Ich soll als Halter eines Wagens Abschleppkosten zahlen für verbotenes PARKEN auf Privatgelände
Ein Bekannter, dem ich meinen Wagen geliehen habe, hat die Parkzeit auf einem Supermarkt-Privatparkplatz überschritten und sollte abgeschleppt werden.
Er kam grade rechtzeitig dazu und konnte das verhindern, aber nun erhalte ich als HALTER des Wagens eine Rechnung der Abschleppfirma.
Ich habe Einspruch eingelegt, da ich nicht der "Täter" war.
Aber die Fa. behauptet lt. Rechtsprechung sei immer der Halter haftbar zu machen.
Stimmt das und warum?
Ich haben der Abschleppfirma den Namen des Fahrers genannt, aber die sagen, dann solle ich mir das Geld von ihm zurückgeben lassen.
Danke für Hilfe.
Gruß
Jennycat
Richtig, es besteht Halterhaftung.
Das ist nicht ganz so einfach mit der Haftung auch durch den Halter.
Es gibt mittlerweile sehr viele, weit über 20 Gerichtsurteile, nach denen der Fahrzeughalter ebenso in der Haftung ist. Begründet auf mittlerweile drei verschiedenen Rechtslagen:
verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB,
Halterhaftung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, hier dem unzulässigen Parken dem vermuteten Willen auch des Halters entspricht,
für (private) Abschleppkosten aus eine Besitzstandstörung haftet nicht nur der Fzg-Führer als Handlungsstörer, sondern auch der Fzg-Halter als Zustandsstörer.
Demgegenüber stehen aber zum Thema Zustandsstörer derzeitig drei Gerichtsurteile, die genau entgegengesetzt ausgefallen sind:
Der Halter ist kein Zustandsstörer und damit nicht in der Haftung, da die reine Überlassung kein pauschales Einverständnis zum Falschparken innewohnt.
Dies sind aber alles nur AG oder LG Urteile, eine übergeordnete Rechtsprechung durch ein OLG oder gar BGH gibt es derzeit nicht
Somit juristisch wie immer: Es kommt darauf an.
Konkret, wie argumentiert hier der Anspruchsteller, kommt er über den Weg der Haftung aus dem Zustandsstörer, stehen die Chancen etwa 50/50.
Kommt er mit einer der anderen beiden Möglichkeiten, Begründung in der Klage, hat man neben den Abschleppkosten auch noch die Verfahrenskosten zu tragen.
Da hier der Verursacher bekannt ist, sollte man eventuell überlegen, die Forderung zu bezahlen und dann vom "tatsächlichen Täter" zurück zu verlangen, diese Regressnahme ist der absolut sichere Weg.
Da Du völlig problemlos Regress nehmen kannst und praktisch keinerlei juristische Risiken für Dich bestehen, wird das natürlich auch bei einer gerichtlichen Entscheidung genauer nachgefragt und auch mit berücksichtigt.
Hier würde auf Nachfrage des Richters doch nur ein eventuelles finanzielles Risiko vorhanden sein - der Verursacher kann es nicht bezahlen und Du willst ein mögliches finanzielles Risiko nur auf andere abwälzen,
oder Du willst es Dir aus emotionalen Gründen nicht mit dem Verursacher versauen und diese Unannehmlichkeiten sollen andere für Dich erledigen.
Beide Varianten sind sicherlich keine belastbaren Argumente, die einen Richter gegen die Ansprüche von einem Abschleppunternehmen entscheiden lassen.
Herzlichsten und überschwenglichen Dank an beide
bisherigen Antwort-geber.
Danke für Ihre Zeit und die Mühe die Sie für mein
blödes Problem aufgewendet haben.
Nun hier eine letzte ergänzende Frage.
Wenn die Rechnung an mich als Halter aber ganz
falsch gestellt ist, da ich nur "Schein-Halter" bin für einen Anderen, der aus finanziellen Gründen kein Auto auf seinen Namen haben darf und es zum Prozess kommt, bin ich dann aus meiner Zahlungspflicht raus, wenn ich das nachweise?
Und wann "verjähren" ( nach wieviel Monaten?) die
Ansprüche des Abschleppunternehmens gegen den
"tatsächlichen" Besitzer/Halter?
Ist das jetzt ernst gemeint?
"nur "Schein-Halter" bin für einen Anderen, der aus finanziellen Gründen kein Auto auf seinen Namen haben darf"
Mir fallen da nur Betrugsvergehen ein:
- irgendwas mit Hartz4, Sozialhilfebetrug
- irgendwas mit Unterhalt, Unterhaltsentziehung
- Insolvenz, Insolvenzbetrug
- ...
Liegt hier irgendwas mit Straftat vor, dann nennt sich Dein Verhalten "Beihilfe zu ...", denn Du ermöglichst durch Dein Verhalten diese Straftat.
So ganz nebenbei bezahlst Du hier auch unter Deinem Namen auch noch Rechnungen für Dritte (Steuer, Versicherung), ohne dass diese Dritten darüber informiert sind. Das ist ein weiterer Straftatbestand - Geldwäsche genannt.
Bist Du eventuell dann noch auf die glorreiche Idee gekommen, dass Du dieses Fahrzeug in Deiner Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht hast (Haftpflichtversicherung, Kilometerpauschale) - dann haben wir auch noch die Steuerhinterziehung.
Ob es sonderlich klug ist, wenn man eine erhebliche Straftat in Tateinheit mit zwei weiteren vor Gericht gesteht, ...
Insbesondere wenn man sich durch die (eingestandene) Beihilfe auch gleich Schadensersatzpflichtig gegenüber den Geschädigten aus der "Grundidee" (Sozialamt, Gläubiger, Unterhaltsberechtigte, ...) macht, die Schädigung ist ja maßgeblich durch Dein handeln eingetreten, ...
