Schwerbehindert 70% und vor 1965 geboren darf ich ein 25km Auto fahren?
Ich habe mir einen Fiat 25km gedrosselt gekauft.
Ich hatte gelesen das wenn man vor 1965 geboren ist diesen FS frei fahren darf. Auch bin ich 70% Schwerbehindert
Wer weiß da mehr ?
Theoretisch vermutlich ja, praktisch ausgeschlossen.
Von Deiner Person (Geburtsdatum, Handicap) könnte es vermutlich passen, beim GdB bin ich mir nicht ganz sicher. Allerdings braucht man sich nicht weiter darum zu kümmern, weil es keine Fahrzeuge gibt.
Diese "richtigen" Kleinwagen mit 25 km/h-, oder auch 6 km/h-Drossel wie Fiat Panda und Co. sind seit 2002 unzulässig. Was davon noch unterwegs ist, hat eine ausschließlich personenbezogene Bestandsschutz-Ausnahme.
Fahrerlaubnisfrei sind:
unabhängig vom Geburtsdatum und dem GdB einsitzige Krankenfahrstühle ("motorisierter Rollstuhl") mit maximal 6 km/h.
mindestens 16 Jahre alt und einem GdB von min. 75% einsitzige Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb und maximal 25 km/h.
In beiden Fällen handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die schon im Ursprung für diesen Zweck gebaut wurden und im zweiten Fall auch eine für diesen Einsatzzweck erteilte Betriebserlaubnis haben.
Die mögliche Umrüstung eines "richtigen" Kleinwagens zB. durch Drosselung ist ausgeschlossen, da sowohl wegen der Ursprungs-Anforderung, wie auch dem "Einsitzig" die Erteilung einer Betriebserlaubnis und damit Nutzungsgenehmigung ausgeschlossen ist.
Noch als Anhang:
Was man so an Möglichkeiten mit Mofa-Fahrberechtigung liest, ist auch Quatsch. Mofa ist u.a. als ein einspuriges, zweirädriges Fahrzeug definiert.
Damit sollte klar sein, dass Mofa-Berechtigung nichts mit dem zu tun hat, was unter dem Thema Behindertenfahrzeug in egal welcher Art existiert.
Die Antworten von anonymus82 sind leider nicht ganz richtig, um nicht zu sagen falsch.
Du hast einen Fiat (Panda, Cinquecento, Seicento) auf 25 km/h gedrosselt gekauft. Dieser Fiat bleibt Pkw, auch wenn er auf 25 km/h gedrosselt wird. Liegt zum einen an seinem Leergewicht 670 kg aufwärts und zum anderen an der Sitzzahl.
Krankenfahrstühle dürfen seit jeher, egal welche Verordnung (StVZO oder FeV, egal welches Verordnungsdatum), ein maximales Leergewicht von 300 kg aufweisen.
Sollte man dir "Papiere" angedreht haben, in denen "Sokfz Krankenfahrstuhl" eingetragen ist, handelt es sich dabei um Fälschungen. Die Reduzierung auf 25 km/h wird in den normalen Fahrzeugbrief eingetragen, die Fahrzeugart ändert sich aber nicht, bleibt "Pkw geschlossen". Hast du den Fahrzeugbrief mit der Eintragung "PkW geschlossen" 25 km/h, und dem Eintrag der Änderungen ( nur 1+2.Gang und Rückwärtsgang, elektronischer Drehzahlbegrenzer (vermutlich Steinwinter), dann ist das in Ordnung und der Pkw ist als solcher zulassbar.
Um diese Kisten verkaufen zu können (die berechtigten Fahrer, die nur die Klasse 5 vor dem 01.01.1989 erworben haben, sterben langsam aus und wer die Klasse 3 oder B hat fährt nicht mit 25 km/h), werden die Begriffe Mofaauto, Krankenfahrstuhl und dergleichen erfunden, zum Teil die Fahrzeugpapiere "frisiert" und die Kisten dann an Menschen verkauft (für ein Schweinegeld), denen man vorgaukelt, man brauche keine Fahrerlaubnis.
Für echte Krankenfahrstühle (mit Betriebserlaubnispapieren und Leergewicht unter 300 kg) gibt es die Möglichkeit, diese im Falle eines Verbrennungsmotors bis 10 km/h bbH oder die elektrobetriebenen bis 15 km/h führerscheinfrei zu fahren.
Vom 01.07.1999 gab es einen Verkehrsversuch, die "richtigen" Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei zu stellen. dieser Verkehrsversuch wurde zum 01.09.2002 als gescheitert erklärt und mündete in der Neufassung der §§ 4 und 5 FeV. Selbst in dieser Zeit wurde jedoch zum Führen eine Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung (diese hat Besitzstand) oder ein Geburtsdatum vor dem 01.04.1965 (wie beim Mofa (kein Besitzstand - ist anders als beim Mofa nicht im § 76 FeV enthalten) benötigt. Mit dieser speziellen Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung darfst du "richtige" Krankenfahrstühle auch heute noch fahren.
Für die alten "richtigen" Krankenfahrstühle über 10 km/ bbH braucht man seit dem 01.09.2002 wieder eine Fahrerlaubnis, die sich nach dem Hubraum des jeweiligen Krankenfahrstuhls richtet. Für die mit 50 ccm-Motor reicht AM, für die mit z.B. 163 ccm Honda-Viertaktmotor sogar B.
Die richtigen Krankenfahrstühle bis 300 kg Leergewicht müssen zwar für die Nutzung durch behinderte Personen geeignet sein, dürfen aber auch von jedem nicht Behindertem benutzt werden, da die Bestimmung "für Behinderte geeignet" nichts über den Nutzer aussagt. Anders bei LoF, wo der landwirtschaftliche Zweck bei der Fahrt gegeben sein muss.
Da der Fiat aber Pkw bleibt - und du bisher keine Fahrerlaubnis hast, brauchst du die Klasse B, wenn du den Pkw jetzt fahren willst, auch wenn der nur 25 km/h schnell fährt.