Ford Mustang Sitzheizung
Ich besitze seit 3 Monaten einen Mustang V6 4.0 Bj. 2006. Im Angebot vom Zwischenhändler/Verkäufer stand mit Sitzheizung. Es ist weder ein Extraschalter noch eine Beschreibung in der Bedienungsanleitung zu finden. Daraufhin rief ich den Verkäufer an, dieser meinte "immer wenn ich mich an kalten Tagen reinsetzte, hatte ich zehn Minuten später einen warmen Arsch & die Sitzheizung würde über das Thermostat laufen". Ich kann mir das nicht vorstellen, sowas müsste man doch zuschalten können, bis jetzt habe ich keinen Schalter gefunden. Wie kann ich das rausfinden, was würde das kosten wenn ich jetzt in ein Ford Autohaus fahre und es überprüfen lasse? Falls ich jetzt doch keine habe, könnte ich die vom Verkäufer einfordern und ihm die Rechnung von der Werkstatt schicken? Der Zwischenhändler meinte ja "so wie er dort steht, mit den Daten ist er zu haben", schon ärgerlich wenn sich dann rausstellt, das keine Sitzheizung vorhanden ist. Könnt ihr mir bitte helfen?
.....
Wenn der Wagen nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht, dann handelt es sich eventuell um einen Sachmangel.
Ist die Sachmangelhaftung (Gewährleistung) im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen, dann ist damit auch schon wieder vorbei.
Besteht eine Sachmangelhaftung und handelt es sich um einen Sachmangel, dann haftet der Verkäufer dafür und hat das Recht der zweimaligen, für den Käufer kostenlosen Nachbesserung.
Kosten, die nicht unmittelbar zur Beseitigung führen, hat der Verkäufer nicht zu tragen. Das wären zB. Kosten für eine Überprüfung.
Wobei eben hier auch noch hinzu kommt, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel handeln könnte:
Die Funktion/Nichtfunktion wäre problemlos vor dem Kauf überprüfbar gewesen, ein Defekt oder gar Nichtvorhandensein leicht erkennbar, es wurde auf die Funktion noch extra darauf hingewiesen.
Es dürften hier erheblich Probleme bestehen, von einer verdeckten, nicht erkennbaren Situation auszugehen, die jedoch für einen Sachmangel zwingend vorliegen muss.
Wie immer die persönliche Abwägung, wie hoch Chance und Risiken und der notwendige Aufwand und Kosten sind und wie hoch der Nutzen auf der anderen Seite ist.
Nachrüsten muss der Verkäufer (sofern alle Bedingungen erfüllt sind) ohnehin nicht. Hierbei handelt es um keine unzumutbare Nutzungseinschränkung, somit wäre ohnehin nur ein wertangemessener Minderpreis durchsetzbar.
Und der objektive Wert von kleineren Ausstattungsdetails bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug ist dann doch nicht ganz so groß, wie man es oft erhofft.