... kann man natürlich machen.
Dass man von einer Schadensersatzforderung (hier Abschleppkosten) "freigestellt" wird, WEIL man durch den Betrug schadensersatzpflichtig geworden ist, ...
Ob man ein Strafmandat wegen Parkens im Halteverbot nicht bezahlen braucht, WEIL man nunmal mit dem Fluchtwagen für den Raubüberfall logischerweise direkt vor der Bank im Halteverbot stehen musste ... sicherlich.
Verjährung sind drei Jahre ab dem Jahresende der Forderung. Wenn Du jetzt die Forderung erhalten hast, dann verjährt das ohne weiteren Schriftverkehr am 31.12.2014 um 24 Uhr.
Deinem Kumpel würde ich Feuer unter dem Arsch machen, dass der noch Weihnachten glüht, nächstes Jahr Weihnachten. Der hat das sofort zu bezahlen, heute noch und nicht erst morgen.
Und dann würde ich das mit dem "Schein-Halter" klären und zwar auch noch heute und morgen den Wagen abmelden. Dein Bekannter kann ja den Wagen dann morgen wieder auf sich zulassen.
Geht da mal irgendwas "schief", weil irgendjemand eine ganz tolle Idee hat um 5 Euro zu sparen, oder beobachtet, dass hier eine "Scheinsituation" nur vorliegt, dann bist Du diejenige, die sich einige Jahre zur Seife bücken muss - und nicht auf die angenehme Weise.
Und wenn Du dann irgendwann wieder mal hochkommst, wirst Du noch viel Geld an die Leute bezahlen, die Dein Bekannter bescheißt, inkl. deren Anwälte und Verfahrenskosten.
Hallo "hosenmatz"
1000 Dank für Ihren weiteren Rat. Super.
Alles was Sie jedoch in Ihrer Korrektheit anführen, wem ich zu was Beihilfe leiste und wie ich mich damit strafbar mache, trifft aber nicht zu. Niemand wird geschädigt, keiner damit vor etwas geschützt und keine Behörde betrogen.
Der "Halter" ist nur nicht hier in Deutschland gemeldet und sehr viel unterwegs in Geschäften.
Ich habe es nur auf mich eintragen lassen, weil er so hier mit der deutschen Nummer immer ein Auto zur Verfügung hat. Er zahlt auch die Versicherung und die Steuer, so dass es mich nichts kostet.
Die Versichrung weiss Bescheid ( da ich noch nicht mal einen Führerschein habe!) und das ist in Ordnung.
Obendrein habe ich ein Urteil gefunden, wo in Kassel ein Gericht die Abschleppkosten bei genau
so einem Fall ( AZ GH Kassel 11UE 327/96)die Klage gegen den "eingetragenen" Halter der auch keine Verfügungsgewalt über den Wagen hatte, wie ich
(keine Schlüssel,keine Unterhaltung des Wagens etc.) kostenpflichtig für den Kläger, abgewiesen hat.
Nach Straftatbeständen hat der Richter nicht gefragt und auch nicht darauf hingewiesen, wie Sie es freundlicherweise taten, da solche Gepflogenheiten längst unsus sind und nicht nur von den Versicherungen gestattet werden.
Deswegen hatte ich nach der Verjährung gefragt.
Nicht die Verjährung der also ungerechtfertigten Forderung gegen mich, sondern die Verjährung gegen
den "tatsächlichen Halter" den die Leute vom Abschleppdienst ja unbedingt haftbar machen wollen und ( was ist das denn für eine Rechtsprechung?) das auch noch dürfen. ( ich denke dass hat nur damit zu tun, dass der Staat sich zuerst das Recht hat eintragen lassen, gegen den Halter vorzugen (ihn zur Kasse zu bitten!!) wenn der Täter/Fahrer
n i c h t zu ermitteln ist.
Da haben sich die Herren Abschlepper einfach dran gehängt, da das dort neu geschaffene Gesetz /Verordnung, Erweiterung? ( um dem Staats-Säckel auf jeden Fall zu füllen) wieder mal unzureichend formuliert wurde.
Ansatzpunkte zur Verteidigung des Fahrers, den ich übrigens dem Unternehmen gennant habe, gibt es aber trotzdem noch.
Z.B. Abschlepp-Gefahr.Schilder waren nicht gut zu sehen, da zu hoch angebracht.
Oder: Wer hat den Abschlepper gerufen und wann und hat der Wagen dort schon länger als 1 Stunde gestanden? (Bweisführung des Klägers/Abschleppers)
oder bestimmt der die Abschlepperei selbst nach gutdünken, oder Gefühl oder wie?
Und schließlich noch die Wahrheit:
Der Fahrer war Einkaufen im Markt und als er rauskam sprang der Wagen nicht an. Was tun?
Also ist er telefonieren gegangen und hat den ADAC
angerufen (Beweisbar mit Protokoll) und der hat ihn mit Überbrückung wieder flott gemacht.
Danach hat der Fahrer den Wagen laufen gelassen ( mit Zweitschlüssel) und ist nochmal in den Markt und hat eine vergessene Ware gekauft und was zu trinken. Als er dann zum Wagen zurück kam, war schon der Abschlepper da und wollte aufladen.
Sein Kommentar: Der Wagen steht schon 2 Stunden hier, da hab ich das Recht. Gerufen hat mich ein beauftragter Parkplatzkontrolleur!!
So jetzt wissen Sie alles.
Gibts bitte dazu auch noch eine Antwort?
Bitte!
Danke.
Liebe Grüsse
Jennycat (kein Mann)
Dann viel Glück bei Deinen Ideen.
ja es ist so http://www.autoankauf-fahrzeug.de