Parken vor niedrig geführtem Bordstein mit Aufmerksamkeitsfeld
Guten Tag, ich habe eine Frage zum Verkehrsrecht und hoffe sie können mir weiterhelfen:
Frau W. wird vorgeworfen am 09.12.2008 von 10:25 bis 11:06 vor einer Bordsteinabsenkung im Sinne § 12 Abs 3, § 49 StVO, § 24 StVG; 54 BKat geparkt zu haben.
Hierbei handelt es sich nach Meinung von Frau W. jedoch um eine Falscheinschätzung der Lage, da der Bordstein auf einer Länge von ca. 10 bis 15 Metern niedrig geführt ist. Gemäß Beschluss vom OLG Köln am 05.11.1996 (Ss 515/96 (Z)) handelt es sich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO jedoch nur um eine Bordsteinabsenkung: wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern - etwa einer Pkw-Länge - nicht überschreitet. (wörtlich aus Beschluss).
Eine Nachuntersuchung durch das Ordnungsamt ergab die Aussage, dass der abgesenkte Bereich eine Pkw-Länge nicht überschreitet. Ein DIN Aufmerksamkeitsfeld ist vorhanden.
Dieses Aufmerksamkeitsfeld hat tatsächlich in etwa die Länge eines Pkws jedoch ist hinter dem Fahrzeug der Bordstein ebenfalls niedrig geführt über eine Länge von ca. 10 Metern. Dort befindet sich jedoch, im Gegensatz zu dem Bereich der als Aufmerksamkeitsfeld markiert ist, eine Asphaltdecke auf dem Gehweg.
Für Frau W. ergibt sich nun die Frage, inwiefern das Aufmerksamkeitsfeld eine Borsteinabsenkung markiert, wenn der Bordstein auch deutlich darüber hinaus niedrig geführt ist. Des Weiteren ist von Interesse inwiefern solche Aufmerksamkeitsfelder, welche laut DIN für Behinderte als Orientierungspunkte dienen, für verkehrsrechtliche Angelegenheiten von belang sind und somit als Ausschlaggebend für den erlassenen Bußgeldbescheid herangezogen werden können.
Ich würde mich freuen ein paar Informationen, Meinungen usw. zu diesem Beitrag zu bekommen.
Danke schonmal vorab.
Du wirfst hier mit Paragrafen rum, bist du nicht bald besser beim Anwalt aufgehoben? So wie du schreibst bist du auch wohl einer. Im allgemein parkt man einfach nicht vor abgesenkten Bordsteinen dann gibst auch keine Probleme
Auf allen besonders gekennzeichneten Stellen darf nicht geparkt werden,ob es jetzt die Markierung für einen Bus ist oder die Markierung für eine Feuerwehrzufahrt vor einem Hochhaus,oder auf Aufmerksamkeitsfeldern.Wenn solche Markierungen von der Stadt oder demder zuständigen Behörde
des Landkreises angebracht werden,ist es auch hinzunehmen
und man hat sich nach der STVO an das dann bestehende Halte- bzw Parkverbot zu halten.Man sollte auch einmal darüber nachdenken,welche Folgen für andere Menschen aus einem verbotswidrigen Parken entstehen können,wenn sich keiner an die Regeln hält.(ZB.Rettungswege zuparken usw.)
Meist kann man selbst nicht abschätzen aus welchen Gründen gerade an dieser Stelle Halteverbot besteht.
Dann auch noch Gerichte mit solchen Kleinigkeiten zu überlasten,halte ich für äußerstfragwürdig.
http://nullbarriere.de/din32984-aufmerksamkeitsfelder.htm
Wie teuer ist der Strafzettel, und wie viel Zeit wurde bislang auf dessen Anfechtung verwendet? Schlechter Stundenlohn schätze ich mal.
@frankieka
Machst Du grad' ne Studienarbeit in Sachen Verkehrsrecht?! ... der Fall scheint mir doch arg konstruiert :-((