vorübergehend im Ausland wohnhaft, Automitnahme
Hallo,
ich ziehe bald für knapp 6-12 Monate in ein Land, welches nicht in der EU ist.
Das Problem stellt sich wie folgt dar:
Da der Wohnsitz in Deutschland abgemeldet wird, kann das Auto in Deutschland nicht mehr zugelassen werden auf mich in dieser Zeit. Wenn ich es aber in dem neuen Land übergangsweise anmelde, dann müsste ich ca. 30% VAT bezahlen, die aber erst nach 6 Monaten fällig würden.
Gibt es eine Alternative, in dem betreffenden Land das Auto nutzen zu können, ohne dass ich es verzollen muss und so dass es korrekt gemeldet und versichert bleiben kann und problemlos wieder in Deutschland danach gemeldet werden kann?
Fangen wir mit dem Leichtesten an, Wiederzulassung nach Rückkehr:
Das Fahrzeug war in Deutschland zugelassen, somit ist selbst bei zwischenzeitlicher Zulassung in einem anderen Land eine Wiederzulassung völlig problemlos.
Je nach Situation mit etwas mehr oder weniger Aufwand verbunden, aber kein Problem, was sonderlichen Aufwand benötigt.
Beim Rest gibt es einige grundsätzliche Dinge zu beachten, die manche Idee schon im Ansatz ausschließen.
- Handlungen, die in Deutschland (nach deutschem Recht) eine Straftat sind, bleiben es weiterhin für einen Deutschen, auch wenn die Handlung (Tat) im Ausland begangen wird. Selbst wenn sie im Ausland zulässig oder straffrei wären.
Damit entfallen sämtliche Dinge, die hier in Deutschland unzulässig sind oder nach einer bestimmten Frist werden.
- Landesrecht ist uneingeschränkt zu akzeptieren. Was in einem "fremden" Land unzulässig oder eine Pflicht ist, bleibt auch für einen Deutschen dort unzulässig oder eine Pflicht (zB. Steuersätze), selbst wenn es nach deutschem Recht "anders" wäre (zulässig, straffrei, geringere Steuersätze, Abgaben hier überhaupt nicht vorhanden). Von deutschen Behörden ausgestellte Genehmigungen haben keine Zulässigkeit, wenn sie nicht von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sind.
Damit entfallen sämtliche Möglichkeiten, die zwar hier legal wären aber im betreffenden Ausland gegen geltendes Recht verstoßen oder die Möglichkeit bieten, dort geltendes Recht zu umgehen.
Daher ist schon die Fragestellung hier "falsch", bzw. wird aus dieser Richtung betrachtet immer gegen die Wand führen.
Als erster Schritt müssen zulässig mögliche Handlungen nach dem Recht des Ziellandes gesucht werden und diese anschließend (danach) auch noch mit dem deutschen Recht abgeglichen werden, dass diese Lösung nicht mit deutschen Vorschriften kollidiert und einem deutschen Staatsbürger auf die Füße fällt.
Taktik umstellen und aktiv eine Lösung suchen: Genaue Klärung der entsprechenden Vorschriften des Ziellandes, zB. über eine Beratung in der Landesvertretung hier in Deutschland.
Aktive Nachfrage für Möglichkeiten der Beantragung einer Ausnahme über Verlängerung der 6-Monatsfrist auf 12 Monate, Möglichkeit einer (ggf. anteiligen) Rückzahlung dieser Einfuhrsteuer bei Wiederausfuhr des Fahrzeugs, ...
Im Endeffekt bleibt nur die klassische Mathelösung, die Variante mit den geringsten Kosten:
anderes Auto kaufen, was nur dieses eine Jahr überlebt, aufgrund geringem Kaufpreis auch geringe Einfuhr-Abgabe und dann vor der Ausreise dort verkaufen
Auto dort kaufen und nach einem Jahr wieder verkaufen, Wertverlust hast Du auch an Deinem Fahrzeug, sparst die Transportkosten und das Unfallrisiko betrachtet sich auch entspannter
deutschen Wohnsitz behalten. Ausländisches Einkommen muss zwar in Deutschland versteuert werden, aber wenn dadurch die VAT entfällt (nachfragen) und das unter dem Strich günstiger ist, als die Einfuhrumsatzsteuer auf den Wagen
...
Rosinenpicken mag ja in Ordnung gehen, aber man kann nur die Rosinen raus picken, die auch in dem Kuchen drin sind.
Alles Andere wird nicht unter der Vorgabe "legal" laufen, sondern unterliegt dann nur noch einer Risikoeinschätzung über die Entdeck- oder Nachweisbarkeit und daraus resultierender Strafen und deren Auswirkung.
da von diesen Varianten so gut wie alle ausscheiden, bliebe nur, das Auto bereits kurz vor Ablauf der sechs Monate wieder nach Deutschland bereits zu fahren und wenige Monate stillzulegen wohl.
Wenn ich den Wohnsitz in Deutschland abmelde, dann muss ich für die Überführung ins Zielland ein Ausfuhrkennzeichen nehmen, korrekt?
Alternativ bliebe die Stilllegung in Deutschland und eine Anmietung oder ein Kauf eines billigen Wagens im Zielland.
Diese zwei Varianten habe ich bereits durchgespielt, hatte jedoch gehofft, dass es noch eine elegantere Lösung gibt. Auch da die Sache mit einer Anmeldung im Zielland sich sehr verzögern könnte, da ich dort erst eine id card beantragen muss.
Das mit dem dann notwendigen Ausfuhrkennzeichen ist richtig. In Bezug auf eine "Verdeckung" aber völlig untauglich, so ein Ausfuhrkennzeichen ist besser als jedes Geständnis.
