Rover 214i
Hallo Ihr Lieben und ein entspanntes Wochenende. Habe einen Rover 214 i angeboten bekommen , wenig Kilometer , sehr gute Ausstattung aber ohne Klima , nicht so schlimm. Werde am Montag den Wagen probefahren. Wer so einen fährt ? ,bin über jeden Tip dankbar .
Danke im Voraus und herzliche Grüße von Detlev !
Warum liest Du nicht einfach die Erfahrungsberichte zu den entsprechenden Autos, anstatt für jedes einzelne, das Du beim Internetsurfen siehst, die gleiche Frage zu posten?
Dann wollen wir mal:
"Das EU - Gewährleistungsgesetz "
Die EU kann keine Gesetzte beschließen (und hat das auch noch nie), sondern nur Richtlinien, die dann ggf. auch befristet in den einzelnen Mitgliedsländern in nationale Gesetze übernommen oder integriert werden könen oder müssen.
"i s t vom BGH als Grundsatzentscheidung erlassen worden"
Das BGH kann keine Gesetze erlassen, auch nicht als Grundsatzentscheidung. Es kann ausschließlich ergangene Entscheidungen (Gerichtsurteile) oder vorhandene Gesetze gegenüber dem Grundgesetz (und keinen EU-Richtlinien) prüfen.
(Hätte mal mal in Sozialkunde ein wenig mehr aufgepasst)
"damit e b e n Gebrauchtwagenkäufer umfassend geschützt werden"
Die EU-Richtlinie hat nichts mit besserem Schutz sondern mit einer Vereinheitlichung der Gewährleistung in allen EU-Staaten zu tun.
Es ist in vielen Teilen durch Übernahme der EU-Richtlinie zu einer Verschlechterung der Käuferrechte gegenüber dem Verkäufer gekommen.
Es ist eine Vereinheitlichung und eine Vereinfachung vorgenommen worden. Vereinfachung bedeutet aber nur, dass viele vorher vorhandenen Sonderfälle und Unterklauseln weggefallen sind.
Es bedeutet aber nicht, dass der Käufer mehr Rechte bekommen hat oder die vorhandenen Rechte leichter durchsetzbar sind.
Speziell hier ist eine ganz erhebliche Verschlechterung gegenüber dem alten Gewährleistungsrecht eingetreten. Durch die Neuregelung sind praktisch alle vorher existierenden BGH-Entscheidungen obsolent geworden, weil die Gesetze, auf die sie sich bezogen haben, nicht mehr existieren und für die neuen Vorschriften noch keine Grundsatzentscheidungen vorhanden sind.
Nicht nachplappern, was irgendwelche Nichtjuristen sich so ausgedacht haben oder sich erhoffen - es stimmt leider nicht und gibt bei dann bei der Beratung bei einem Anwalt oft sehr unangenehme Überraschungen, weil der Anwalt ganz was anderes erzählt, als irgend ein ausländischer Vogel in einem Internetforum.
"es duldet keinerlei Interpretation."
Schmarn, es gibt mittlerweile dutzende Interpretationen, also Varianten der Auslegung, je nach Fall, zuständigem OLG oder bereits ergangener BGH-Entscheidung, wie wann zu verfahren ist.
Allein die vielen Varianten zu "Verschleiß" (übliche Abnutzung / Alterung) zum Ort der Leistung ("üblicher Standort", "übliche Nutzungsort", "Ort der Übergabe") oder der Punkt, ab wann eine Wandlung ("Rückabwicklung") möglich oder eine Minderung akzeptiert werden muss, Definition des Gefahrenübergangs, Definition der Erkennbarkeit beim Kauf, Definition der gegenseitigen Zumutbarkeit, Festlegung der Obliegenheiten eines jeden Vertragpartners, ...
"laut Aussage meines Cousins , selber Anwalt ,"
Dann frage ihn doch einfach, bevor Du irgendwelchen Blödsinn verbreitest
"Er hat mehrere Mandanten vertreten gegen Gebrauchtwagenhändler , und einer E i n e s von vielen Verfahren ist überhaupt vor Gericht gegangen."
