Was fällt unter die Gewährleistungspflicht des Händlers?
Hallo.
Wir kauften Ende November 2011 einen Opel Zafira mit 143 000km und schlossen zusätzlich eine 1-jährige Garantie ab. Vor 5Wochen fing auf einmal die Motorelektroniklampe an zu leuchten. Ich rief beim Händler an und der verwies mich auf die Garantiefirma. Ich soll mit dem Auto in eine beliebige Werkstatt und die Garantiefirma würde die Kosten übernehmen. Ich fuhr also zum Opel Händer und man spielte eine neue Software drauf. Ich mußte die Kosten i.H.v. 90€ selber tragen, denn die Garantiefirma hat diese nicht übernommen. Nun leuchtet die Lampe nicht mehr, aber der Luftmengenmesser ist defekt. Zusätzlich fand man bei der Durchsicht bei Opel noch andere Mängel. Ich zähle mal auf: Bremsen vorn und hinten, Auspuff, Keilrippenriemen stark porös. Die Kosten für die Durchsicht belaufen sich auf 80€. Ich habe für morgen schon einen Termin bei dem Händler und nun frage ich mich, was er von den ganzen Mängeln reparieren MUSS? Welche Teile fallen in die Gewährleistung?
Schonmal vielen Dank für die Antworten.
LG IK79
Gewährleistungsmängel sind Mängel, die
beim Kauf bereits vorhanden waren,
beim Kauf nicht erkennbar waren oder gewesen wären, und
nicht auf übliche Alterung oder übliche Abnutzung ("Verschleiß") basieren.
Nach erster, grober Einschätzung anhand der Aufzählung, handelt es sich bei den genannten Mängeln eher nicht um Gewährleistungsmängel, sondern um üblichen Verschleiß, der über den Kaufpreis abgegolten ist.
Seit November 2011 sind noch keine 6 Monate vergangen; da besteht sogar noch Beweislastumkehr im Rahmen der _S a c h m ä n g e l h a f t u n g _ -- NICHT: Garantie -- des gewerblichen Verkäufers.
Bedeutet im Klartext, dass unterstellt wird, dass der/die Mängel bereits bei Fahrzeugübernahme vom Händler vorlagen und der Händler Dir das Gegenteil nachweisen müsste, um aus der Haftung zu kommen.
Allerdings hast Du jetzt - zwar nach Mängelanzeige beim Verkäufer und dessen falscher Auskunft/Verweis an den Zusatzgarantiegeber - selber Arbeiten vornehmen lassen; Diese werden dann nicht mehr vom Anspruch aus Sachmängelhaftung erfasst ... allen Falls bestünde da noch 'ne Kostenübernahme, DFALLS Du dem Händler diese (vorsätzlich?!) falsche Reaktion auf Deine Mängelrüge nachweisen könntest.
Für alle noch bestehenden Mängel - außer aus Verschleiß Resultierenden - kannst Du den Verkäufer in die Pflicht nehmen ... allerdings musst Du IHN die Beseitigung der Mängel übernehmen lassen; incl. Auto abholen und wieder bringen bzw. vor Ort reparieren.
Bei Beauftragung eines Dritten mit der Mängelbeseitigung schießst Du Dir grad nochmal selbst ins Knie und verspielst Deine Ansprüche gegen den Verkäufer ... wie bereits jetzt mit der Motorleuchtensache geschehen.
Eine wie auch immer geartete Zusatzgarantie bezieht sich nur auf genau umrissene Aggregate und auch Leistungsumfänge; die allerdings auch erst NACHRANGIG zu den gesetzlichen Ansprüchen aus Sachmängelhaftung geleistet werden.
Hallo.
Vielen Dank für die Antworten.
Mir ist bewußt, dass die meisten Mängel vom Verschleiß kommen. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass auch das Traggelenk vorn links stark ausgeschlagen ist. Zählt das denn auch zum Verschleiß?
Im Kaufvertrag stehen keinerlei Mängel aufgelistet. Ich fühle mich echt verarscht vom Autohändler! Durch den nächsten TÜV im Oktober komme ich damit garantiert nicht.
Man ey, da kauft man ein Auto (für nicht wenig Geld in meinen Augen) und fällt dann so auf die Nase. gggrrrr
LGIK79
ausgeschlagene Gelenke sind IMMER auf Verschleiß zurück zu führen.
Lass' das nächste Mal besser VOR dem Kauf einen Gebrauchtwagencheck bei TÜV/Dekra durchführen; das hätte Dich bei diesem Wagen direkt vom Kauf zurück schrecken lassen.
Gebrauchtwagenhändler haben nicht umsonst einen 'nicht so guten' Ruf; eben WEGEN etlicher schwarzer Schafe in der Branche ... aber es git auch Seriöse
Knapp 150.000 km weg, das ist schon ein ziemlicher Stiefel und da sind etliche Teile nicht mehr sonderlich fit.
Der dafür bezahlte Preis war auch nicht sonderlich hoch, oder man hat als Käufer einige Fehler gemacht. Dass ein geringer Preis in einer dann individuellen Umgebung recht hoch sein kann, ist auch nicht ungewöhnlich. Eine Rückschluss, der aus einem "ist für mich viel Geld" ein berechtigtes "daher erwarte ich hohe Funktionsfähigkeit und Qualität" macht, wird allerdings immer in einer Enttäuschung münden.
Dass keine Mängel im Kaufvertrag genannt sind, ist ein immenser VORteil für den Käufer:
Verschleißmängel werden ohnehin nicht aufgeführt, das ist der einzige Grund, warum ein Gegenstand in gebrauchtem Zustand weniger kostet als neu. Ist die Differenz zwischen Neupreis und Gebrauchtwagenpreis recht hoch, dann eher deshalb, weil vieles verschlissen ist.
Zu einer Überprüfung, ob ein Gebrauchtwagenpreis gerechtfertigt ist, dafür steht jede technische Prüfstelle wie TÜV, Dekra, KÜS, GÜS, ... und freie Gutachter und Sachverständige zur Verfügung. Oftmals rund um die Uhr und an sieben Tagen die Woche.
Bei anderen Mängeln ist es elementar, dass sie eben nicht vor dem Kauf dem Käufer bekannt waren. Wären sie im Kaufvertrag genannt, dann wären sie auch vor den Kauf (Unterschrift) bekannt gewesen und wären damit keine Gewährleistungsmängel mehr.
Ist jedoch kein Mangel aufgeführt, besteht zumindest immer noch die Möglichkeit, dass der Verkäufer in der Gewährleistung ist.