Wagen als Unfallfahrzeug verkauft nun will Käufer klagen?!
Hallo, wie im Titel schon erwähnt habe ich privat meinen Wagen verkauft.
Das Fahrzeug hatte bei der Vorbesitzerin einen Unfall an der Front(wurde von der Vorbesitzerin repariert), welchen ich natürlich auch beim Verkauf wieder angegeben habe und der auch im Kaufvertrag festgehalten wurde.
Bei mir hatte der Wagen keinerlei Unfälle oder sonstige Schäden.
Jetzt schreibt mir der Käufer eine Sms, dass der Wagen angeblich einen Rahmenschaden hätte, wovon ich aber während ich das Auto hatte nie etwas bemerkt habe. Zusätzlich kam eine Auflistung von Mängeln, die der Käufer bei der Besichtigung nicht und Probefahrt nicht bemerkt hatte(von denen ich aber auch das erste mal höre). Die Liste beinhaltet u.A. eine Reihe von Nachlackierungen(von denen ich nichts wusste) und eine aufleuchtende Airbaglampe, die aber erst jetzt einige Wochen nach Verkauf aufleuchtet.
Das Fahrzeug ist 10 Jahre alt und alle "Nachlackierungen" müssen von der Vorbesitzerin gemacht worden sein, da wir das Auto lediglich wegen neuem Tüv und Service in die Werkstatt brachten.
Dazu kommt, dass ich erst vor einer Woche mit dem Käufer telefonierte und dieser mir sagte, dass mit dem Auto alles okay sei und er zufrieden ist.
Ich habe alles wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen angegeben und bin jetzt relativ überfordert mit dem Problem.
Ein Termin beim Anwalt wurde zwar schon vereinbart, aber ich würde trotzdem gerne wissen was man hier davon hält.
Einen Unfall hatten Sie ja angegeben.
In diesem Fall kann man Ihnen keine arglistige Täuschung vorwerfen.
Ebenso die Nachlackierungen sind nicht Ihr Problem, da Sie es nicht wussten.
Hier sollte aber die Vorbesitzerin noch einmal kontaktiert werden. Sind die Nachlackierungen Reparaturlackierungen oder stammen diese aus einem Unfall ?
Nachlackierungen heißt nicht gleich Unfall.
Das die Airbaglampe leuchtet ist auch nicht Ihr Problem, da dieses erst bei dem neuen Besitzer auftrat.
Sofern Sie bei Ihnen nicht leuchtete ist alles ok.
Sollte der Fehler schon vorher gewesen sein und wurde einfach nur gelöscht, kann man hier von Täuschung reden.
Sie geben als Privatverkäufer keine Gewährleistung oder Garantie. Das einzige was man Ihnen event. vorwerfen könnte, wäre die arglistige Täuschung.
Dieses sehe ich in diesem Fall aber nicht.
Ein Anwalt ist hier noch nicht von Nöten. Erst wenn Sie von dem Käufer etwas Schriftliches bekommen, würde ich diesen Schritt gehen.
Im Moment würde ich nur die Ruhe bewahren und dem normalen Leben nachgehen.
Wurde die Sachmangelhaftung ("Gewährleistung") im Kaufvertrag korrekt ausgeschlossen, dann einfach ignorieren.
Und nun weiß man auch, wieso man zum Autoverkauf sich eine eigene SIM-Karte für das Handy, wie auch eine Free-Mail Adresse zulegt und nach dem Verkauf die SIM-Karte weg wirft und die Free-Mail Adresse nicht mehr anrührt.
Ist eine schon einige Zeit übliche Masche:
Nach dem Kauf Dinge "finden", drohen und nachverhandeln wollen. Vermutlich wird der Käufer noch ordentlich Druck machen.
Einfache Sache: Wenn der Käufer etwas möchte, dann kann sein Anwalt einen Brief schreiben.
Eigenen Anwalt einschalten sollte man nur, wenn der Anwalt nichts kostet oder der andere Anwalt geschrieben hat.