Ja und, was sagt das aus?
"Alle Anderen haben sich außergerichtlich geeinigt , eben weil die Händler wußten , das sie vor Gericht nicht die geringste Chance haben."
Oder sich von einem Anwaltsschreiben haben beeindrucken lassen.
Wenn Anwälte immer Recht haben würden, dann würde es doch nie zwei Anwälte mit völlig entgegensätzlicher Meinung geben, wo dann ein dritter Jurist, ein Richter eine Entscheidung fällen muss?
Hätten Anwälte immer Recht, gäbe es keine (Zivil)-Gerichte.
Anwalt ist der Beruf mit der höchsten Fehlerquote, 50% liegen mit ihrer Meinung immer daneben. Nicht selten sogar beide.
"Der Zusatz "verkauf im Kundenauftrag " gilt nach eben dem Gesetz als nicht geschrieben , "
Es gelten Realitäten und wenn "im Kundenauftrag" der Realität entspricht, dann gilt das auch.
"außer der Händler hat sich als Vermittler klar identifiziert"
Weil sich etwas an der Realität oder Tatsachen verändert, je nach dem, was auf einem Schild steht?
Die Identifikation erfolgt doch im Kaufvertrag, vorher identifiziert sich der Käufer auch nicht und da ein Grundsatz im Grundgesetz die Gleichheit ist, muss sich der Verkäufer auch nicht vorher als Vermittler "identifizieren".
Grundsätzlicher Stuss.
An einer Tankstelle erfolgt der Verkauf des Kraftstoffs auch "im Namen und auf Rechnung von", also ein reiner und zu 100% wasserdichter Fremdverkauf, der auch erst später "bekannt gemacht" wird.
Wäre ja denn wohl auch "unrechtmäßig"?
"und der Wagen ist als Kommissionsfahrzeug klar deklariert , ..."
Wo steht das?
Es gibt nicht mal eine Preisauszeichnungspflicht.
Schon mal an einer Benzinsäule gesehen, dass der Kraftstoff als "Komissionsware" verkauft wird, schon mal in einer Mercedes- oder BMW-Niederlassung an jedem Neuwagen ein Schild mit "Achtung Komissionware" gesehen?
Vielleicht asollte man vorher ganz kurz überlegen, ob das was man so schreibt auch so sein kann oder nicht plötzlich das BGB in U-Haft genommen werden müsste
"Wenn ein gewerblicher KFZ - Händler ein Fahrzeug verkauft"
Das betrifft jeden Verkäufer, der gewerblich tätig ist und bei dem das Fahrzeug aus dem Firmenbestand stammt.
Also auch der Schuster, der den Wagen "über die Steuer" laufen lässt.
"haftet er generell für 2 Jahre ab Übernahme des Fahrzeuges für alle auftretenden Sachmängel"
nur ist zu beachten, dass nicht jeder Mangel ein Sachmangel ist.
"er hat nur ein Recht , und zwar die Sachmängelhaftung vertraglich auf 1 Jahr zu begrenzen , tut er das nicht , so gelten 2 Jahre"
Es gibt noch viel mehr Rechte, die genutzt werden können und auch genutzt werden.
Man darf es nur nicht in die gleiche Tüte packen, wenn jemand sich unberechtigt irgend welche Rechte "gönnt", das geht in die Hose.
Eine "falsche Nutzung" von Rechten bedeutet nicht, dass keine Rechte existieren, sondern nur, dass in diesem Einzelfall genau dieses eine Recht nicht existiert.
" mit Ausnahme von Verschleißmängeln z.B. Bremsbelägen !"
Falsch,
der Gesetzgeber kennt überhaupt nicht den Begriff "Verschleiß", auch Bremsbeläge sind vollständig und uneingeschränkt von der gesetzlichen Gewährleistung "abgesichert", wie jedes andere Bauteil am Fahrzeug auch.
"Dieser Händler w a r ein "Krimineller" , er hat sich mehrfach strafbar gemacht"
Also ein Einzelfall, der kaum verallgemeinert werden kann.
Ich habe genügend Einzelfälle, da war und ist der Käufer alles andere als das Opfer - sind deshalb alle Käufer, und Du auch, gleich ein Verbrecher?
