Sind elektronische parkscheiben/uhren zugelassen?
Hallo und guten Morgen, an meinem Fahrzeug befindet sich seit kurzem, eine elektronische, über Bewegung/Motor- abhängige GoPARK-Elektronische Parkscheibe der Fa. TFA KatNr.98.1110, laut der Beschreibung, ist das Gerät genehmigt durch das Kraftfahrt-Bundesamt und des TÜV-Nord, EMV typgeprüft durch CEcert und erfüllt alle Bestimmungen in Deutschland.
Was tun, wenn das Ordnungsamt dies nicht anerkennt und wo finde ich die dazu benötigte, gesetzliche schriftliche Bestimmung bzw. Verordnung (Genehmigung)?
MfG
F.Briswalter
Wenn die Teile zugelassen sind, dann bekommst Du den Zulassungsnachweis beim Verkäufer.
Nur glaube ich nicht daran, dass die Dinger zulässig wären.
Es gibt verschiedene Anbieter und Hersteller und alle gleichen sich in der Werbung zu einer Zulässigkeit.
Sämtliche in der Werbung genannten Zulassungen und Berechtigungen sind zwar richtig, machen jedoch keine verbindliche Aussage, dass genau dieses Produkt auch für den beworbenen Zweck zulässig wäre.
StVO §13 gibt die rechtliche Grundlage, dass "... die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, ..." erlaubt ist und nicht ausschließlich auf die klassische Parkscheibe begrenzt ist.
Die ganzen aufgeführten Zulassungen dieser Teile sind alle ganz nett und nicht verkehrt, nur fehlt immer eine Bestätigung, dass diese Teile eine amtliche Zulassung haben, um die Parkzeit nachzuweisen.
Auch die tatsächlich vorhandene KBA-Zulassung sagt nur aus, dass das Teil in einem KFZ benutzt werden darf. Allerdings bezieht sich diese KBA-Erlaubnis nur auf eine mögliche Gefährdung, jedoch nicht auf eine Anerkennung im Sinne des §13 StVO.
Es ist das klassische Schema, wie bei LED-Lampen als Austausch für Glühfadenlampen, oder Xenon-Nachrüstsätze für Halogenscheinwerfer und vielen anderen Teilen:
Man wird mit amtlichen Gutachten, Rechtsnachweisen, Prüfurkunden und logischen Ableitungen geradezu überflutet, aber die eine entscheidende, die eine Nutzung für zweifelsfrei zulässig erklärt und den ganzen anderen Papierkram vollkommen überflüssig macht, genau die fehlt.
Beim Verkäufer nachfragen, vielleicht hat der diesen Nachweis. Allerdings glaube ich nicht daran, denn dann könnte man dies ja in der Werbung nennen und müsste nicht mit tausend anderen Dinge ablenken.
Es kommt auf die Rahmenbedingungen an.
Hier mal ein Fundstück im Netz dazu:
[Zitat]
Die vorgeschriebene Form der Parkscheibe
Das Aussehen einer Parkscheibe ist vorgeschrieben: Ein blaues Rechteck, fünfzehn Zentimeter hoch und elf Zentimeter breit. Die eigentliche Scheibe muss eine Einteilung für vierundzwanzig Stunden und Markierungen für die halben Stunden aufweisen.
Die Behörden sind überwiegend kulant, solange die Ankunftszeit erkennbar ist. Vor übereifrigen Mitarbeitern sind Sie nicht sicher. Elektronische Parkuhren, die mit einem Bewegungssensor beim Abstellen des Fahrzeugs automatisch die Zeit einstellen, sind laut ADAC trotz abweichender Designs erlaubt, wenn sie eine Prüfnummer aufweisen. Dies weiß aber noch lange nicht jeder Mitarbeiter.
Die Regeln für Parkscheiben sind eindeutig und streng. Ein freundliches Gespräch hilft vielleicht, dass die Politesse ein Auge zudrückt. Besser ist es, die Vorschriften zu kennen und einzuhalten.
[ZitatEnde]
Quelle:
http://themen.autoscout24.de/extras/parkscheibe-recht-nach-strassenverkehrsordnung
Nachdem das angegebene Gerät weder der Form, der Farbe und der Abmessungen nach eindeutig und unmittelbar als "Parkscheibe" erkennbar ist, wäre ich mit der alleinigen Verwendung des Teils vorsichtig.
Es sind rechtskräftige Urteile ergangen, nachdem der Form und der Abmessungen nach korrekte Parkscheiben nicht als Solche anerkannt wurden und verhängte Verwarngelder gerichtlich als zulässig bestätigt wurden, nur weil vorgeschriebene Farbe blau nicht verwendet wurde und die Parkscheibe somit nicht auf Anhieb als Solche erkennbar war.
Begründung: Der Ordnungsamts-Mitarbeiter muss ohne größere "Fahndung" am Auto die Parkscheibe als Solche erkennen können; zumal ein Ort deren Anbringung laut StVO nicht vorgeschrieben ist.
Die erwähnte elektronische Parkscheibe erfüllt die geforderten "Designkritierien" allerdings in keinem einzigen Merkmal; dieses klitzekleine weiße "P" auf ebenso kleinem blauen Hintergrund unterhalb der digitalen Ankunftszeitanzeige dürfte zudem eh nur einem Ordnungsamts-Mitarbeiter mit Adleraugen auffallen; und das auch nicht wie gefordert ohne langes Suchen.