf ein Knöllchen erworben, aber das war es dann auch schon.
Falsches Parken hat hat vom Grundsatz her nichts mit einer Mitschuld/ Mithaftung in einem Schadensfall zu tun. Niemand hat ein Anrecht, einen Falschparker weg zu rammen.
- (Mit-)Schuld bzw. (Mit-)Haftung bei einem Unfall
Hier ist zu ermitteln, wie weit ein bestimmtes Verhalten zu einem Schaden geführt hat. Es KANN sich dabei dann herausstellen, dass ein geparktes Fahrzeug eine Mithaftung trägt, weil es zB. sichtbehindernd geparkt hat.
Das ist aber unabhängig von einem Falsch- oder auch Richtig-Parken. Nur weil jemand unzulässig geparkt hat, muss dies nicht zu einer (Mit-)Verursachung oder auch Schadenserhöhung geführt haben.
Aber auch die "Gegenprobe" passt dabei: nur weil jemand zulässig geparkt hat, ist derjenige nicht automatisch aus einer eventuellen (Mit-)Haftung raus.
Und gerade dieses genannte Sichtfahrgebot ist dabei der Genickbrecher: Steht ein Fahrzeug sichtbehindernd, dann ist es in der Haftung mit bei.
Eine Sichtbehinderung ist schließlich genau das, was zu einer (letztendlich) falschen Situationseinschätzung führt. Parkt ein Fahrzeug zB. so, dass eine Gefahrenstelle nicht mehr als solche erkannt wird, dann war es das auch.
Der Fahrer fährt ja nach dem Sichtfahrgebot und eine Sichtbehinderung bewirkt nun mal, dass der Fahrer nicht mehr erkennen (sehen) kann, ob hier eine besondere Situation vor liegt, die besondere Rücksichtnahme erfordert, oder eben nicht.
Ein Fahrer muss doch nicht dann besondere Vorsicht walten lassen, wenn keine Notwendigkeit für eine besondere Vorsicht für ihn erkennbar ist.
Dies ist aber immer am konkreten Einzelfall zu überprüfen und KANN dann auch eine (Mit-)Schuld bzw. (Mit-)Haftung selbst für einen "Richtig-Parker" bringen.
"Richtig" in dem Sinne des §12 StVO, welcher das allgemeine Parken regelt, jedoch dann doch "falsch" im Sinne des §1 StVO, weil doch eine (Sicht-)Behinderung für Andere mit dem Fahrzeug aufgebaut wurde, die im weiteren Verlauf zu einer (höheren) Schädigung mit beigetragen hat.
Bezahlen muss die Haftpflicht, wie der Name sagt, des Schadenverursachers. Was das Linksparken angeht (es gibt nicht nur ein Rechtsfahrgebot, sondern auch eine Rechtsparkgebot, §12/4 StVo,; Ausnahme: Einbahnstraße oder Schienen rechtsseitig) ist das eine Ordnungswidrigkeit und kostet 15 € Verwarnung.