Haltereigenschaft bzw. gleicher halter von zwei fahrzeugen, schaden
hallo, habe versehentlich bei einer anderen frage geantwortet, deshalb fällt das vielleicht nicht auf. daher noch mal die frage:
ich fahre einen geleasten firmenwagen, meine kollegin auch. vor ein paar wochen habe ich ungeschickt ausgeparkt und ihren wagen beschädigt. beide wagen sind natürlich auf unseren arbeitgeber zugelassen, die versicherungsprämien zahlen wir (vollkasko) selbst mit der leasingrate. wir zahlen alle kosten selbst, ein entsprechender verzrag hierzu liegt vor.
beide wagen sind ca. ein jahr alt. muss ich nun auch befürchten, ihren schaden zu bezahlen? meinen habe ich schon auf grund der selbstbeteiligung selbst bezahlt, ihrer war höher. das kann doch nicht für firmenfahrzeuge gelten, da kann doch unmöglich versicherungsmißbrauch angenommen werden? die firma hat darüber hinaus alle rechte und pflichten auf uns übertragen, ist aber trotzdem versicherungsnehmer (bzw. der gewerbliche flottenleasing-unternehmer).
das beunruhigt mich jetzt sehr.
ps. sorry fürs kleinschreiben, mein linker arm ist in gips, kann nur mit einem finger tippen.
Hier gibt es zu viele Details zu beachten, ich würde einen Fach-Anwalt aufsuchen, der das alles aufschlüsseln kann.
Allein schon das Ding mit der Überlassung ist merkwürdig, muss nicht sein, aber in rund 90% dieser Fälle ist der Überlassungsvertrag schon rechtsungültig.
Auf die im anderen Thread gegebene Antwort würde ich mich auch nicht verlassen, es gibt massive Unterschiede bei Definitionen, wenn die "zugehörige Stelle" unterschiedlich ist. Eine Versicherung ist ganz sicher keine Behörde.
Das eine basiert auf zivilrechtlichen Verträgen in Verbindung mit Versicherungsgesetzen, das andere klare Verwaltungs-gesetzliche Vorschriften, ein komplett anderes Rechtsgebiet.
Unterschiede bei diesem Thema auch schon erkennbar bei Strafen wegen unzulässigem Fahrzeugumbau ("Tuning"). Da ist der Halter strafbar mit drin, wenn er sich zumutbar regelmäßig über den Fahrzeugzustand informieren könnte.
danke, ich hoffe natürlich schon, dass die überlassung gültig ist, den vertrag haben wir vorher prüfen lassen, wie gesagt, der wagen ist uns zum alleinigen gebrauch überlassen, wir nutzen ihn auch nur privat, zahlen deshalb auch alle kosten und versteuern ihn auch ordnungsgemäß, stichwort motivationsleasing. man hat uns auch nicht auf diesen umstand aufmerksam gemacht bei der telefonischen schadensmeldung beim leasinggeber, denen war bekannt, dass es sich strenggenommen um den gleichen halter handelt. auch hat die versicherung mich persönlich angeschrieben, nicht den arbeitgeber. mein schaden ist ja auch von mir bezahlt worden, da der niedriger als die selbstbeteiligung der vollkasko war.
fachanwalt wird erst gefragt, wenn es ärger gibt, aber ich nehme eigentlich an, dass der schaden der kollegin schon abgewickelt ist und man mich nur angeschrieben hat, weil ich in deren schadensprotokoll stehe und mich noch nicht gemeldet habe mit einer schadensrechnung. zumindest hoffe ich das ganz, ganz stark ...
Recht ist keine eindimensionale Angelegenheit, sondern immer durch Auslegung und Interpretation gekennzeichnet.
Die Grundidee einer Fahrzeugüberlassung mag ja völlig in Ordnung sein und damit die (rechtliche) Basis des Vertrages (eine gegenseitige Willenserklärung) auch, aber es ist genau wegen dieser Situation erkennbar, dass hier etwas zumindest fehlt:
Eine deutliche Regelung oder auch Info über Ablauf und Folgen bei einem "internen" Unfall.
