Ich wollte mal fragen was passiert wenn ich mit einem Auto fahre ohne Nummernschild nur ca 50 Meter?
Ich habe gestern spät Abends ein Auto überführt. Dazu habe ich die Nummernschilder von meinem anderem Auto genommen das angemeldet, versichert und Versteuert ist. Als das neue Auto dann bei mir an der Strasse stand, habe ich die Nummernschilder zurückmontiert.
Heute Morgen habe ich dann da neue Auto ca 50 meter zurückgesetz weil ich es sauber machen wollte. Da war die Polizei auch schon da.
DSie sagten ich habe eine Straftatt begangen.
A fahren ohne Nummerschild
B Urkundefälschung- wiso das?
C Nummernschildmissbrauch
ich erklärte der Polizei das ich den neuen Wagen doch nur Überführt habe mit meinen Nummernschildern die zu meinem anderem Wagen gehören.
Ebenso erklärte ich der Polizei das ich den neue Wagen nur zurückgesetzt habe weil ich Ihn sauber machen wolle.Kein Verständniss von den lieben Beamten.
Was kann mir jetzt passiere?
Kostet mich das meinen Führerschein?
Muss ich jetzt ins Gefängniss???
Kann mir hier jemand eventuell sagen was mir jetzt blüht?
lG Wolfgang
grinst den kannte ich auch noch nicht . . .
Theoretisch ist es immer, wenn ein nicht angemeldetes Auto gefahren wird "Fahren ohne Versicherungsschutz", die genauen Strafen kenne ich nicht, müssten aber drei Punkte in Flensburg sein plus Fahrverbot plus Bußgeld.
Autos ohne Nummernschilder (= nicht angemeldet) dürfen nicht auf öffentlichen Straßen geparkt werden, weil kein Versicherungsschutz drauf ist. Urkundenfälschung wird's sein, weil du das Nummernschild von deinem Erstwagen (angemeldet, versichert) dran hattest, an dem nicht-angemeldeten Auto. Und Nummernschildmissbrauch genau deswegen.
Ich kann daher leider nur empfehlen, einen guten Anwalt zu nehmen. In den Knast musst du garantiert nicht, aber Fahrverbot und Punkte sind garantiert drin. Wenn du den Cops auch verraten hast, dass du die Nummernschilder kurzfristig auf das Überführungsfahrzeug ummontiert hast, können sie dich auch deswegen drankriegen, sonst dürfen sie nur die Delikte ahnden, die sie auch gesehen haben.
Kleine Anmerkung am Rande, ein Überführungskennzeichen kostet etwa 30 Euro, ist fünf Tage gültig und die Versicherungsprämie von noch einmal 50 Euro wird verrechnet, wenn du das Auto später bei der selben Versicherung auf dich versicherst.
*gröööööhl du bist'n arsch... Fernsehverbot für 164 Jahre- DEN muss ich mir merken, weil der ist Klasse *lachmichindienächsteecke
Sers,
jetzt kommts drauf an, ob du den Wagen auf deinem Privatgelände rumkutschiert hast. Da ist es nämlich straffrei. Sollte der Wagen jedoch auf einer öffentlichen Strasse bewegt worden sein und sei es auch nur ein Gemeinschaftsparkplatz vor einem Mehrfamilienhaus ist das wie oben schon gesagt Fahren ohne Versicherungsschutz und somit eine Straftat im Strassenverkehr §1 Pflichtversicherungsgesetz (PflichtversG), §6 Abs 1,2+3 PlichtversG und wird wie folgt bestraft:
Abs 1:Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Abs 2: Handelt der Täter fahrlässig ---> Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe mit bis zu 180 Tagessätzen
Abs 3: Ist die Tat vorsätzlich begangen worden ---> das Fahrzeug kann eingezogen werden
Es ist also dringend angeraten einen Fachanwalt zu konsultieren.
Gruss Blacklion406
Alleine im ersten Satz:
[Zitat]
Ich habe gestern spät Abends ein Auto überführt. Dazu habe ich die Nummernschilder von meinem anderem Auto genommen das angemeldet, versichert und Versteuert ist.
