Fahrzeug im Kundenauftrag kaufen / Haftung ?!
Hallo,
mal eine Frage an unsere Rechtsexperten hier im Plenum;
Ich bin gerade dran, ein Fahrzeug zu erwerben.
Das Auto steht bei einem Händler 'AS Cars' in Ichenhausen und wird im Kundenauftrag verkauft.
Der momentanige Eigentümer des Fahrzeugs scheint wohl irgendwie ein Bekannter des Besitzers 'AS Cars' zu sein.
Wie ist das jetzt rechtlich gesehen ?
Normalerweise kann ein Händler (im Gegensatz zum Privatverkauf) die Gewährleistung ja nur unter sehr engen Auflagen ausschließen - wenn das Fahrzeug jetzt aber im Kundenauftrag verkauft wird, im Kaufvertrag der EIGENTÜMER eingetragen ist, das Fahrzeug aber von 'AS Cars' samt Schlüssel und Vertrag übergeben wird - Haftet dann der Händler (AS Cars) oder der Eigentümer ? Bzw. habe ich überhaupt einen Gewährleistungsanspruch oder ist dass dann wie bei einem Privatkauf, bei dem die Gewährleistung ja ausgeschlossen werden kann ?
Vielen Dank für die Antworten.
Grüße
catchrisblau
Wenn das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft wird hast du keine Gewährleistung oder Garantie. Der Händler tritt dann nur als Vermittler auf und dein Handelspartner ist der private Eigentümer. Leider behaupten sehr viele Autohändler, dass sie Autos im Kundenauftrag verkaufen, obwohl das nicht stimmt, nur um sich vor der Gewährleistung zu drücken, oder weil es sich sonst nicht lohnt. Man wird allerdings nicht gezwungen zu kaufen.
Danke schon mal.
Aber wenn ich das richtig mitbekommen habe, haftet auch ein Privatverkäufer bei arglistiger Täuschung.
Also z. B.: Mir wird mitgeteilt, das Fahrzeug sei Mängelfrei (bis auf z.B. Kratzer/Dellen - nichts HU Relevantes), ich fahre beim TÜV vor und die Querlenker sind defekt, daraufhin komme ich nicht durch die HU.
So, jetzt könnte man zwar sagen, der Verkäufer hat das nicht gewusst - aber wenn er behauptet, dass das Fahrzeug Mängelfrei ist muss er sich doch auch davon überzeugt haben. Also liegt eine arglistige Täuschung vor.
Korrigiert mich bitte, sollte ich danebenliegen.
Danke, Grüße
Verschleißteile die wegen dem Tüv erneuert werden müssen ist keine arglistige Täuschung. Man kann einem Laien nicht vorwerfen sowas wissen zu müssen. Deshalb sollte man ein Auto erstmal gut checken und Probe fahren. Wenn man offensichtliches bei der Probefahrt oder Besichtigung nicht merkt ist das eigentlich Pech. Arglistige Täuschung wäre, wenn das Auto als Top Zustand angepriesen wird, aber nächsten Tag sich aber ein Getriebeschaden zeigt, oder der Wagen einen Motorschaden hat, z.B. endlos Öl frisst. Das wäre dann aber Zivilrecht und du bräuchtest eine Rechtschutzversicherung um deine Forderung durchzusetzen.
Ob eine Vermittlung oder auch Strohmann nur vorgeschoben ist oder nicht, ist mittlerweile unerheblich.
Mitte Dezember 2012 hatte das BGH entschieden, dass ein Vertrag gilt, wen allen Beteiligten die Inhalte und Auswirkungen vollumfänglich bewusst sind (BGH Urteil vom 12.12.2012 VIII ZR 89/12).
Da es in derartigen Fällen immer um die Sachmangelhaftung (ex. Gewährleistung) geht und klar aufgeführt wird, dass aufgrund des "privaten" Verkäufers die Sachmangelhaftung vollständig ausgeschlossen wird, sind Inhalt und Auswirkung vollumfänglich klar - da eindeutig im Vertrag genannt. Und damit gilt das auch.
Allgemein:
Sachmangelhaftung des Verkäufers betrifft jedes! Verkaufsgeschäft und beträgt 24 Monate, kann bei gebrauchten Gegenständen auf 12 Monate reduziert werden, kann bei einem Privat-Verkäufer komplett ausgeschlossen werden.
Relevant ist damit der Verkäufer, dessen Status und die damit im Vertrag gemachten Einschränkungen zur Sachmangelhaftung.
Ein Vermittler haftet nur im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit, zB. bei von ihm gemachten unrichtigen Angaben zum Fahrzeug, aber nicht im Sinne der Sachmangelhaftung.
"arglistige Täuschung" bedeutet, dass der Verkäufer bewusst getäuscht hat.
Um bei dem Querlenker-Beispiel zu bleiben:
Wenn dem (privaten) Verkäufer bewusst war, dass das Ding austauschpflichtig war, und diesen Mangel nicht genannt hat, dann haftet er.
Die Aussage "mängelfrei" kann man sich grundsätzlich vor das Knie nageln, sie ist ohne jede rechtliche Bedeutung.
Wenn dem Verkäufer keine Mängel (außer dem für das verkaufte Fahrzeug übliche Abnutzung oder Alterung) bekannt sind, dann ist das Fahrzeug mit "mängelfrei" korrekt beschrieben. Es ist eine Beschreibung aus seiner Sicht, eine tatsächliche Mängelfreiheit muss dafür nicht vorhanden sein.
Selbst unter objektiven Gesichtspunkten tatsächliche Mängel bieten nur begrenzte Rückgriffsmöglichkeiten. Wenn dieser Mangel dem Verkäufer zwar bekannt war, jedoch von ihm als ein völlig normaler Zustand für ein Auto mit diesem Alter/ Kilometerstand angesehen wurde und daher nicht genannt sind, dann wird man das erst mal so akzeptieren müssen.
Dem Verkäufer muss bekannt gewesen sein, dass ein Mangel vorhanden ist - und das ist wortwörtlich auszulegen, jedes Wort.
Einzig relevant sind die sogenannten Pflichtangaben, das sind Dinge, die nicht erkennbar sind aber einen erheblichen Einfluss auf den Wert (Verkaufspreis) des Fahrzeugs haben:
Das ist die berühmt berüchtigte Aussage zu Unfallschäden und die Nutzung als Fahrschulfahrzeug oder als Einsatzfahrzeug (Polizei/Feuerwehr) - mehr aber auch schon wieder nicht.
Alles klar, danke !!
Alles klar, vielen Dank euch!