Was in diesem Fall mit etlichen Problemen verbunden ist:
Schadensersatzansprüche hat grundsätzlich der Eigentümer eines Gegenstandes, somit (sehr wahrscheinlich) die Leasingfirma. Ein Vertrag über eine Fahrzeugüberlassung, geschlossen mit der "eigenen" Firma kann das nicht klären. Müller kann mit Schmidt keinen (rechtsgültigen) Vertrag schließen, der die (Eigentums)-Rechte und damit Schadensersatzansprüche von Schulz betrifft.
Daher mein Hinweis mit 90% rechtsungültige Verträge. Dort sind derartig "gegenseitige" Schadensersatzansprüche und deren Abwicklung geregelt, aber völlig vergessen, wer denn der Eigentümer des Fahrzeugs beim Leasing überhaupt ist.
Dann gibt es noch lustige Regelungen über die Vorgehensweise bei den mittelbaren Schäden, zB. Wertverlust - auch gegenüber dem Eigentümer, denn Wertverluste zahlt keine Vollkasko oder auch Schäden - finanzielle Verluste - durch Höherstufung bei der SF-Klasse, wenn jetzt Deine Kollegin den von Dir verursachten Schaden an "ihrem" (was nicht "ihres" ist) Fahrzeug über "ihre" Vollkasko bezahlen lässt.
Die Vollkaskoversicherung zahlt nur Schäden, die man selbst verursacht hat, oder bei denen der Verursacher nicht ermittelt werden kann - grundsätzliche, gesetzliche Bedingungen der Vollkasko.
Hier ist der Verursacher bekannt, somit ist die Vollkasko der Kollegin aus der Erstattungspflicht, "Deine" Haftpflicht müsste zahlen. Die ist aber auch (eventuell) raus, weil es sich (eventuell) um einen Eigenschaden handelt. Aber gleicher Fahrzeughalter muss nicht immer gleicher Versicherungsnehmer bedeutet.
Es mag sein, dass jeder die Versicherung selber trägt, aber wird die auch direkt bezahlt, ist man bei der Versicherung auch "eingetragener" Versicherungsnehmer (unmittelbarer Vertragspartner) oder ist der Versicherungsnehmer die Firma und lässt sich die Prämie nur von Euch (den Fahrern) erstatten.
Wenn dem so ist (jeder Fahrer ist auch "eigener" Vertragspartner der Versicherung), dann ist das der klassische Unfall mit der klassischen Abwicklung: Du bist Verursacher und Deine Versicherung zahlt Deinen eigenen Schaden (über die Vollkasko) und zahlt den Schaden am Fahrzeug Deiner Kollegin (Schadensersatz aus der Haftpflicht gegenüber der Leasingfirma).
Wobei sich hier gleich die nächste Frage eröffnet:
Du hast "Dein" (genauer: das von Dir genutzte) Fahrzeug beschädigt, es ist ein Wertverlust eingetreten, wer zahlt den?
Vollkasko zahlt keinen Wertverlust (die Reparatur hast Du ohnehin selber gezahlt), was findet sich dazu im Überlassungsvertrag, handelt es sich dabei eventuell wieder um einen Passus, der "vergisst", wer denn überhaupt einen Anspruch hat, der tatsächliche Fahrzeugeigentümer.
Viele Details, die sich noch in vielen Monaten, wenn niemand mehr daran denkt, weil doch alles geklärt ist, dann bei der Rückgabe und technischen Überprüfung des Leasingsfahrzeugs auf die Füße fallen können.
danke für die ausführliche antwort, auch wenn sie mir nicht gefällt.
trotzdem - es gibt doch nur zwei möglichkeiten, entweder wird es so gesehen, dass die schäden auch untereinander durch die flottenversicherung abgesichert sind oder es ist eben ein sog. eigenschaden. und den müßte dann doch die vollkasko zahlen, abzüglich eigenanteil. versicherungsnehmer ist der leasinggeber, halter ist mein arbeitgeber.
ich habe im netz einen ähnlichen fall gefunden, wo die haftpflicht zwar nicht zahlen mußte (waren aber privatpersonen, also keine flottenversicherung, wo ggf. ja schäden untereinander auch versichert sind), aber ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass solche Schäden jederzeit durch eine Vollkasko abgesichert werden könnten. Und die haben wir ja.