[/ZitatEnde]
... stecken schon mal mindestens 4 Straftaten:
-- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (NUR das zu diesen Kennzeichen passende Fahrzeug ist zugelassen und (evtl.?!) versichert)
-- Führen eines nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs
-- Steuerhinterziehung (von KFZ-Steuer)
-- Urkundenmissbrauch/-fälschung (Anbringen eines nicht zum Fahrzeug gehörenden Kennzeichens und Inbetriebsetzung Desselben)
... und dann gleich auch noch vor den Polizeibeamten diese Straftaten eingeräumt - und zwar derart, dass man von Vorsatz ausgehen muss kopfschüttel:
[Zitat]
ich erklärte der Polizei das ich den neuen Wagen doch nur Überführt habe mit meinen Nummernschildern die zu meinem anderem Wagen gehören.
[/ZitatEnde]
Na DAAA haste Dir aber ein paar dicke Eier ins Nest gelegt. Da kann man nur hoffen, dass Du wenigstens zur Tatzeit - noch - im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis warst. Falls nicht, wäre das Straftat Nummer 5 gewesen. oO
Jaja, zumindest vor den beiden Beamten hätte ich die Klappe gehalten denn zum Tatvorwurf muss ich keine Aussage treffen sondern lediglich zu meiner Person... Das war dumm gelaufen
Gleich vorneweg:
Das ist kein Kinderkram mehr gewesen, was nun kommt, ist kein Kindergeburtstag auf dem Ponyhof.
Hier ist nichts "aus Versehen" passiert, sondern unter dem klaren Vorsatz, eine Täuschung zu begehen, um einen finanziellen und zeitlichen Vorteil zu erhalten.
Damit, dass Du auch noch der Polizei gleich frei heraus erklärt hast, dass Du dies vorsätzlich (mit einem Grund und einer vorhergehenden klaren Überlegung) begangen hast, macht Deine Situation nicht sonderlich besser.
Nicht ohne Grund gibt es das "Reden ist Silber, schweigen ist Gold", was von Dir als Entschuldigung gedacht war, war in Wirklichkeit ein vollumfängliches Eingeständnis zum Bereich Vorsatz und das freudige Abfackeln des kleinen Rest-Strohhalms, den ein Anwalt als kleine Chance gehabt hätte.
Wenn man das Recht zu Schweigen hat, dann sollte man das auch nutzen. Schweigen bedeutet dann auch schweigen, nicht mal ein Blub, weniger als eine Spinat im Topf von sich gibt.
...
Das war eine Urkundenfälschung, ein Straftatbestand, und tateinheitlich gleich ein paar andere Dinge mit.
Ein Fahrzeug und dessen Zulassung (verwaltungsrechtlich, also Zulassungsbescheinigung 1, ehemals "Schein" und die zugehörigen Kennzeichen, die dort aufgeprägten Zeichen) bilden eine sogenannte "zusammengesetzte Urkunde".
Wird nun ein "korrekt vergebenes" Kennzeichen (Nummernschild) an ein "falsches" Fahrzeug geschraubt, dann entsteht dadurch eine neue "zusammengesetze Urkunde", allerdings eine Falsche.
Wer eine falsche, unrichtige Urkunde erstellt und diese im öffentlichen Rechtsverkehr zur Täuschung Dritter benutzt, der macht sich der Urkundenfälschung schuldig.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
Kennzeichenmissbrauch (Straftatbestand) nicht, der Kennzeichenmissbrauch (§22 StVG) ist "nur" ein Auffangstatbestand, wenn Kennzeichen missbräuchlich verwendet werden, ohne dass die Anforderungen der Urkundenfälschung erfüllt sind.
Das wäre zB.:
- das Anbringen eines nicht gültigen, entstempelten Kennzeichens. Ein nicht gültiges Kennzeichen ist kein Teil einer (gültigen) Urkunde, was keine Urkunde ist, kann keine verfälsche Urkunde sein und damit keine Urkundenfälschung
- das Anbringen eines falschen Kennzeichens an einen zugelassenen Fahrzeug. Eine Täuschung, dass das Fahrzeug zugelassen wäre, liegt nicht vor, da das Fahrzeug zugelassen ist - allerdings mit einem anderen Kennzeichen. Auch hier wird keine Urkunde verfälscht, die Zulassung des Fahrzeugs besteht weiter, es wird "nur" missbräuchlich ein anderes Kennzeichen benutzt - Kennzeichenmissbrauch.