Hallo und Danke für Deine Antwort. Der Alfa war leider schon weg , vielleicht auch Gott sei Dank . Daher erkundige ich mich halt nach dem Rover 214 i. Hatte ihn mir vorab schon mal so angesehen. Jetzt hab ich halt für Montag n Termin zur Probefahrt. Daher meine Frage , ob jemand das Auto eben kennt , ihn vielleicht sogar selber fährt. Bis leider sehr oft von Händlern massivst betrogen worden , diesmal würd ich gern auf Nummer sicher gehn , verständlich , oder ?
Also n tolles Weekend und herzliche Grüße von Detlev
Eine Nummer sicher gibts im ganzen Leben nicht, noch weniger beim Gebrauchtwagenkauf.
Der Rover kommt aber bei den Erfahrungsberichten ganz gut weg:
Hallo und Danke für deine Antwort , das EU - Gewährleistungsgesetz hat der BGH erlassen um Gebrauchtwagenkunden umfassender zu schützen , das heißt das gewerbsmäßige KFZ - Händler für jegliche Sachmängel außer Verschleißmängel für die Dauer von 2 Jahren ab Übernahme haften.Sie können lediglich die Gewährleitsung auf 1 Jahr vertragsmäßig begrenzen , weiter Nichts. Sofern Sachmängel innerhalb einer 6 monatigen Frist ab Übernahme gemeldet werden, ist davon auszugehen das sie schon vorhanden waren. Der Händler muß beweisen das Dies nicht so ist , was ihm schwerfallen sollte. Es gibt zwar abenteuerliche Zusätze zu Internetofferten , von wegen Verkauf im Kundenauftrag etc. , diese gelten bei Händlern jedoch nicht . Jegliche Mängel sind vom Händler kostenfrei für den Käufer zu bestigen bzw, beseitigen zu lassen. Der , Der mich "über den Tisch gezogen hat " verdient die Bezeichnung Händler nicht , Krimineller wäre passender. Fahre den Rover am Montag Probe , dann werden wir sehen !
Wünsch Dir n zauberhaftes Wochenende und herzliche Grüße von Detlev !
Deine Anmerkungen zu der gesetzlichen Gewährleistung sind soweit nicht falsch, aber da fehlt ein ganz erheblicher Teil, der für ziemlich erhebliche Überraschungen sorgen kann.
Deine Version ist ohne diese doch sehr relevanten Punkte eher unter dem Begriff "naiv" einzuordnen als unter dem Begriff "objektiv".
Hier gibt es zu dem Thema Gewährleistung in den FAQ einen recht umfangreichen Überblick. Den solltest Du mal lesen, damit Du nicht zu blauäugig irgend etwas glaubst oder auch erhoffst, was nicht da ist, nie da war.
Auch nicht unter "über den Tisch ziehen" eingeordnet werden kann, sondern nur eine zu "optimistische Auslegung" von Gesetzen war.
Der Käufer hat auch erhebliche Pflichten und der Verkäufer erhebliche Rechte, auch in den ersten 6 Monaten.
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
Diese von Dir erwähnten "abenteuerlichen Zusätze" wie "im Kundenauftrag" sind nicht abenteuerlich, sondern uneingeschränkt rechtswirksam. Einem Händler ist es nicht untersagt als Vermittler tätig zu sein, vermittelt er nur, ist er kein Verkäufer und trägt keine Haftung.
Unwirksam ist das nur, wenn er sich nur als Vermittler ausgegeben hat, aber nicht war.
Aber auch das ist keine Straftat, auch keine Ordnungswidrigkeit, es ist nicht mal verboten.
Solch eine Person als "Krimineller" zu bezeichnen, also einen Straftäter mit vorsätzlicher Begehung einer schweren Straftat: Diebstahl erheblicher Werte, Sachbeschädigung von Dingen mit erheblichem Wert oder besonders schweren Betrug (zB. Versicherungsbetrug) ohne dass dieser auch nur etwas verbotenes getan hat, schießt auch ein wenig über das Ziel hinaus.