Habe mein auto in einer grundstückseinfahrt an einer verkehrsberuhigten zone geparkt
habe mein auto in einer grundstückseinfahrt, an einer verkehrsberuhigten zone geparkt.
der bordstein ist hier abgesenkt und die einfahrt wird nicht mehr benutzt.habe jetzt ein ticket von der polizei bekommen.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
vor Grundstücksein- und -ausfahrten,...
vor Bordsteinabsenkungen.
Irgendwelche Fragen?
... dabei ist es unerheblich, ob die Grundstückseinfahrt "nicht mehr benutzt wird"
Woher weißt Du das so sicher ... und zudem ist die "Nichtbenutzung" den zuständigen Behörden ja wohl nicht formell angezeigt
Hier sind gleich drei Sachen erledigt worden:
Einfahrt, auch wenn sie nicht benutzt wird
Der abgesenkte Bordstein
In einem "verkehrsberuhigtem Bereich" oder auch "Spielstraße" ist grundsätzlich überall Parkverbot, ausgenommen in gekennzeichneten Parkbuchten. Also dort, wo mit weißen Boden-Markierungen Parkplätze aufgezeichnet sind.
Da hier aber in sogenannter Tateinheit gehandelt wurde, kommt nur das teurere Vergehen zur Kasse.
Je nach dem, ob noch eine Behinderung mit bei war, irgendwas von 10 bis 30 Euro Verwarnungsgeld.
es ist ein mit einer kette verschlossenes eisentor das zu einem verlassenem gebäude führt.es ist schon passiert das die besitzer in das grundstück wollten,das haben sie dann mit einem schild angekündigt(es gibt noch andere zugänge).wenn ich hier nicht parken dürfte, wegen des abgesenkten bordsteines,dürfte ich ja auch nicht vor meiner eigenen garage parken.der besitzer hat sich nicht beschwert.trotzdem danke an alle
Zitat:
"wenn ich hier nicht parken dürfte, wegen des abgesenkten bordsteines,dürfte ich ja auch nicht vor meiner eigenen garage parken."
Absolut richtig.
Mehrheitlich ist es tatsächlich unzulässig, vor der eigenen Einfahrt zu parken.
Es gibt zwar dieses relativ bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 - Az. 5 SS OWI 393/93-OWI 169/93 I:
"... dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. ..."
Aber das ist nur noch ein Ausnahmefall, als "üblich" gilt mittlerweile, also schon seit über 6 Jahren:
- Das Parkverbot an einem abgesenkten Bordstein gem. §12 StVO dient dazu, den Übergang von Fahrbahn auf den Fußweg für besonders Schutzbedürftige wie Gehbehinderte, Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen, ..., zu erleichtern.
Kann eine derartige Nutzung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dann begeht auch ein Berechtigter einen Verstoß gegen 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO.
Siehe dazu Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO)
Ist der abgesenkte Bordstein für Feuerwehr und sonstige Rettungskräfte in der Nutzung vorteilhaft, dann gilt ebenso auch für Berechtigte ein Parkverbot.
Siehe dazu Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 246dund dann gibt es noch so ein wahres KO-Urteil vom OLG-Köln aus 1998 (also 4 Jahre nach den Düsseldorfer Urteil):
"... ist es dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken. ..."
Dass sich "Einfahrt-Berechtigte" gerne mit dem Urteil des OLG-Düsseldorf aus dem Fenster lehnen, ist nachvollziehbar.
Sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dabei auch schon sehr viele Berechtigte aus dem Fenster gefallen sind.
mal sehen was daraus wird.hab noch keinen anhörungsbogen bekommen.ich und auch meine nachbarn parken dort seit 3 jahren unbehelligt.vielleicht ist nen neuer"sheriff in town".
danke