Sachmängelhaftung Lichtmaschine Steuergerät
Hallo liebe Autogemeinde,
am 02.09.2011 habe ich mir ein Auto bei einem Händler gekauft, und zwar den Opel Astra-G 1.6 16V (101 PS). Bj. 2000, 62.000 KM, 1. Hd., wurde von einer älteren Dame gefahren. Ist mein erstes Auto und leider habe ich in der Aufregung bei dem Käufer den Kaufvertrag vergessen. Nun habe ich ihn zugeschickt bekommen, er hat da drauf aber nachträglich eingetragen, dass das Fahrzeug technische Mängel hat (jedoch ohne genauere Angaben). Man sieht allerdings, dass es mit dünnerem Kugelschreiber geschrieben wurde, als die Sätze davor. Auch steht da, dass jegliche Gewährleistung nicht gegeben ist (was aber nach dem Gesetz sowieso nicht gültig ist).
Nun zu meinem konkreten Problem. Vor ca. einer Woche fiel zum ersten Mal die Servolenkung aus. Die Fensterheber funktionieren auch wie sie wollen. Das Problem mit der Servolenkung tritt immer wieder auf.
Allerdings sagt mir Opel, dass es auf jeden Fall die Lichtmaschine ist, ATU jedoch ist davon überzeugt (nach einer einstündigen Inspektion), dass es das Steuergerät ist und auf keinen Fall die Lichtmaschine.
Jetzt habe ich das Problem, dass ich nicht weiß, was wirklich kaputt ist. Und außerdem, ob der Händler für die Lichtmaschine bzw. das Steuergerät gem. der Sachmängelhaftung überhaupt verantwortlich ist.
Bitte um Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Auch ein "Händler" kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Gewährleistung rechtskräftig ausschließen.
Somit ist zu prüfen, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam ist oder nicht.
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Dass der Kaufvertrag nachträglich verändert worden sein soll, ist schon ein erheblicher Vorwurf. Das sollte man beweisen können (objektiv nachvollziehbar), oder stecken lassen.
Selbst wenn man glaubt, dies beweisen zu können, sollte derartiges immer ein Anwalt erst prüfen und dann agieren, schon allein um Formulierungsfehler zu vermeiden, die einem auf die eigenen Füße fallen können. Man hätte sich nicht nur blamiert, man wäre sogar vorbestraft.
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Dass im Kaufvertrag pauschal auf "technische Mängel" hingewiesen wurde, nutzt dem Verkäufer nichts.
Mängel außerhalb der üblichen Abnutzung oder Alterung müssen konkret beschrieben werden. Was nicht eindeutig beschrieben ist, ist auch nicht genannt. Selbst umschreibende oder beschönigende Darstellungen sind ohne jeden Einfluss auf eine Gewährleistung.
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Da hier die eventuell nachträgliche Manipulation sich auf wahrscheinlich ohnehin unwirksame Klausel bezieht, braucht man darauf ohnehin nicht eingehen:
Ob nun unwirksam wegen nachträglicher Manipulation des Vertrages, oder unwirksam aufgrund fehlender Detailbeschreibung, unwirksam ist unwirksam.
Ein totes Pferd lässt sich nicht reiten, es ist für das Reiten völlig egal, warum es gestorben ist.
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Dass man in Fremdwerkstätten einen Defekt aus einer Gewährleistungssache suchen lässt - warum macht man das?
Handelt es sich um Gewährleistung, dann muss der Verkäufer den Mangel finden und beseitigen, egal ob Lima, Steuergerät oder klemmender Kopf am Wackeldackel.
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Ich würde überprüfen (ggf. lassen), ob hier die Gewährleistung rechtsgültig ausgeschlossen ist und wenn nicht, dann zur Mängelbeseitigung auffordern (schriftlich - das ist ein Brief so mit Zettel, Umschlag und Briefmarke - Telefon ist nicht schriftlich, Email ist uU. nicht schriftlich genug, und Fristsetzung nicht vergessen)
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
Über die Tragweite des Vorwurfs bin ich mir bewusst. Sicher jedoch auch, denn ich hatte bei dem Kauf 2 Zeugen dabei, die dies bestätigen können. Und auch wie gesagt, der Kugelschreiber unterscheidet sich schon deutlich von dem Kugelschreiber, mit dem die Sätze davor geschrieben wurden. Vorallem wird in allen Abschnitten durchgehend mit dem gleichen Kugelschreiber geschrieben (einschließlich Datum/Unterschrift des Käufers), nur in diesem einen (und mit kleinerer Schrift) dieser Satz. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es hier ein Problem wäre, das nachträgliche Hinzufügen zu beweisen. Mit der Anklage deswegen werde ich dem Händler aber nur drohen, wenn er sich nicht für bereit erklärt, für die Kosten aufzukommen und ich somit einen Rechtsstreif in Gang setzen muss.
