Kfz Verkauf von privat an gewerblich
Hallo,
möchte gern wissen ob ich als privat Verkäufer eines gebraucht Autos gezwungen bin eine Garantie und Gewährleistung zu geben? Habe es selbst beim Kauf ja auch nicht bekommen.
Und es kann bei einem Auto von über 14 Jahren ja alles möglich sein. Das nichts dran war als ich es gefahren habe, dies zu beweisen scheint mir später dann unmöglich.
Gibt es einen Unterschied wenn ich an privat oder gewerblich verkaufe?
Danke im voraus.
MfG
Als Privatverkäufer kannst Du per Klausel im Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel und auch jedwede Gewährleistung komplett ausschließen.
Der Passus muss allerdings im Kaufvertrag schriftlich vermerkt sein.
Das betrifft sowohl den Verkauf an Privat oder auch Gewerbetreibende.
Hallo,
als privater Verkäufer würde man nie Garantie oder Gewährleistung geben, weil man das gar nicht kann.
Also immer in den Vertrag hinein setzen,'' Fahrzeug wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft.''
Und ganz wichtig ist auch rein zu setzen, ''Fahrzeug wird gekauft wie gesehen.''
MFG Euer Carmio Team
Danke für die Antworten. Möchte aber nochmal erwähnen was mir von einer Meisterwerkstatt gesagt wurde.
"Wenn du einen privaten Käufer hast, hat er das Recht auf mind. 2 Wochen Rückgaberecht. Ohne wenn und aber. Hast du einen gewerblichen Käufer, hat er keinerlei Garantie zu erwarten."
Ist das also nicht richtig!?
Habe auch etwas im Internet nachgelesen, wie zB: das man aber in beiden Fällen gezwungen sein kann nachzuweisen, dass ein Defekt o. Fehler vorher nicht war.
Also, wenn mein Auto ok ist und ich nicht in einer Werkstatt war, wie soll ich das denn später nachweisen können??? Ohne Unterlagen meine ich.
MfG
"Wenn du einen privaten Käufer hast, hat er das Recht auf mind. 2 Wochen Rückgaberecht. Ohne wenn und aber."
Nein. Dies gilt bei Fernabsatzverträgen im Verbrauchsgüterkauf, hat dich hier also nicht zu kümmern.
"Habe auch etwas im Internet nachgelesen, wie zB: das man aber in beiden Fällen gezwungen sein kann nachzuweisen, dass ein Defekt o. Fehler vorher nicht war."
Das ist ja die gesetzliche Gewährleistung, die du ausschließen kannst und solltest. Die schützt den Käufer vor Mängeln, die bei Kauf bereits vorhanden aber noch nicht ersichtlich waren. Aufgrund des unverhältnismäßigen finanziellen Risikos, das der private Verkäufer beim Verkauf von gebrauchten Sachen inkl. Gewährleistung eingehen müsste, kann er die Gewährleistung ganz ausschließen. Er muss dies aber auch wirksam erklären.
Wichtig ist vielmehr, dass du im Vertrag alle relevanten Dinge nennst (Unfälle, Mängel, durchgeführte Arbeiten etc.) und keine dir bekannten Mängel verschweigst. Das gibt beiden Seiten Sicherheit und schafft klare Verhältnisse. Hast du alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, musst du eigentlich keine Angst vor bösen Überraschungen haben.
Danke für die hilfreichen Antworten. Bin erleichtert.
Habe natürlich alle Unterlagen bereit die ich vorzeigen werde, wie Reparaturen und neue Teile. Nur kann das, was man manchmal im Internet so allerlei liest, ziemlich verwirrend sein.
Gelesen habe ich sogar, das man bis 6 Monate eine Gewährleistung geben muss.
Habe später vor mir ein Auto vom Händler zu kaufen. Wenn möglich mit einer mind. 1 jährigen Garantie.
Er wiederum ist doch aber gezwungen mir die Garantie und Gewährleistung zu geben, wenn ich diese möchte. Oder gibt es da auch Ausnahmen???
Aufpassen bei den Begriffen Garantie und Gewährleistung!
Es gibt die gesetzliche Gewährleistung: Kauft Privat vom Unternehmer eine neue Sache, beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. Bei Gebrauchten Sachen kann der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren. Ausschließen kann er die Gewährleistung NUR bei Sachen, die als "Schrott" nicht mehr für den bestimmungsmäßigen Gebrauch geeignet sind (Bastlerfahrzeuge) UND wenn dem Käufer dies bekannt ist oder bekannt sein müsste. Das gilt insofern auch für Mängel, die beim Kauf vorhanden und dem Käufer bekannt waren. Außerdem bei Versteigerungen aufgrund eines Pfandrechts (Fahrzeuge aus der Pfandleihe), es sei denn der Verkäufer gibt eine Beschaffenheitsgarantie oder er hat Mängel arglistig verschwiegen.
Die Gewährleistung ist allerdings auch keine Vollkasko. Sie schützt den Verkäufer lediglich vor Mängeln, die bereits beim Kauf vorhanden waren, die sich aber erst innerhalb der Gewährleistungszeit zeigen.
