Anhängerabstellen im Wohngebiet
Vor meinem Grunddstück steht seit
längerer Zeit (ca. 3 Wochen) ein vollbeladener Anhänger . Ist das Ab-
stellen dieses Anhängers auf Straßen
im Wohngebiet überhaupt erlaubt?
§12 StVO
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Daher ganz klar: nein, in der beschriebenen Art nicht erlaubt.
Was ist das für ein Hänger, beschreib mal?? Doch nicht etwa ein Fahrradanhänger oda?:)) HMW... Und das Teil wird wahrscheinlich nicht direkt auf dy Grundstück stehen sondern am Strassenrand. Und dafür zahlt der Halter schliesslich Steuer Ansonsten hat mein Vorbeantworter(Bücherwurm) schon was für Dich aus Lektüre abgeschrieben. Wenn Fragen gestellt werden, warum nicht ausführlich? Es sei denn es sind Hellseher online.
Der Anhänger hat einen Aufsatz von
ca. 2,00 m Höhe. Diese kann für
den Transport größerer Gegenstände
eingesetzt werden und hinter einen
Trecker oder KFZ angehängt werden.
Hosenlatz hat einige Angaben gemacht die stimmen. Der Hänger darf aber abgestellt werden, hat ja sicherlich och een gültiges Nummernschild Und die öffentliche Strasse ist ja nicht dein Eigentum, gelle? Wahrscheinlich hat der Hängertyp keine andere Gelegenheit das Teil abzustellen weil eventuell kein Gewerbegebiet in der Nähe ist. Sei mal nicht so streng u. lass Dich nicht ärgern. Manchmal lösen sich Probleme von ganz alleine
Öffentliches Straßenland ist immer noch primär für die Nutzung durch Kraftfahrzeuge und kein Abstellplatz für nicht benutztes Zubehör.
Daher ganz eindeutig die Regelung:
Anhänger über 2t zulässiges Gesamtgewicht nicht regelmäßig nachts oder an Feiertagen und die Regelmäßigkeit tritt ab 3 Tagen ein.
Anhänger bis 2t zGG maximal 2 Wochen, wenn sie nicht angekuppelt sind.
Ich muss auch meine beiden Anhänger vernünftig "wegpacken" und darf nicht dauerhaft Parkplätze blockieren, obwohl ich Steuern dafür bezahle. Eine Steuerzahlung bedeutet nicht die Befreiung der StVO.
Man sollte den Eigentümer schon ansprechen und deutlich darauf hinweisen, aber bei einer gewissen "Engstirnigkeit" auch nicht offizielle Wege scheuen. Mit einem PKW hat man einen Anspruch auf einen Parkplatz, mit einem Anhänger nur sehr eingeschränkt mit Auflagen (Kennzeichnung durch Parktafel) und auch zeitlich deutlich befristet.
Gegen derartige Dauerparker hilft aber manchmal die Gemeindeordnung viel intensiver. Man muss nicht beim Ordnungsamt ein Verstoß gegen das Parkverbot melden, sondern bei der Straßenbehörde ein Verstoß gegen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen.
Der kleine Unterschied zwischen 20 Euro oder 1.500 Euro Bußgeld mit deutlich erhöhtem Lerneffekt.
Vernünftig wegpacken? Mit Schleife als Geschenk? ... Woher weiss Hosenlatz das es sich um 2t-Hänger handelt? Röntgenaugen wa? Also mit Hänger darf ich nirgends parken, auweia.Warum gibbet dann Hänger? Kann es sein das der Hängerhalter vielleicht in der Nachbarschaft zu tun hat?
Renoviert oder was auch immer? Wie kann man so spiessig sein u. Personen direkt bei Behörden anscheissen will? Echt arm!
Ähm, schon mal wat von Sondergenehmigung gehört? Mich stört es nicht wat andere Leute machen, ganz ehrlich gesagt. Es sei, es geht um Gewalttaten an Bürger, Tiere ect.. Also da würde ich sofort eingreifen.Ich guck mal eben aus Fenster vielleicht stört mich gerade ein beschmutztes Auto o. ne Zugmaschine die parkt. Natürlich abgesattelt u. ohne Hänger Ich ruf dann sofort die Kripo an. HA HA HA
Danke für diesen Kommentar.