Hilfe,Deutsche Behörde ignoriert meine Schreiben (Fahrausweis-Entz.) nicht ein!
Hallo Bestatter u. Co, vielleicht könnt Ihr mir helfen. (habe alles eingescannt) und könnte es so übermitteln.
Mir wurde (Schweizer) der Fahrausw. in Deutschland wegen Angetrunkenheit am Steuer - entzogen. Nun bekam ich eine sehr teure "Bussen-Geld-Rechnung" und ich bin kurz vor der Pension und auf dem Existenz-Minimum. Es stand auf dem Schreiben, man könne noch "quasi Einspruch erheben". Das machte ich mit allen Unterlagen und begründet vom Betreibungsamt/Finanzamt das ich tatsächlich auf dem Existenz-Minimum bin und die "schreiben frech zurück"!! Aus Ihrem Schreiben ist nicht ERSICHTLICH das Sie auf dem Existenz-Minimum sind. Da schrieben wir erneut, wir glaubten dass Sie Unsere "SCHREIBEN gar nicht" durchgelesen haben. und unsere Bitte, Sie mögen doch die SCHREIBEN mal durchlesen und dann würden Sie sehen, dass wir auf dem Existenz-Mininum wären. SCHREIBEN der BEhörde zurück: nein, es bliebe bei dem, denn für Ihre Verhältnisse hätte mein Partner und ich immer noch "GENUG" um die Busse zu bezahlen. Die sind doch schizophr..........., wir leben doch mit ganz anderen Verhältnissen und ob ich in Deutschland von Harz vier lebe od. hier auf dem Existenz-Minimum ist doch eins und das selbe. ?? Wie sieht ihr das "Bestatter" od. sonst an Eure Fachleute? Sämtl. Briefe es sind ja nur 4-5 habe ich eingescannt und möchte ich senden. Aber wie kann ich die Hochladen? Und wenn Ihr mir einen Fachanwalt empfiehlt, könnt Ihr mir bitte einen empfehlen der sich mit dieser Materie Auskennt?
Liebe Grüsse und vorerst mal herzlichen, herzlichen DANK
(_Wie kann ich die Schreiben der Behöde Euch für die Beurteilung senden)??
Danke tausendmal, das GANZE bereitet mir schlaflose Nächte.
Hans und Gaby
Soviel ich weiß, kann man gegen einen Bußgeldbescheid nur dann sinnvoll Einspruch einlegen, wenn keine strafbare Handlung verübt wurde. Die Höhe des Bußgeldes ist meines Wissens nicht einkommensabhängig, oder anderweitig durch persönliche Umstände beeinflußbar, sondern richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Ich lasse mich hierzu aber gerne eines Besseren belehren, falls ich unrecht hab.
Ein Bußgeld wird verhängt, wenn man einer strafbaren Handlung überführt wurde. Zu Alkohol am Steuer steht folgendes im Bußgeldkatalog:
Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)
ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
ab 0,5 Promille: 500,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1.000,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1.500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.
Letzteres läßt also etwas Ermessensspielraum zu. Wurde also wirklich die Fahrerlaubnis entzogen, oder lediglich ein Fahrverbot erteilt? Was steht denn im Urteil?
Aber prinzipiell wird man um eine Strafe im Rahmen des Bußgeldkataloges nicht herumkommen. Mir ist nicht ganz klar, was mit der Formulierung "Geld- oder Freiheitsstrafe" wirklich gemeint ist. Vielleicht kann man die Geldbuße in eine Freiheitsstrafe umwandeln?
Vor dem Saufen überlegen welche Konsequenzen hätten eintreten können wenn man erwischt wird.
Eine ganz einfache Was-Passiert-Dann-Maschine!!!
Zahlen und Abfahrt .....
Gruß
BigM
P.S.: Im übrigen wird jede Behörde in Deutschland hier Hilfestellung geben können. Nur dort findest du die Fachleute. Einfach mal persönlich vor Ort im Amt nachfragen. Hilfe hier in solchen Rechtsfragen geben .... ich weiß nicht!?
