Fahren ohne gültiger Fahrerlaubnis
"...Die Polizei hat uns aufgehalten, weil wir ein bischen zu schnell gefahren sind..."
Ja und was haben die Jungens im grünen Rock gesagt, zu der Fahrerlaubnis von dem Kollech. Die müssen das doch irgendwie eingeordnet haben?
Hallo, weiß jemand was es kosten kann?
habe meinen ausländischen Kollegen mit meinem Auto fahren lassen, der hat aber keine gültige Deutsche Fahrerlaubnis? Die Polizei hat uns aufgehalten, weil wir ein bischen zu schnell gefahren sind.
MFG
Berthold
Moment mal. Wenn er gefahren ist, ist er doch zu schnell gefahren und nicht Du...
Ob seine Fahrerlaubnis gültig ist oder nicht kommt drauf an, welches Land seine Fahrerlaubnis ausgestellt hat. So werden z. B. alle EU-Führerscheine sowie viele Führerscheine aus nicht EU-Ländern, mit denen die Gartenzwergrepublik bilaterale Abkommen diesbezüglich hat, anerkannt.
Falls seine Fahrerlaubnis jedoch tatsächlich in Reichsdeutschland ungültig ist, siehts für dich allerdings zappenduster aus. Denn dann sind neben der Ordnungswidrigkeit des zu schnell Fahrens von dir auch gleich noch mehrere Straftaten verübt worden. Wegen wievielen Du nun angeklagt wirst, hängt in dieser unserer Bananendiktatur ganz von der Lust und Laune des Staatanwaltes ab. Normal sind die gottseidank stinkfaul, ihr Korruptionsniveau ist relativ niedrig und sie beschränken sich daher gerne aufs Minimum. Aber wenn Du an einen militanten Birkenstockgrünen gerätst der noch Karriere machen will, wirds richtig happig. Das wichtigste dürfte jetzt sein, keine schlafenden Hunde zu wecken, also den Strafzettel gleich bezahlen und nicht dagegen protestieren von wegen nicht selbst gefahren oder so. Bist du von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bereits angeschrieben worden?
Hallo --meiner Meinung nach ,,wenn du es gewusst hast,haben sie dich am A.... wenn du es nicht wusstest bist du eigentlich raus aus der Sache,, M.f.G. ,,Gilde´´
@Gilde
ZITAT
wenn du es nicht wusstest bist du eigentlich raus aus der Sache
Z_ENDE
Irrtum, in Deutschland gilt:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
Fahrzeughalter sind verpflichtet, vor Überlassung eines KFZ das
Vorhandensein und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu überprüfen !
Das bedeutet, Berthold ist auf jeden Fall schuldig, da kommt es auch nicht auf die Tagesform des Staatsanwalts an, dieser MUSS auf Grund der Gesetzeslage Anklage gegen ihn erheben !
Bedauerlich, aber wahr, Glück im Unglück, das bei der Fahrt kein Unfall mit z. B. Personenschaden passiert ist, dann hätte er echt
einpacken können ...
Gute Fahrt und Augen auf ...
Pèdà
@ SZOMM: Es kommt auf die Tagesform des Staatsanwaltes an, in wievielen Punkten er Anklage erhebt. Es sind nämlich mehrere Straftatbestände erfüllt.
Falls es überhaupt Fahren ohne Fahrerlaubnis ist (kommt wie gesagt auf den Führerschein des Fahrers an) ist er
wegen Mitwisserschaft dran, weil er gewußt hat, daß der Fahrer Ausländer ist
Wegen Unterlassung, weil er sich keine gültige Fahrerlaubnis zeigen hat lassen
Fahren ohne Versicherungsschutz oder zumindest Mitwisserschaft dessen.
Der ausländische Fahrer ist fein raus, denn er wird von den deutschen Behörden kaum belangt werden können.
Hallo Bestatter,
nix mit Tagesform, denn ...
ZITAT
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
Z_ENDE
Da es sich um einen Straftatbestand handelt und nicht um eine Ordnungswidrigkeit MUSS er ...
Bei den beiden anderen Punkten, die du erwähntest mag die Tagesform
entscheidend einwirken ...
Gesetzesgrundlage:
§ 21 StVG
Fahren ohne Fahrerlaubnis
III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Sollte dies vom Eigentümer während der 2-jährigen Probezeit
zugelassen worden sein gibt's noch 'nen schwer verdaulichen Nachschlag ...
Alles Gute
Pèdà
Hallo liebe Mitbürger und Milchkühe der Nation ( Autofahrer sind einfach leicht abzukassieren)
die Polizisten waren noch relativ jung,... vielleicht mein Glück.
Die wussten selbst nicht so genau, was sie alles aufschreiben sollten.
Jedenfalls haben Sie alle Daten mitgenommen, auch die Daten des Ausländischem Führerschein, der in Deutschland nicht gilt.
Jedenfalls werde ich das Erbegnis (Strafe) hier im Forum veröffentlichen, nur um alle vorzuwarnen, leichtfertig das Auto auszuleihen.
Liebe Grüße und frohe Weihnachten.
MFG
Berthold
Hallo Berthold,
Deutsche Gesetze - Hart wie Kruppstahl und flexibel wie Kaugummi ?
Du schriebst, daß es sich um einen Arbeitskollegen handelt,
vielleicht hat er ja vor der Fahrt mit deinem PKW einmal ein Firmenfahrzeug benutzt, dann könntest du dahingehend argumentieren, das für dich die Legalität seiner FE selbstverständlich war, im Sinne einer Strafmilderung ...
Unabhängig von der tatsächlichen Anzeige gegen dich ist natürlich deine Reaktion darauf maßgebend für das tatsächlich zur Anwendung kommende Strafmaß, denn hier hat der Staatsanwalt durchaus einen Ermessensspielraum. Diesbezüglich rate ich dir auf jeden Fall davon ab, einen Anwalt einzuschalten !
Drücke dir die Daumen für einen glimpflichen Ausgang !
Pèdà