Kann ich von einem per Fax abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten?
Hallo,
ich habe mir vor einer Woche ein Auto bei mobile ausgesucht und per Telefon gehandelt. Das hat Auto ist super, jedoch ist die Finanzierung bei meiner HAusbank nicht durchgegangen, weil mein Arbeitsverhältnis noch befristet ist. Der Verkäufer hat mir am Telefon gesagt, dass er was schriftliches brauch, um mir den wagen zu reservieren, weil es halt 700km zum autohaus sind, wollte ich nicht, dass ich losfahre und dan einen Anruf bekomme und gesagt wird, dass der Wagen verkauft ist. Deshalb hat der Verkäufer gesagt, dass ich einen Vertrag per Fax unterschreiben soll und zurückfaxen soll, jedoch habe ich Ihn darauf hingewiesen, dass ich immer noch vom Kauf zurücktreten werde wenn der Wagen mir vor Ort nicht gefällt, dies hat er mit eindeutig ja beantwortet.
Son alles erledigt und zurückgefaxt. Daraufhin hat mir meine Hausbank den Kredit nicht gebilligt, mir unerklärlich, da ich letztes Jahr einen höheren Kredit in anspruch genommen und wieder brav getilgt habe.
Meine Frage ist nun, kann ich von diesem Kauf zurücktreten aufgrund des Fernabsatzgesetzes ohne, dass der Verkäufer (großes autohaus von einem renommierten deutschen Autohersteller)
mir irgendwelche Gebühren in Rechnung stellt?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Üblicherweise ist ein Rücktritt nicht möglich.
Kommt jetzt auf die vorhandenen Ausstiegsklauseln an und wie sie formuliert sind.
Oder eine Kulanz der Verkäufers.
Das "Fernabsage-Gesetz" ist so ein richtig deutsches Phänomen:
1) nannte es sich Fernabsatzgesetz - hier mal ausnahmsweise richtig genannt, kann man verschmerzen, aber viel interessanter,
2) es ist am 30.6.2000 in Kraft getreten und 18 Monate später, am 1.1.2002, wieder erloschen,
aber es kennt jeder und jeder will es nutzen.
Es gibt nach BGB eine 2wöchige Rücktrittsfrist für einige (aber bei weitem nicht alle) Haustür-, Telefon- oder Internetgeschäfte.
Derartiges wie hier entspricht jedoch nicht den geforderten Bedingungen für den schadensersatzlosen Rücktritt.
Hallo,
vielen Dank für deine Antwort.
Aber dies ist doch ein per Telefon abgeschlossenes Geschäft oder etwa nicht?
Ich behaupte dies nicht, es ist nur eine Frage, da ich bis jetzt nie solche Probleme hatte und dementsprechend ein Laie bin.
In der Ausstiegsklausel steht halt, dass ich 15Prozent des Kaufpreises erstatten muss, wenn ich zurücktrete.
Fällt mein Vertrag also nicht unter die im BGB festgelegten Punkte (So ist es jetzt besser formuliert glaube ich)?
Vielen Dank nochmal.
Es geht nicht darum, welches technische Gerät benutzt wurde, sondern wie, noch genauer "in welcher Richtung" dies geschehen ist.
Zentralen Prüfkennzeichen ist umgangssprachlich ein "Überrumpeln" mittels einer "Technik".
...
"Haustürgeschäft":
Klingelt es an der Tür und ich werde von einer Person zum Abschluss einer Versicherung überredet, dann steht die Chance 50/50 zum Widerruf.
Ist der Typ von sich heraus, ohne Aufforderung gekommen, 2 Wochen Rücktritt. Habe ich den eingeladen - kein Rücktrittrecht.
Üblicher Trick:
Man wird unaufgefordert angerufen und es wird ein Beratungstermin vereinbart, Geschäftsabschluss bei der "Beratung" - KEIN Rücktrittrecht.
Man hatte den Termin selber abgesprochen, somit wurde man nicht von einer plötzlichen Situation unvorbereitet "überrumpelt".
...
"Telefongeschäft":
Wird man angerufen und lässt sich zu einem Kauf bequatschen - man hat ein Rücktrittrecht.
Üblicher Trick:
Man wird angerufen und man wird gebeten zurück zurufen, bei diesem Rückruf wird man dann zu einem Kauf bequatscht - KEIN Rücktrittrecht, man hatte schließlich selber dort angerufen, das ist kaum ein "überrumpeln".
...
"Internetgeschäft":
Sonderform, dies hat nichts mit irgendwelchem "überrumpeln" zu tun, hier gibt es pauschal und grundsätzlich ein Rücktrittrecht bei einem gewerblichen Verkäufer.
Kommt hier jedoch nicht in Betracht, da mobile und Co keine Verkaufs-, sondern eine Vermittlungs- bzw. Veröffentlichungsplattform ähnlich dem Anzeigenteil einer Zeitung sind.
Das Verkaufsgeschäft kommt nicht im Internet zu Stande, sondern durch direkte Kontaktaufnahme von dem Kaufinteressenten in Richtung des Verkäufers, auch wieder nichts mit "überrumpelt worden".
Diese Rücktrittgeschichte ist kein Rettungsanker gegen Fehlentscheidungen, sondern "nur" ein Schutz des Verbrauchers um beim Vertragsschluss nicht durch ein "plötzlich und unerwartet" übervorteilt zu werden.
Alles andere wäre auch hochgradig verfassungswidrig, weil geschlossenen Verträge grundsätzlich gelten.
Das mit den pauschalisierten 15% als Schadensersatzanspruch für den Verkäufer ist geltendes Recht und legitim.
Allerdings mit zwei Einschränkungen:
- entsprechend weniger, wenn der Käufer einen entsprechend geringeren Schaden nachweisen kann, oder auch
- entsprechend mehr, wenn der Verkäufer einen entsprechend höheren Schaden nachweisen kann.
Kannste nicht den Händler fragen, ob er Dir eine Finanzierung anbieten kann?