Da man bei einem Ausfuhrkennzeichen (Export einer Ware und Export gut für Deutschland) erhebliche Steuervorteile automatisch bekommt (Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer der Ware und bei sämtlichen Ausgaben, die mit dem Export in Verbindung stehen, wie Reparaturkosten oder Inspektionen, Ersatz- oder Verschleißteil-Vorrat und auch die ersten 3 Monate von der KFZ-Steuer befreit ist, ...) ist der Nachweis über einen tatsächlichen Export zu erbringen oder es wird bei der Rückreise (Einreise nach Deutschland) wahnsinnig eng.
Es gibt zum Ausfuhrkennzeichen eine Exportbescheinigung, die alle exportierten Waren umfasst (mindestens das Fahrzeug), diese Bescheinigung muss bei der Ausreise beim deutschen Zoll überprüft und abgestempelt werden (kann ja sein, dass man steuerbegünstigt Teile eingekauft und dann diese Produkte nicht ausgeführt) und dann bei der Einreise im Zielland nochmals kontrolliert und abgestempelt.
Diese vom Ausreise- UND Zielland bestätigte Bescheinigung muss "nach Deutschland", also deutsche Botschaft im Zielland oder dem Zoll/Finanzamt per Post, damit Deine steuerbegünstigten Einkäufe hier nachweislich als exportiert abgeheftet werden.
Allerdings durch die Anmeldung beim Zoll im Zielland dann auch dort automatisch als importiert registriert sind und dann eher nicht einer VAT-Berechnung entgehen werden.
Die deutschen Fristen eines Ausfuhrkennzeichen gelten für Deutschland, sind deutsche Bestimmungen. Über Völkerrechtsverträge ist zwar die Anerkennung im Rahmen der Ausfuhr gegeben, aber das kann nach den Vorschriften im Zielland nur für sehr wenige Tage sein um den Wagen sofort im Zielland zuzulassen.
Auch hier die Notwendigkeit, sich vorher zB. in der Botschaft hier zu informieren, wie lange die Frist im Zielland ist, um nicht dort in eine Falle zu tappen.
Dieses max. 1 Jahr ist die Zeit, die man bis zur Ausfuhr in Deutschland noch rumfahren darf. Aber auch hier gilt aufpassen wegen Draufzahlgefahr:
Sämtliche Kosten (Versicherung und KFZ-Steuer, die ersten 3 Monate sind steuerfrei) sind für die gesamte beantragte Laufzeit des Kennzeichens im Voraus zu bezahlen, werden aber nicht rückwirkend erstattet, wenn die tatsächliche Nutzung kürzer ist.
Für ein Jahr "kaufen" und dann nach einer Woche ausreisen und nach 3 Tagen ummelden, kann man machen - wenn man sonst nicht weiß, wohin mit seinem Geld.
Wie sieht es aus, wenn ich gar nicht plane, das Auto zu verzollen (z.B. weil ich es unter 6 Monate in dem Land anmelde und kein Zoll fällig wird)?
Sollte ich in diesem Fall die Abmeldung meines Wohnsitzes und des KfZ in D erst vornehmen, wenn ich das Auto überführt habe? Per Postweg oder Bevollmächtigtem?
Oder anders ausgedrückt: Was ist die einfachste Form der Überführung, wenn nicht verzollt werden soll, aber der Wohnsitz in D abgemeldet und das KfZ in D abgemeldet werden soll? Auch bzgl. der Möglichkeiten, Behördengänge durch Vollmachen oder Postabwicklungen zu ersetzen.
Auch wieder falscher Ansatz.
Mit der Abmeldung erlischt automatisch die Zulassung des Fahrzeugs. Wo kein deutscher Halter (Anschrift), da keine deutsche Zulassung.
Auch wenn weiterhin Du Papiere hast, die Du zeigen kannst und Nummernschilder mit Aufklebern. Dieses Zeugs hast Du nur deshalb, weil Du das beim Erlöschen der Zulassung nicht zur Entwertung gegeben hast.
Eine Fahrzeugzulassung über die Schwester könnte in Ordnung sein, WENN
- Du im Ausland ein "fremdes" Fahrzeug fahren darfst
- diese 6-Monatsregel starr ist und nicht überschritten wird.
Auch hier wieder entscheidend das Recht im Zielland.
Das mit dem "fremden" Fahrzeug existiert sogar in Deutschland: Wenn ein Deutscher in Deutschland ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nutzt, dann unterliegt dieses Fahrzeug der deutschen KFZ-Steuerpflicht, auch wenn im Ausland alles korrekt für diesen Fahrzeug bezahlt wird (§1 Abs.2 KraftStG).
ähm lies doch mal richtig, was ich geschrieben habe...habe doch genau aus dem Grund gefragt, eben weil ich keine Zulassung mehr habe...bitte nicht immer direkt Vorwürfe machen....habe doch erklärt, dass ich keine deutsche Zulassung mehr habe darf, sobald ich mich mit allen Wohnsitzen in D abmelde..daher war meine Hauptfrage, ob ich mich auch von dem Zielland aus für Wohnsitz und Zulassung abmelden kann...eben weil ich gesetzlich mich innerhalb einer Woche aus Deutschland abmelden müsste, was zeitlich machbar ist mit der Überfahrt.
Wegen des Ziellandes: Dort fahren definitiv sehr viele unter deutschen Nummerschildern. Ich meine auch länger las sechs Monate...muss mal nachhaken, ob es ein legaler Trick ist, oder ob sie einfach gegen Gesetze verstoßen.