An Bestatter, Also ich nocheinma, kenne Eure Gesetze gar nicht, aber was ist genau eine STRAFBARE HANDLUNG?? Mein Mann wurde von jemandem im Restaurant verpfiffen und als er im Auto eingestiegen ist und die ersten Meter fuhr wurde er von der Polizei angehalten und musste sich einer Blutprobe unterziehen. Es ist gar nichts passiert od. so,? Was machen? Sie haben ja geschrieben man soll EINSPRACHE machen wenn ??? Danke u. Gruss
ich brauche DEIN Kommentar nicht? Bist Du immer so korrekt in Deinem LEBEN? und wie alt bist Du? Es geht hier um eine ganz sachliche FRAGE nicht um RECHTSBELEHRUNG lieber Herr BIGBROTHERMM...............
Ihre "nicht geschätzte" Ratschläge brauchen wir so nicht, nehmen Sie sich ein Beispiel "an Bestatter.s Antworten" die sind qualifiziert und Zeugen von Intelligenz und Erfahrung "nicht Ihre Besserwisserei"!!!!!!!!!!, nicht wahr?
-------- TROLLALARM --------
Gruß
BigM
Eine "strafbare Handlung" liegt dann vor, wenn man etwas ausführt, was verboten ist und bestraft wird.
In Deutschland wird zusätzlich unterschieden zwischen einer sogenannten Ordnungswidrigkeit und einer Straftat.
Bei einer Fahrt unter Alk-Einfluss mit einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille jedoch OHNE erkennbare Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrigkeiten haben als Strafe ein EINKOMMENS-UNABHÄNGIGES Bußgeld zur Folge.
Bei einer Fahrt unter Alk-Einfluss mit einem Blutalkoholwert ab 0,3 Promille MIT erkennbaren Ausfallerscheinungen, oder ab 1,1 Promille auch ohne Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Straftat.
Strafe ist dann als Ersttäter ohne weitere Voreintragungen etwa 40 Tagessätze (1 Tagessatz ist Monatsnettoeinkommen geteilt durch 30) und ist damit dann Einkommens-abhängig.
Zuzüglich Kosten und Gebühren und einem befristeten Fahrverbot für Deutschland (Fahrerlaubnisentzug gibt es bei Ausländern nicht).
Wäre daher wichtig zu wissen, welcher Blutalkoholwert (nicht Atemalkohol) überhaupt vorgelegen hat. War das UNTER 1,1 Promille UND OHNE Auffälligkeiten, dann sind Strafe (Bußgeld) und Kosten so zu zahlen, wie festgelegt, da das unabhängig vom Einkommen ist.
Waren Auffälligkeiten dabei, es sich somit um eine Straftat handelt, dann ist die Strafe an sich auch zu bezahlen, es kann jedoch gegen die Strafhöhe ein Widerspruch eingelegt werden, wenn die Höhe des Tagessatzes zu hoch und damit falsch berechnet wurden.
Allerdings sollte man sich damit an denjenigen wenden, der die Strafe "vergeben" hat, und das sind die deutschen Behörden.
Die "eigenen" Schweizer Behörden, hier das genannte "Betreibungsamt/Finanzamt" ist dafür überhaupt nicht zuständig. Die kassieren nur den Betrag, den sie im Auftrag der deutschen Strafverfolgungsbehörden kassieren sollen und dann nach Deutschland weiterleiten müssen.
Mit Schweizer Behörden eine geringere Strafe für eine in Deutschland begangene Missetat aushandeln, das wird nie klappen. Wo soll das Schweizer Betreibungsamt die fehlende Differenz zwischen dem, was Du zahlen kannst oder möchtest und der geforderten Strafhöhe her nehmen, vom Schweizer Steuerzahler, der anteilig Deine Strafe bezahlen soll?