Was mich stutzig macht... Unter welchen Voraussetzungen kann denn der Verkäufer eine Sachmängelhaftung ausschließen? Ich dachte, die Sachmängelhaftung ist bei nicht privaten Verkäufen absolut verpflichtend und entsprechende Klauseln haben keinen Einfluss darauf.
Den Defekt habe ich gesucht, weil ich mir dachte, wenn es irgendwas kleines ist, kann ich es ja selbst austauschen lassen, ohne den Händler gleich in Haftung zu nehmen.
Einen Brief habe ich bereits verfasst und er wird heute verschickt. Nach dem, was ich bisher im Internet gelesen habe, ist es überhaupt nicht möglih für einen Händler, die Sachmängelhaftung auszuschließen. Einzige Ausnahme ist das explizite Aufzählen der einzelnen technischen Mängel.
Zitat:
"Über die Tragweite des Vorwurfs bin ich mir bewusst."
Da halte ich jede Wette, dass Du es Dir NICHT bist:
Ist der Vorwurf unberechtigt (nicht beweisbar), dann begehst Du eine Straftat, §164 StGB - Falsche Verdächtigung, und bedeutet für einen bisher unbescholtenen Bürger, Ersttäter einer Straftat, eine Strafe in Höhe von 60-90 Tagessätzen plus Verfahrenskosten in Höhe von etwa 170 Euro plus Zeugenauslagen (nach Aufwand) plus den eigenen Anwalt (~1.700 Euro) und bei Straftaten kommt keine Rechtsschutzversicherung auf
Wird ein Verfahren gegen den Verkäufer eingestellt, zB. klassisch "mangels ausreichender Beweise", bist Du zwar nicht strafbar, aber dennoch schadensersatzpflichtig, das Ding mit der umgangssprachlichen "üblen Nachrede"
Während eines Strafverfahrens ruhen damit zusammenhängende zivilrechtliche Verfahren. Ein Zivilrechtsverfahren kann kein Ergebnis in einem Strafverfahren vorwegnehmen, sondern kann nur darauf aufbauen. Somit wird im Zivilrecht immer abgewartet, wie das Strafrechtlich in etwa 9-15 Monaten ausgeht.
Sollten Deine zivilrechtliche Argumentation auf Basis der Urkundenfälschung (nachträgliche Manipulation des Kaufvertrages) aufbauen, und im Strafrechtsprozess keine Urkundenfälschung bestätigt werden (Freispruch oder Einstellung des Verfahrens), dann zerbröselt auch Deine Zivilrechtsklage.
Wenn keine Urkundenfälschung vor liegt, kann es auch keinen Schadensersatz wegen einer Urkundenfälschung geben.
- Um diese Zeitverzögerung und dem Prozessrisiko aus der Verbindung zum Strafrecht zu entgehen, muss die Zivilrechtsklage auf einer anderen Begründung basieren.
Wenn man aber aus taktischen Gründen ohnehin einen anderen Weg geht, bzw. gehen muss, ist ein Strafrechtsverfahren ohne jeden Vorteil oder nutzen.
In derartiger Kombination geht man immer den genau umgekehrten Weg:
Erst das Zivilrechtsverfahren, um Ansprüche zu sichern (sofern man welche denn auch hat, beweisen kann und vom Gericht bestätigt bekommt) und anschließend, danach dann ein Strafrechtsverfahren.
Grund dafür:
Das Zivilrechtsverfahren sichert Ansprüche, ein Strafrechtsverfahren nicht. Aber ein Strafrechtsverfahren "verriegelt" Zivilrechtsansprüche gegen eine mögliche Löschung von Schulden im Rahmen einer Insolvenz.
"Schulden" bekommt man über eine Privat- oder Firmen-Insolvenz weg, Schadensersatzforderungen aufgrund einer begangenen Straftat jedoch nicht, die bleiben 30 Jahre am Hacken des Täters.
- Sollte hier eine Vertragsmanipulation tatsächlich (gerichtlich bestätigt) vorliegen, dann hat man KEINEN Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Ein Vertrag ist entweder gültig oder nicht, "ein bisschen rechtsgültig" verhält sich da wie "ein bisschen schwanger".
