Andere Reifengröße trotz geringerer Angabe in Fahrzeugschein
Guten Tag zusammen,
ich hätte folgende Frage.
Am Wochenende haben wir nen alten Audi ergattert.
Auf dem Fahrzeug sind diese Reifen: 205/55 R16
Im Fahrzeugschein steht: 195/65 R15
Also nen Zoll kleiner. Stellt das ein Problem dar und ist so nicht erlaubt mit den aktuellen 16 Zoll Rädern zu fahren?
Da sollte man schon einmal etwas zum Baujahr und der Motorisierung sagen.
https://reifen-groessen.de/size/audi/a4/
https://reifen-groessen.de/size/audi/a4/1997/
Es ist ein Audi A4 B5 quattro V6 2.6 Liter, Baujahr 1996
Laut Herstellerangaben sind beide Felgen und Reifen zulässig bei 150 Ps
205/60R15 94T 7Jx15 ET45 5x112 mit 2 Bar
205/55R16 94H 7Jx16 ET45 5x112 mit 2,2 Bar
Die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen sind im (alten) Kfz-Schein (bis 2005) und -Brief unter den Ziffern 20 bis 23 (rot umrandet) eingetragen.
Hier finden Sie u.a.:
Reifendimension (pro Achse)
Tragfähigkeit
Höchstgeschwindigkeit
Verstärke Reifen (Kombi´s, Kleinbusse)
Reifenfabrikatsbindung (es dürfen nur bestimmte Marken montiert werden)
Profilbindung (es dürfen nur bestimmte Profile einer Marke montiert werden)
Unter der Ziffer 33 sind Anmerkungen zu den vorangegangenen Ziffern eingetragen. Hier finden Sie u.a. Angaben zu zusätzlichen Bereifungsmöglichkeiten (wie z.B. Breitreifen und Winterreifen) und Dimensionsangaben für Leichtmetallräder.
Zusätzliche Bereifungsmöglichkeiten:
"Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in Teil I – Angabe in Teil II nicht enthalten – geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann u.a. den Internetseiten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem COC (Certificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden. Um Probleme bei einer möglichen Fahrzeugkontrolle zu vermeiden, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises daher dringend zu empfehlen!" (Quelle: www.adac.de, 2006)