Darf man auf stillgelegtem Fahrbereich der Trambahn parken?
Wir parkten mit mindesten 3o anderen Fahrzeugführern letzte SO in München auf stillgelegtem Fahrbereich der Trambahn.
Vorwurf: "nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt mit Behinderung".
Fahrbahn nicht behindert, am rechten Fahrbahnrand kann nicht geparkt werden, es kann nur einspurig in eine Richtung gefahren werden, mittig 2x Tramgleise gegenüber der Tramgleisen dann die entgegengesetzte Fahrtrichtung einspurig. Geparkt wurde auf beiden Richtungen auf den Tramgleisen. Alle haben ein Knöllchen bekommen.
Keiner versteht warum ?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo sabine,
wo in München war das denn? (ich Frage, weil ich auch aus der Nähe von München komme)
war das Teilstück der Tramstrecke nur temporär, beispielsweise nur dies eine Wochenende, stillgelegt?
Oder ist die Tramstrecke hier generell stillgelegt?
Warum kann am rechten Fahrbahnrand nicht geparkt werden?
gruß
das war aber nicht Pasing zwischen Bahnhof und Landberger Straße oder?
Warum es ein Knöllchen gegeben hat, steht doch auf dem Bußgeldbescheid: "nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt" und dann sicherlich auch die rechtliche Zuordnung mit §12 StVO.
Einfach dort nachlesen, da findet sich doch alles:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
Vereinfacht innerhalb einer Ortschaft:
- Parken ist erlaubt am rechten Fahrbahnrand, wenn es dort nicht verboten ist (Beschilderung, abgesenkter Bordstein, Trammschienen, ...)
- Parken ist ansonsten überall verboten, wenn es nicht durch eine besondere Beschilderung erlaubt ist.
Wenn der Bereich auf dem geparkt wurde nicht der rechte Fahrbahnrand ist und nicht durch Schilder das Parken für erlaubt erklärt wurde, dann gibt es Knöllchen.
Bei der Frage der Behinderung oder auch Gefährdung geht es darum, ob unter üblichen, alltäglichen Umständen eine Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Fußgänger uU. mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, ... sind alles Verkehrsteilnehmer) als wahrscheinlich anzunehmen ist. Es muss keine tatsächliche Behinderung oder Gefährdung vorhanden gewesen sein.
(OWI-Recht nicht mit Strafrecht verwechseln.
Im Strafrecht muss eine tatsächliche Behinderung oder Gefährdung Dritter vorgelegen haben. Im OWI-Recht reicht eine ausreichend hohe, bzw. eine alltäglich übliche Eintritts-Wahrscheinlichkeit)
Somit dürfte hier der Vorwurf des Falschparkens absolut korrekt sein. Der verschärfende Vorwurf der Behinderung muss dann im Einzelfall geprüft werden.
Nein es war in der Ohlmüllerstrasse in der Nähe der Auer Dult
Die Tramstrecke ist temporär wegen Bauarbeiten gesperrt. Die Baustelle befindet sich jedoch nicht dort wo hier alle geparkt haben. Die Straße ist wie schon erwähnt einspurig, daneben dann sogleich der Gehweg.
Wahrscheinlich hat weohl Hybridpilot erecht, ist Parkten nicht ausdrücklich erlaubt, ist es verboten.
Vielen Dank für deine Antwort. Ich werde es mir merken Parken ist überall verboten wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Haben in diesem Fall
wohl alle 30 Personen nicht gewusst.
1-spurig, 1 Fahrtrichtung, rechts Gehsteig, das waren für mich Aspekte zum Linksparken.