Falls es noch interessiert: Die Vorbesitzerin wurde kontaktiert und mehr als der Frontschaden ist ihr nicht bekannt, auch wurde damals kein Rahmenschaden festgestellt. Das Auto war aber vorher ein Vorführwagen eines BMW Händlers. Im Kaufvertrag steht folgendes: Frontschaden repariert laut Vorbesitzerin, sonstige Schäden: Kratzer, Lackschäden, diverse Abnutzungen. Ausserdem steht dort noch: Probefahrt durchgeführt. Mit dem Käufer wurde ein Sonderpreis vereinbart, der alle Mängel berücksichtigt.
Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft etc. Es handelt sich um den ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges.
Mal schauen was jetzt noch auf mich zukommt.
Danke für die Antworten!
Unter Privatleuten existiert nur dann eine Haftung, wenn eine sogenannte "arglistige Täuschung" vor liegt. Dafür müssen einige Punkte erfüllt sein:
- dem Verkäufer muss der Schaden bekannt gewesen sein. War der nicht bekannt, dann ist da auch nichts, für das man haftet.
Kommt hier allerdings ein Gutachten, dass ein erheblicher Unfall in den Zeitraum der eigenen Nutzung passiert sein muss, dann ist natürlich vorbei.
Unfall bedeutet auch Unfall.
War ein Austausch eines Türblatts oder umfangreiche Nachlackierungen notwendig, weil ein Neider mit einem Schlüssel oder Nachbars Sohnemann mit einem Steinchen hübsche Muster in den Lack gemalt haben oder die Ex mit dem Blumentopf nach dem Wagen geworfen und getroffen hat, dann war das eine Sachbeschädigung aber kein Unfall.angabepflichtig
dieser Punkt ist etwas problematisch, weil nicht klar definiert. Manche Gerichte gehen davon aus, dass dies nur dann vor liegt, wenn bleibende Veränderungen vorhanden sind. Da sind dann schon Spachtel- und Lackarbeiten eine bleibende Veränderung.
Andere Gerichte sehen das, wenn ein tatsächlicher Wertverlust eingetreten ist, was üblicherweise noch nicht vor liegt, wenn Anbauteile wie Kotflügel, Scheinwerfer oder Stoßstange gegen ein Neuteil ausgetauscht wurden und keine Schäden nach der Reparatur mehr vorhanden sind.
Der entscheidende Satz lautet "arglistige Täuschung im Rahmen von angabepflichtigen Unfallschäden" und damit müssen alle drei Positionen abgehakt werden können.
Auch wenn man bei gewissen Schäden und dessen Auswirkungen diskutieren könnte, bleiben noch zwei weitere Punkte. Ist da keine Arglist und/ oder kein Unfall, dann ist da auch nichts.
Noch eine Frage:
Der Käufer sagt nun, dass er Forderungen gegen mich geltend machen kann weil im Kaufvertrag "Frontschaden, von Vorbesitzerin repariert" steht und nicht "Unfallschaden, von Vorbesitzerin repariert". Ich habe ihm beim Verkauf gesagt, dass die Vorbesitzerin einen Auffahrunfall mit dem Wagen hatte. Hat er mich nun, wie er behauptet, wegen diesem Wortlaut(Frontschaden statt Unfallschaden) "am Wickel" ?
Meine Anwältin ist heute leider nicht mehr da und kann mir nicht kurzfristig Auskunft geben.
Danke und Gruß.
Nochmals:
Wenn der Käufer etwas möchte, dann kann sein Anwalt einen Brief schreiben.
Ansonsten kann man den Nervtöter noch darauf hinweisen, dass Dein Anwalt für viel von seinem Geld die Belästigungen sehr schnell beenden wird.
Kann man, muss man sich aber vorher genau überlegen:
Das Drohen mit einem Anwalt darf nie eine leere Drohung sein, wenn man das ankündigt, muss das nächste Schreiben dann auch von dem sein.
Und dann wegen der Belästigung, Stalking, aber nichts zu der Forderung des Verkäufers. Wer etwas fordert, hat dies auch durchzusetzen.