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf einen rechtsgültigen Vertrag - gibt es keinen rechtsgültigen Vertrag, ...
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Dass alles (und noch ein paar Kleinigkeiten mehr) hast Du im vollen Umfang gewusst und gerade wegen dieser Dir bekannten "Tragweite" gehst Du auch genau diesen Weg über das Strafrecht
- aha, soso.
Rache ist süß und sie sollte immer kalt serviert werden.
Dieses "kalt servieren" bedeutet nicht cool und arrogant in totaler Selbstüberschätzung von selbst zusammengesuchter Internet-Halbwahrheiten, sondern sehr genau überlegt und ausschließlich taktisch.
Was auch bedeuten kann, dass man sie verschiebt oder völlig anders einsetzt.
Jura ist nicht Buddhismus, nicht der Weg zählt, sondern ausschließlich das Ziel.
...
Hier konkret halte ich es für besonders idiotisch, den lang dauernden, nicht wenig riskanten und selbst nicht beeinflussbaren Weg über das Strafrecht zu gehen, wo doch die "manipulierte" Klausel ohnehin (sehr wahrscheinlich) ohne jede Rechtswirksamkeit ist.
Das tote Pferd:
Es ist nur wichtig, dass es tot ist, warum es gestorben ist - egal.
Wenn man allerdings Wetten auf die Todesursache abschließt (Klage auf Betrug/ Urkundenfälschung) kann man das auch aufwändig feststellen lassen, wenn man viel Zeit, Nerven und Geld hat und sich gerne darauf einlässt, dass eine Wette auf die falsche Todesursache auch den Rest zerbröseln lässt.
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Zitat:
"Unter welchen Voraussetzungen kann denn der Verkäufer eine Sachmängelhaftung ausschließen? Ich dachte, die Sachmängelhaftung ist bei nicht privaten Verkäufen absolut verpflichtend und entsprechende Klauseln haben keinen Einfluss darauf."
Hier sind gleich mehrere Fehler drin:
- Die Sachmängelhaftung ist bei jedem Verkauf vorhanden, auch bei "privat an privat" und beträgt 24 Monate - alles andere sind immer nur "Klauseln", also Zusatzvereinbarungen, die Wirkung haben können oder auch nicht.
Hier mal Möglichkeiten bei einem Gebrauchtwagen-Händler (nicht vollständig):
kein Verkauf, sondern eine Vermittlung / "Kommission"
Vermittlungs- oder Kommissions-Verträge sind keine Kaufverträge und ohne Kaufvertrag keine gesetzliche Gewährleistungkeine gewerbliche Tätigkeit, sondern aus eigenem, privatem Bestand
Auch Händler haben ein privates Leben und wenn das Produkt, hier Fahrzeug nicht aus dem gewerblichen sondern aus dem privaten Bestand (Auto der Ehefrau, aus dem Hobby, ...) stammt, dann kann auch ein "echter Händler" einen "echten Privatverkauf" tätigen und rechtswirksam die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausschließen....
Völlig außer acht gelassen, dass auch bei bestehender Gewährleistungspflicht nicht jeder Mangel auch ein Gewährleistungsmangel ist.
"Gewährleistungsmangel" ist definiert, was nicht in die Definition rein passt, mag zweifelsfrei kaputt sein, muss aber nicht kostenlos repariert werden.
Ganz so einfach, wie sich das so manche denken und zugegeben auch angenehm wäre, ist es dann doch nicht.
Sieht man in umgekehrter Richtung auch bei Ebay-Angeboten. Etwa 80% der dort vorhandenen Formulierungen hören sich ganz toll und kompetent an, sind aber kein wirksamer Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.
Vielen Dank für die noch ausführlichere Antwort.
Das mit der Urkundenfälschung lasse ich auch erstmal außenvor.
Wichtig ist für mich, dass der Händler für die Kosten aufkommt.
In dem Kaufvertrag steht nichts von einem privaten Verkauf, bzw. einem Verkauf für Dritte.
Da ist nur das Stempel der Firma und mehrmals wird angegeben, dass keine Haftung für Mängel übernommen wird.
Sollte also alles in Ordnung sein. Denn wenn ich das richtig sehe, müsste der Händler bei einem Privatverkauf einen privaten Kaufvertrag erstellen (ohne Stempel der Firma). Es ist nirgendwo davon die Rede, dass das Fahrzeug nicht durch die Firma verkauft wird.
Sehe ich das richtig?
