Schmale srtaße
Die Straße, im Wohngebiet, hat eine Breite von 4,40 Meter.
Parkverbotsschilder sind nicht vorhanden.
Wenn PKWs parken, müssen LKW-Fahr-
zeuge den Bürgersteig mit benutzen.
Ist das Parken erlaubt ?
Das Parken auf dem Bürgersteig wird geduldet, solang die Fußgänger daran vorbeigehen können.
Ist das nicht der fall, gibt es einen Strafzettel.
Ist aber auch von Stadt zu Stadt anders.
Gruß
S. Meloni
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
[...]
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
Es hat also niemand was mit seinem Auto auf dem Gehweg verloren, es sei denn, es ist durch Verkehrszeichen oder Markierungen ausdrücklich erlaubt. Deshalb heißt der auch Gehweg und nicht Parkweg und schon gar nicht Bürgersteig.
So, und nun noch schnell aus dem Bußgeldkatalog:
Parken auf dem Gehweg (Verstoß gg. § 12 Absatz 4) 15 €.
Mit Behinderung 25 €.
Da gibt es weder Auslegungsspielraum, noch "Duldung". Bekommt man kein Knöllchen, ist lediglich momantan nicht kontrolliert worden, das ist alles.
Dagegen kommen die LKWs, wenn sie den Gehweg befahren müssen, relativ billig davon:
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrs-Insel oder Grünanlage benutzt:
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
Teuer kann allerdings der Schadenersatz werden, wenn der Gehweg, oder sich darunter befindliche Installationen, durch den LKW beschädigt werden, denn ein Gehweg ist nicht dafür gebaut, Fahrzeuge auszuhalten.
Die Mindestdurchfahrbreite von 3,05 Metern muss eingehalten werden; ansonsten ist Parken dort verboten.
Bei nur 4,40 Metern Straßenbreite wird's unmöglich sein, ein Fahrzeug zu parken, ohne den Bürgersteig mitzubenutzen, um die Mindestdurchfahrbreite zu gewährleisten (einseitiges Parken auf Bürgersteigen)
Dieses wiederum ist nur dann erlaubt, wenn das Parken dort ausdrücklich per Verkehrszeichen 315 - Parken auf Gehwegen oder Parkflächenmarkierung angezeigt ist.
Das Verkehrszeichen 315 sieht so aus:
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/3/33/Zeichen_315-55.svg/80px-Zeichen_315-55.svg.png
Findet sich in der StVO:
§12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
"eng" ist über das BGH definiert worden und das sind 3,05 Meter Fahrbahnbreite.
Es gilt die tatsächlich freie Breite, also ab Außenkante Außenspiegel bis gegenüberliegende Bordsteinkante.
3,05 Meter oder weniger = "absolutes" Haltverbot
3,06 Meter oder mehr = Parken erlaubt.
Aufpassen in Verbindung mit dem LKW, ein Kraftfahrzeug darf nicht auf dem Bürgersteig oder Bordstein fahren, auch nicht "in Notwehr" (die hier nicht vorliegt).
Fährt ein LKW aufgrund solcher Situation nicht mehr nur auf der Fahrbahn, dann macht der LKW-Fahrer etwas unzulässiges und kann bestraft werden. Ganz nebenbei ist der dann auch haftbar für Schäden, die er dadurch verursacht.
Wenn er da nicht hindurch passt, dann darf er da nicht lang fahren. Er hat allerdings die Möglichkeit, Polizei oder Ordnungsamt zu verständigen und die Falschparker abschleppen zu lassen.
parken auf dem bürgersteig geht, solange man noch vorbeilaufen kann. dass ein lkw den bürgersteig mitbenutzen kann, ist keinesfalls zulässig und wenn das nur so möglich ist, ist das parken gänzlich untersagt. krass, dass die stadt da bisher nichts gegen getan hat.
Parken auf dem Bürgersteig ist für Kraftfahrzeuge grundsätzlich verboten, wenn es nicht extra durch eine vorhandene Beschilderung für zulässig erklärt wurde.
Auch wenn es durch Beschilderung erlaubt ist, muss eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,2 Meter vorhanden sein. Es gibt schließlich nicht nur Fußgänger, sondern auch Kinderwagen und Rollstuhlfahrer, die da problemlos durchkommen müssen.