Deine 6 Monate sind der Zeitraum der Beweislastumkehr. In den ersten 6 Monaten nach Kauf muss dir der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel NICHT schon beim Kauf verhanden war, wenn er sich aus der Gewährleistungspflicht befreien will. Platzt der Motor in der Zeit, müsste er dir also nachweisen, dass du selbst Schuld an dem Defekt bist. NACH den 6 Monaten, muss du dem Verkäufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war, damit du in den Genuss deines Gewährleistungsrecht kommst.
...
Eine Garantie ist dagegen immer eine freiwillige Beschaffenheits- oder Eigenschaftszusicherung eines Verkäufers. Diese Garantie KANN er geben, MUSS er aber nicht. Gibt er eine Beschaffenheits- oder Eigenschaftsgarantie, ist diese für ihn allerdings bindend. Er kann seine Garantieleistung allerdings an Bedingungen knüpfen (Durchrostungsgarantie nur bei regelmäßiger Wartung des Fahrzeugs beim Vertragshändler).
Beim Gebrauchtwagenkauf mit Garantie also genau prüfen, was da enthalten ist und an welche Bedingungen das geknüpft ist. Sinn macht eine einjährige Gebrauchtwagengarantie z.B. insofern, als das Problem der Beweislastumkehr entfällt, wenn der Händler dir ein Jahr Garantie auf den Motor gibt und ein Defekt nach 9 Monaten auftritt. Dann müsstest du lediglich nachweisen, dass du die Garantiebedingungen erfüllt hast (z.B. regelmäßige Ölwechsel o.ä.). Aber auch eine Garantie ist kein Freibrief. Eine völlig unsachgemäße Hanbhabe(zwischenzeitlich mal ohne Kühlwasser fahren bspw.) wird natürlich nicht von der Garantie gedeckt.
Konnte paar Tage nicht nachlesen....danke für die Ausführliche Antwort.
Was mich aber wieder beschäftigt ist :
"NACH den 6 Monaten, muss du dem Verkäufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war, damit du in den Genuss deines Gewährleistungsrecht kommst."
Wenn die 6 Monate abgelaufen sind habe ich doch kein Recht mehr? Es heißt doch , 6 Monate Beweislastumkehr. Also habe ich Pech gehabt?
Übrigens ist mir nicht klar WIE man denn Beweisen soll, dass ein Mangel vor dem Kauf vorhanden war. Der Kfz Mechaniker kann doch nicht wissen seit wann der Fehler besteht. Oder doch?
Habe nochmal Antwort von "PepeJones" gelesen.
Jetzt habe ich erst verstanden ......
Nach 6 Monaten fällt das Recht auf Beweislastumkehr zwar weg, habe aber noch Anspruch auf Gewährleistung....evtl.weitere 6 Monate.
Da ich vor habe ein Gebrauchtwagen zu kaufen werde ich auch mind. 1 Jahr Gewährleistung verlangen.
Nochmals danke.
Die Beweislastumkehr ist kein "Recht", sondern nur ein Begriff für einen dann vorhandenen Zustand, wie zB. "Sonnenschein".
Gewährleistung beträgt 24 Monate, kann bei gebrauchten Gegenständen auf 12 Monate reduziert werden, kann von privaten Verkäufern auch vollständig ausgeschlossen werden.
Ist Dein Verkäufer gewerblich tätig (Autohändler), dann hast Du (meist) automatisch mindestens 12 Monate Gewährleistung.
Aber aufpassen, ob der Händler auch tatsächlich Eigentümer und Verkäufer ist und nicht nur ein Vermittler zwischen Dir und einem privaten Verkäufer.
Nicht jeder Mangel der innerhalb dieser 12 oder mehr Monate auftritt, ist auch ein Gewährleistungsmangel. Das ist nur dann der Fall, wenn
- der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, und
- der Mangel nicht erkennbar gewesen ist, und
- der Mangel nicht im Kaufvertrag erwähnt wurde, und
- es sich nicht um übliche Abnutzung oder Alterung (auch als "Verschleiß" bekannt) handelt, und
- eventuell notwendige Nebenkosten der Beseitigung zumutbar sind.
JETZT zur "Beweislastumkehr":
In den ersten 6 Monaten ab Kauf/Übergabe des Fahrzeugs geht der Gesetzgeber davon aus, dass eher alle Punkte erfüllt sind und der Verkäufer den Mangel kostenlos beseitigen muss. Eine Beweisführung, dass er dies nicht machen braucht, weil irgend ein Punkt nicht erfüllt ist, muss der Verkäufer erbringen.
Nach diesen 6 Monaten ab Kauf/Übergabe des Fahrzeugs geht der Gesetzgeber davon aus, dass eher nicht alle Punkte erfüllt sind und der Verkäufer somit nicht automatisch haftet. Eine Beweisführung, dass er doch haften muss, weil alle Punkte erfüllt sind, muss der Käufer erbringen.
Dass nach 6 Monaten diese Beweisführung bzw. Beweisnotwendigkeit vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, genau das verbirgt sich hinter dem Begriff "Beweislastumkehr".