Zwangsabmeldung
Mein Kumpel hatt mich gebeten das er sein Auto auf mich versichern darf.
Was ich nicht wuste das er als Halter und Ich als Versicherungsnehmer bei der Versicherung angegeben sein muß. Jetz wollte ich das alles ändern und habe Ihn gebeten sein Auto selber zu versichern.Er teilt mir aber mit das er nicht einverstanden ist und seine Freundin in 3 Tagen für immer ins Ausland reist mit diesem PKW. Sie würde dan dort das Auto abmelden und auf sich zulassen.Beide können angeblich hier in D. keine Versicherung abschliessen. Da Ich versi.nehmer und Halter bin ist meine Frage, kann Ich das Auto zwangsabmelden. Den auch die zulassungstelle weist mich darauf hin das die Abmeldung im Ausland EU nicht so einfach ist. Und ich so wie es aussieht weiter für alle Kosten verantwortlich bin. Wie komme ich aus dieser sache herraus. Danke für Tips Marco A.
Abmelden kannste das Ding nur unter Vorlage der
Fahrzeugpapiere --die wird der "Kumpel" vermutlich
nicht rausrücken.
Zunächst mal sollte mit der Versicherung geklärt werden, zu welchem Termin die Versicherung gekündigt
werden kann. Das würde ich dann anschließend um-
gehend tun, davon der Zulassungsstelle Mitteilung
machen - daß Du für die Kosten nicht mehr aufkommst -
und der Rest erledigt sich von allein, denn ohne
Versicherung ist die Zulassung hinfällig. Entweder
schließt der "kumpel" selbst eine Versicherung ab,
oder er findet einen neuen Dummen, oder er fährt
mit einem nicht versicherten Auto rum, bis er
erwischt wird.
Das wird noch teuer für dich bis alle Zahlungen für Zollschilder Abmeldung usw. vom Versicherungsnehmer beahl worden sind. Prima Freund du trägst die Verantwortung und die Kosten, und er kann ohne Problehme Autofahren.
Du schreibst einmal das er der Halter ist,weiter unten bist Du auf einmal der Halter.
Wer ist denn nun wirklich der Halter?
Einige Dich mit Deinem Kumpel oder gehe zu einem Anwalt.
Nur nicht die Versicherung kündigen oder Zahlung einstellen. Der nächste ordentliche Kündigungstermin ist ohnehin zum 31.12.14 (noch über ein Jahr hin), und ist eine Straftat.
Du hast Dich als Versicherungsnehmer gegenüber der Zulassungsbehörde dazu verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Versicherung des Fahrzeugs zu sorgen und uneingeschränkt verantwortlich zu sein.
Solltest Du dem nicht mehr nachkommen, dann ist das eine Straftat aufgrund Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Irgendwelche privaten Differenzen zwischen Deinem Kumpel und Dir interessieren weder Zulassungsbehörde noch Staatsanwaltschaft.
Ob Du hier ausschließlich der Versicherungsnehmer oder auch der Halter des Fahrzeugs bist, ist in der aktuellen Situation Deiner Pflichten gegenüber dem Gesetzgeber unerheblich. Es macht allerdings einen Unterschied in der Vorgehensweise Deines Anwalts, um da (ganz sicher nicht schnell) heraus zu kommen.
Eine Zulassung ("Ummeldung") des Fahrzeugs im EU-Ausland ist völlig unprpblematisch. Die unterscheidet sich im Ergebnis nicht zu einer Ummeldung in Deutschland - zu irgendwas ist die EU gut.
Bei der Ummeldung im Eu-Ausland werden die deutschen Papiere und Kennzeichen eingezogen und an die entsprechende Zulassungsbehörde in Deutschland mit Ummeldevermerk zurück geschickt, wo dann taggenau zum Ummeldetermin das Fahrzeug aus der Zulassung gelöscht wird und mit automatisierter Meldung an die Versicherung aus der Versicherungs- und Steuerpflicht fällt.
Durch Postweg und Verwaltungsvorgänge dauert die "Gesamtbearbeitung" zwar etwas länger, aber ansonsten völlig problemlos und immer "stichtaggenau".
Den Begriff Zollkennzeichen vergessen wir recht schnell. Dies existiert seit 1997 nicht mehr, denn innerhalb der EU gibt es keine Zollpflichten im Transport von Handelswaren mehr, privates Eigentum noch nie Handelsware sondern "Umzugsgut" war und das jetzt existierende "Ausfuhrkennzeichen" etwas in Inhalt und Wirkung völlig anderes ist.
Wobei das Ausfuhrkennzeichen eine Lösung wäre, da es immerhin eine Ummeldung (mit Versicherungsänderung) ist, hier allerdings nicht ausgegeben wird, das dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Export im Rahmen eines Handelsgeschäfts).
Kann man sich nicht mit seinem Kumpel zügig einigen, bliebt nur der Weg zu einem Fach-Anwalt. Sollte schon aus reinem Eigenschutz passieren, einerseits gibt es hier die Versicherungspflicht zu beachten, andererseits auch vielleicht Dinge, denen man sich u.U. einer Beihilfe zum ... schuldig gemacht hat.
Vermögensverschleierung, Geldwäsche, ... sind alles Dinge, die auch noch vorhanden sein können und vielleicht nicht unbedingt an die große Glocke sollten, wenn man da aktiv mit beteiligt ist.
Wenn er nur Verischerungsnehmer ist kann er außerordentlich kündigen wenn
Zulässige Gründe für eine Sonderkündigung sind zum Beispiel:
§ 31 Kündigung nach Prämienerhöhung: Anhebung der Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung: Das Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn sich der Tarif durch eine Neu-Einstufung des Schadenrisikos des Autos (Typklassen) oder die Zuordnung des Wohnortes zu einer neuen Regionalklasse ändert und deshalb ein höherer Beitrag gezahlt werden muss. Nach Kenntnisnahme der der Prämienerhöhung durch ein Infoschreiben oder Erhalt der Rechnung hat der Versicherte einen Monat Zeit zu reagieren, um zu einem billigeren Anbieter zu wechseln.
§ 96 Kündigung nach Veräußerung (Fahrzeugwechsel): Bei einem Fahrzeugwechsel können Versicherungsnehmer ohne Kündigungsfrist die Versicherung wechseln.
§ 92 Kündigung im Schadenfall: Im Schadenfall haben sowohl Versicherer also auch Versicherungsnehmer das Recht eine Versicherung innerhalb von vier Wochen nach dem Schadenfall zu kündigen.