Deine Forderung ist das Ende der Belästigung. Irgendwelche Dinge mit einem Fahrzeugverkauf sind seine Forderung und da hat er sich auf seine Kosten zu kümmern und nicht Dein Anwalt auf Deine Kosten.
Wenn man es richtig Richtig macht, dann wird auch nicht erst mit einem Anwalt gedroht, sondern man geht unangekündigt zu einem und lässt den das machen.
Eine Überraschungsparty wird der zentralen Figur nicht vorher angekündigt.
Bei einer Androhung werden oftmals Dinge genannt, die "nicht juristisch" sind und der (eigene) Anwalt nicht machen kann und man hinterher auch noch selbst recht dumm da steht.
Der Käufer hat Dich nicht "am Wickel", sondern versucht Dich durch permanentes auf den Keks gehen weich zu klopfen. Er hat nichts, null, garnichts.
Hätte der auch nur den Hauch einer rechtlichen Möglichkeit, würde der doch nicht permanent nerven, sondern hätte längst seinem Anwalt die Arbeit überlassen. Denn wäre da etwas, müsstest du seinen Anwalt bezahlen.
Aufpassen, ob demnächst ein Mahnbescheid kommt, dem Ding muss unbedingt widersprochen werden!
Derartige Vögel lassen gerne auch mal einen Mahnbescheid bei Gericht erstellen. Hier sollte man sich aber nicht sonderlich beeindrucken lassen:
Der Mahnbescheid kommt zwar von einem Gericht, allerdings prüft das Gericht ausschließlich, ob der Antrag auf Mahnbescheid korrekt ausgefüllt ist und die Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von etwa 20 Euro eingegangen sind.
Jedoch überprüft das Gericht NICHT, ob die Forderung in ihrer Höhe oder überhaupt eine Forderung berechtigt ist oder nicht.
Widerspricht man dem Mahnbescheid innerhalb der darin genannten Frist - mit der einfachen Begründung "Forderung unberechtigt" - ist das Mahnverfahren beendet.
Ganz einfach und völlig unspektakulär: Ein Kreuzchen, zwei Worte, eine Unterschrift, zurück zum Gericht und die Sache ist erledigt und vorbei. Man mag es kaum glauben, ist aber so.
Will der Käufer weiterhin irgendwelche Geld haben, muss der (Zahlungs-)Klage beim Gericht einreichen. Das ist dann ein klassischer Zivilprozess, wo der Kläger (hier Käufer) genau begründen und alles nachweisen muss,
das Gericht die Klage auf juristischer und sachlicher Grundlage prüft,
und wenn das Gericht die Klage als begründet an sieht, diese annimmt und ein Verfahren startet:
Du bekommst ein Schreiben, dass X Dich zur Zahlung von wegen verklagt hat, Du dich selbst oder über einen Anwalt innerhalb von x Tagen dazu äußern sollst, dann geht es ein paar mal hin und her und irgendwann kommt dann noch eine mündliche Verhandlung oder auch gleich das Urteil.
So ein Mahnbescheid ist komplett witzlos, wenn der "Schuldner" dem Ding widerspricht.
Allerdings muss hier dem Mahnbescheid auch innerhalb der gesetzten Frist widersprochen werden. Wird das nicht gemacht, wird der automatisch zum Fristablauf rechtswirksam und der Gerichtsvollzieher kommt kassieren.
Der Gerichtsvollzieher fragt auch nicht, ob das nun überhaupt berechtigt war oder nicht. Es gibt mit Fristablauf nur sehr selten und unter hohem Aufwand die Möglichkeit, das dann noch mal zu drehen:
Glaubhafte und "juristisch anerkannte" Begründung, zB. Krankenhausaufenthalt nach Unfall oder vergleichbare Situation, warum man dem Ding nicht fristgemäß widersprochen hat,
einen fachlich begründeten Widerspruch gegen den Schuldtitel (ex. Mahnbescheid)
UND Zahlung einer Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von 120% des Gesamtbetrags aus dem Schuldtitel.