Werkstatt gibt das Fahrzeug nicht heraus obwohl der Reparaturauftrag vom Vorbesitzer stammt
Ich habe vor ein paar Wochen ein Fahrzeug gekauft, es stellte sich sofort nach Übernahme heraus, dass das Getriebe defekt ist.
Der Vorbesitzer hat sich bereit erklärt den Mangel auf seine Kosten reparieren zu lassen, er hat eine Fachwerkstatt beauftragt und das Fahrzeug der Werkstatt übergeben.
Als ich das Fahrzeug abholen wollte wurde die Herausgabe verweigert und wurde ich von der Werkstatt aufgefordert die Reparatur sofort zu bezahlen obwohl ich weder den Reparaturauftrag erteilt noch sonst irgendetwas mit der Werkstatt zu tun habe.
Was kann ich tun?
Werkstattrechnung muss bezahlt werden.
Die Werkstatt hat ein Pfandrecht am Fahrzeug und aufgrund der Konstellation mit A beauftragt und B will ohne zu bezahlen den Wagen abholen, ist es doch logisch, dass die Werkstatt erst ihr Geld sehen will, vor sie den Wagen heraus geben.
Vorbesitzer muss bezahlen oder selbst bezahlen, andere Möglichkeit ist da nicht.
Die Betriebe können bei Streitigkeiten über durchgeführte Arbeiten und deren Bezahlung ein Pfandrecht am Auto geltend machen. Das gilt aber nur dann, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auch der Besitzer ist.
Kfz-Werkstätten können bei Streitigkeiten über durchgeführte Arbeiten und deren Bezahlung ein Pfandrecht am Fahrzeug geltend machen. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auch der Besitzer des Autos ist. Ist der Auftraggeber der Reparatur nicht der Halter, muss der Betrieb den Wagen auch ohne Bezahlung an den Eigentümer zurückgeben. Die Bedingungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch
Die Werkstatt hat grundsätzlich ein Pfandrecht gegenüber den Fahrzeughalter (Besitzer) wenn der Fahrzeughalter auch Auftraggeber ist!
In diesem Fall ist dies nicht gegeben und würde sich die Werkstatt bei weiterer Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeuges sogar Strafbar machen!
Dann lies Dir mal die Urteilsbegründung im Original durch:
OLG Karlsruhe, 16.02.2012, Az. 9 U 168/110
Das Unternehmerpfandrecht besteht ausschließlich gegenüber dem Eigentümer des Fahrzeugs.
Da Du durch Kauf der Eigentümer des Fahrzeugs bist, hat die Werkstatt auch ein Unternehmerpfandrecht Dir gegenüber.
Nicht immer irgendwelche Pressemitteilungen oder Berichte über Pressemitteilungen beachten, wenn man Urteile im Original nachlesen kann.
Richter haben doch etwas mehr juristische Sachkenntnis als Journalisten, und verwechseln weniger munter die Begriffe Eigentümer, Halter, Besitzer, Kunde, Auftraggeber.
Es haftet gegenüber der Werkstatt nur der Auftraggeber!
In diesem Fall hätte die Werkstatt VOR Arbeitsbeginn den Besitzer/Fahrzeughalter verständigen müssen bzw. sich ins Einvernehmen setzen.
Alleine die kaufmännische Sorgfaltspflicht gebietet diese Vorgangsweise!
@Fahradlampe: Es ist in diesem Fall Österreichisches Recht anzuwenden.
Sicher, hier werden deutsche OLG-Urteile beigezogen, der Fragesteller benutzt deutsche Begrifflichkeiten, verweist auf das BGB, was nur in D aber nicht in Ö existiert, kann somit nur österreichisches Recht sein.
Insbesondere wenn Du -Juris79- nicht mal Begrifflichkeiten Halter und Besitzer korrekt zuordnen kannst, egal nach welchem Recht.
Bei so viel Profisachverstand wünsch ich Euch beiden noch viel Spaß miteinander, ich bin dann mal raus.