"Fahren ohne Nummernschild" gibt es in dem Sinne nicht. Würde bedeuten, dass der Wagen zwar korrekt zugelassen ist und ein Nummernschild hat, dieses aber nicht dort montiert ist, wo es hin gehört sondern im Kofferraum liegt.
Aber auch diese Situation wäre ein Kennzeichenmissbrauch, weil das (korrekte) Kennzeichen nicht so gebraucht (benutzt) wird, wie es vorgeschrieben ist.
Was neben der Urkundenfälschung dann auch noch zusätzlich hinzu kommt, ist ein Fahren ohne Versicherungsschutz. Das ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und auch ein Straftatbestand. Versicherungsschutz bestand schließlich nicht für das genutzte Fahrzeug, sondern für "das Andere".
Ist tateinheitlich, also in direkten Zusammenhang mit der Haupttat begangen, wird nicht einzeln bestraft, sondern führt "nur" zu einer etwas höheren Strafe der Haupttat.
Dann gibt es noch das Fahren mit einem Fahrzeug ohne Zulassung. Das ist allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit, wird auch oftmals in der Beschuldigung mit aufgeführt, fällt dann aber im weiteren Verlauf für die Strafhöhe in Zusammenhang mit Straftaten unter den Tisch.
Anwalt ist nicht nötig, zumindest derzeit noch lange nicht. An der Tat (Sachstand der Situation) gibt es keine Zweifel und nichts zu rütteln, auch nicht an der Täterschaft (Person steht durch eindeutige Personalienfeststellung fest) und die vorsätzliche Tatbegehung wurde auch gleich vor Zeugen (den Polizisten) gestanden - was oder wo soll da ein Anwalt noch rütteln können?
Somit wird es üblicherweise zu folgendem Ablauf kommen:
- Anhörung zum Strafverfahren
vorgeschrieben nach StPO, der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Beschuldigung Stellung zu nehmen. Erfolgt meist als Einladung zur Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft.
Wenn in diesem Schreiben nicht aufgeführt ist, dass eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht, dann muss man da auch nicht hin.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Freundlich per Fax oder Email absagen, mit der Begründung, dass man sich mit einem Anwalt beraten möchte - muss man ja nicht, aber man kann es schreiben.
Freundlich weil, die machen nur ihren Job und haben recht wenig damit zu tun, was man selbst verzapft hat; schriftlich weil, man kann sich nicht (schon wieder) durch eigenes Geplaudere noch tiefer in die Suppe stürzen.
Nach einiger Zeit wird dann
- entweder die "Einladung" zu einem Gerichtsverfahren kommen - ist aber ziemlich unwahrscheinlich. Der Sachstand ist eindeutig, da muss nicht viel geklärt werden und es handelt sich um eine 08-15 Straftat ohne sonderliche Berücksichtigung von Details oder Besonderheiten,
- oder es kommt gleich der Strafbefehl, so eine Art "Strafvorschlag", kann man so akzeptieren, oder innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch einlegen. Das sollte dann aber über einen Anwalt geschehen.
Ich vermute mal, dass hier die Strafe etwa in einer Größenordnung von 30 Tagessätzen liegt (1 Tagessatz ist das Monatsnetto geteilt durch 30), dann besteht auch die gute Möglichkeit für ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten, plus 6 Punkte in Flensburg, plus Verfahrenskosten so um die 80 Euro.
Existieren irgendwelche Voreintragungen, ob nun als Punkte in Flensburg oder auf "gesellschaftlicher Ebene", kann es entsprechend teurer werden.
Sind die ausgesprochenen Strafen doch deutlich höher als genannt, dann sollte man mit dem Strafbescheid sofort zum Anwalt - Fachanwalt Verkehrsrecht und nicht der, der schon Muttis Scheidung und Omas Erbschaft geregelt hat.
Der kann dann anhand der Feinheiten entscheiden, ob eine höhere Bestrafung gerechtfertigt ist, oder Widerspruch (ggf. nur gehen die Strafhöhe) eingelegt werden sollte.