Dass nicht jeder Mangel unter die Gewährleistungspflicht fällt, ist klar. Jedoch bei einem erstmaligen Auftreten 2 Wochen nach dem Kauf, wird es der Verkäufer wahrscheinlich schwer haben, zu beweisen, dass bei der Übergabe keine zumindest versteckte Mängel existiert haben, die dies verursachen konnten. Oder sehe ich falsch?
MfG
Zitat:
"Wichtig ist für mich, dass der Händler für die Kosten aufkommt."
Das war schon mal nichts, das ist vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen und damit besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch.
Man hat im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ausschließlich Anspruch auf Mangelbeseitigung durch den Verkäufer.
Eine "Übernahmepflicht" von fremden Werkstattkosten gibt es nicht, wird auch regelmäßig von Gerichten abgewiesen.
- Dem Verkäufer muss - mehrfach - das Recht (und damit auch die Möglichkeit) eingeräumt werden, den angezeigten Mangel zu prüfen, es kann sich ja um einen unberechtigten Anspruch handeln.
Wird ihm dieses Recht nicht gewährt, hat man keine Ansprüche. Man kann nicht einen § "einfordern", den man selber nicht einhält - Gleichheitsgrundsatz.
- Bei der gesetzlichen Gewährleistung geht es um Schadensersatz, beim Schadensersatz unterliegt man als "Geschädigter" der Schadensminderungspflicht. Man darf keine Kosten erzeugen, die unter üblichen Umständen dem Ersatzpflichtigen nicht entstehen.
Hier konkret die Gewinne der fremden Werkstattrechnung an Teile und Stunden. Bei eigener Ausführung muss der Ersatzpflichtige keine Gewinne bezahlen. Eine "Eigenreparatur" kostet ihn immer weniger. Somit liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, was dann vollständig sämtliche vorhergehend schon vorhandenen Ansprüche erlöschen lässt.
Fremde Werkstätten bauen so ziemlich immer neue Bauteile ein, sie haften schließlich dafür. Es besteht aber kein Anspruch auf ein neues Bauteil, sondern ausschließlich auf Beseitigung des Mangels. Dies kann auch fachgerecht durch ein gebrauchtes Bauteil mit vergleichbarer Laufleistung erfolgen. Als Kunde wird man dadurch nicht schlechter gestellt.
Auch hier wieder eine Kostensituation, die den Verkäufer ungerechtfertigt benachteiligt.
...
Zitat:
"Jedoch bei einem erstmaligen Auftreten 2 Wochen nach dem Kauf, wird es der Verkäufer wahrscheinlich schwer haben, zu beweisen, dass bei der Übergabe keine zumindest versteckte Mängel existiert haben, die dies verursachen konnten."
und was ist mit:
"Verschleiß", exakt: übliche Alterung bzw. übliche Abnutzung, was über den Kaufpreis abgegolten ist. Ein Gebrauchtwagen ist nicht ganz ohne Grund billiger als ein Neuwagen.
"Eigenverschulden" oder "fehlerhafte Nutzung", zB. unzulässige Veränderung durch nicht fachgerechte Montage von Zubehör nach dem Verkauf, Missglückte Installation eines Stromkabels für einen Zusatzverstärker
Wobei sich dann der Kreis mit dem oben genannten schließt, dass und warum der Verkäufer ein Recht auf Prüfung und dann auch Abwehr unberechtigter Forderungen hat.
Nicht falsch verstehen, ich behaupte nicht, dass Du keine Ansprüche hast, ich weise nur darauf hin, dass dieses Thema nicht ganz so einfach ist, wie man es gerne haben möchte und häufig erzählt bekommt.
Insbesondere, dass man sich sehr schnell durch "Übereifer" oder falsche Vorstellung und dann mit einer falschen Handlungsweise sich selbst tatsächlich vorhandenen ("berechtigte") Ansprüche wegschießen kann.
Niemand im Internet haftet für fehlerhafte Tipps, maximal ein "Ups. habe ich auch noch nicht gewusst" wird kommen. Meistens jedoch nur der übliche Verweis auf die große Verschwörung mit: "Recht haben und Recht bekommen ist eben zweierlei" wird Dir dann über Deine Fehler und Ausgaben hinweghelfen - oder auch nicht.
Alles klar, Danke für die Aufklärung. Ich drücke mich leider immer falsch aus, ich hatte auch nicht vor, den Schaden durch Dritte reparieren zu lassen. Ich habe gelesen, dass der Verkäufer das Recht hat, den Schaden selbst zu beheben. Das habe ich in dem Schreiben an ihn auch geschrieben.