Steuern unterliegen einer Bringepflicht, sie muss dann bezahlt werden, wenn eine Steuerpflicht besteht und dann in voller Höhe.
Bei einem KFZ besteht die Steuerpflicht ab dem Tage der Zulassung für den gesamten Zeitraum der Zulassung. Die KFZ-Steuer ist hier nicht von der Fahrzeugnutzung abhängig, sondern von der Zulassung des Fahrzeugs.
Würde feststehen, dass der Zulassungszeitraum 4 Jahre, 6 Monate und 3 Tage beträgt, wäre "eigentlich" die KFZ-Steuer für diesen gesamten Zeitraum am ersten Tage fällig.
Da aber
- der tatsächlichen Zulassungszeitraum und damit Steuerzeitraum nicht bekannt ist, und
- "nur" für maximal 12 Monate im Voraus kassiert werden darf, wird auch "nur" für 12 Monate die Steuer erhoben.
Nachträglich werden nur Steuern erhoben, wenn deren Höhe im Voraus nicht bekannt ist, also zB. die Höhe der Einkommensteuer, da das monatliche Einkommen variabel ist.