Aufpassen, sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen oder eine bestehende RSV wegen Straftatbestand nicht eintreten, dann vorher überlegen, ob es sich unter dem Strich überhaupt lohnt.
Der eigene Anwalt in einem derartigen Strafrechtsverfahren kostet 1.400-1.700 Euro, das Gerichtsverfahren etwa 200 Euro. Rund 1.900 Euro an Kosten und Gebühren, um 500 in der Strafe zu sparen - kann man machen, muss man aber nicht.
Bei einem Anwalt in einem ersten Infogespräch alles abklären, Chancen und Risiken und auch die Kosten, wenn man ein Mandat übertragen würde.
So ein Infogespräch liegt bei 80-150 Euro, eine Mandatsübertragung ist ganz schnell satt vierstellig.
Oberdumm. So nach dem Motto, wenn ich's zugebe, krieg' ich Strafminderung. Oder wirklich nur im guten Willen gehandelt - dann aber in GANZ grober Naivität . . . o weh o weh.
.. jetzt wollte ich EIN Mal 'korinthenkackerisch korrekt' sein .. und nu' isses auch wieder nicht recht ^^
Duuu musst auch auf Alles Dein i-Tüpfelchen setzen
Ich vermute trotz allem Trollalarm.
Viele Dank an Alle die mir hier geantwortet habe.
Ich finde es toll das ich Antworten bekommen habe.
Inzwischen kann ich erahnen was mich erwartet. Am Mittwoch muss ich dann zu Polizei um noch einmal meine Aussage zu machen und dann kann ich eigentlich nur noch auf Post von der Staatsanwltschaft warten....
Noch mal vielen Dank Euch Allen.
Was ich nun gelernt habe, ist teuer für mich und kostete mich warscheinlich 6 Monate meinen Führerschein und ich habe gelernt: Dummheit schütz vor Strafe nicht!
In diesem Sinne, liebe Grüsse aus Rheine von Wolfgang
Wie ich schon geschrieben haben:
Reden ist silber, ...
so als Idee zu dem Termin am Mittwoch.
Solche Ideen mit der "Dummheit" und sich selbst ein wenig wie ein Opfer aufgrund der Straferwartung zu sehen, wird dem Beschuldigten regelmäßig auf die Füße fallen - eine Strafanhebung zur Folge haben.
Eine "Dummheit" ist ein Fehler, den man aus vermeidbarer Unkenntnis gemacht hat. Du hast hier mit klarem Vorsatz zum Betrug (Täuschung im Rechtsverkehr) gehandelt.
Du hast das Kennzeichen umgeschraubt, das macht man nicht, weil man keine Ahnung hat, sondern einzig weil man sie hat und durch diese Täuschung die Folgen zu vermeiden versucht.
Das ist weder Ahnungslosigkeit noch Unkenntnis, sondern mit einer dafür auch notwendigen kriminellen Energie geplante Handlung.
Komplett ohne Kennzeichen zu fahren, das ist Dummheit, die Kennzeichen vorher umschrauben ist eine sehr bewusste Tatausführung.
Eine Dummheit, das Fahren ohne Kennzeichen an einem nicht zugelassen Fahrzeug, ist auch eine Straftat und hat relativ unangenehme Folgen.
Was Du gemacht hast, ist deutlich mehr und wird entsprechend höher bewertet.
Sich bei diesem Hintergrund dann hinzustellen und im Rahmen einer Aussage von "Ahnungslosigkeit" zu reden, ist zuschlagspflichtig. Läuft unter fehlender Reue und mangelnder Einsicht.
Reue ist nicht Selbstmitleid, und Einsicht ist nicht die Verharmlosung der Situation.
Viele Dinge, die einem selbst als Entschuldigung in den Sinn kommen und eine Abschwächung der Strafe bewirken sollen und auch müssten, weil man "einen nachvollziehbaren Grund hatte" und alles doch "viel harmloser war" und "aus Unkenntnis passiert ist", geht praktisch immer voll nach hinten los, weil dann immer Dinge erzählt und zugegeben werden, was man zwar nicht so gemeint, aber doch getan hat.
Wenn man schon ein Recht zugesprochen bekommt, hier das Recht zu schweigen, dann kann man es auch nutzen.