Parken in der Fußgängerzone?
Ich habe wie immer bei mir in der Stadt geparkt.Was ich nicht wuste ,Die Stadt hat die Fußgängerzone einfach um ca. 20 m erweitert(das Schild einfach nach vorn gesetzt und die Parkschilder entfernt)
Die Parkstreifen auf dem Boden waren noch vorhanden.Das Ordnungsamt hat alle 3-4 min. 5-6 Knöllchen verteilt.Die Stadt hat angeblich vor ca einem Jahr darauf hingewiesen ,das die Stellflächen verschwinden müssten. Ich habe nach ihren Angaben nur 4 min dort gestanden und soll jetzt 30 EUR bezahlen,ist das nur Halten in der Fußgängerzohne,wird es da villeicht billiger oder kann ich mich gegen die Abzocke garnicht wehren?
Ich würde mich freuen wenn mir jemand einen Rat geben könnte!
Vielen Dank im vorraus!
MfG: Richard
Das BEFAHREN einer Fußgängerzone ist ohne Ausnahmegenehmigung bzw. außerhalb eventueller "Ladezeiten" bereits verboten; das Halten bzw. Parken dann natürlich auch.
Im Übrigen ist ein "Halten" auf 3 Minuten begrenzt UND Du musst beim Auto bleiben; so bald Du DIch davon entfernst, parkst Du .. auch unter 3 Minuten Standzeit ... nur mal so zur Info
Und "Verkehrszeichen übersehen" fällt unter eigenverantwortliches Lebensrisiko ... also musst Du bei Verstoß auch dafür gerade stehen.
Das hat Lo Recht.
Du wurdest darüber aufgeklärt, dass dort eine Fußgängerzone beginnt. Mit einem Pkw ohne besonderes Anliegen dh. einer Zulassung zum Befahren der Fußgängerzone in eine solche einzufahren ist rechtswidrig. Auch wenn dort noch Parkflächen gekennzeichnet sind werden diese durch das Schild der Fußgängerzone aufgehoben und sind somit unwirksam, wie Lo das schon in etwas geschrieben hat
Grüße
Nur weil das Befahren eines Bereiches unzulässig ist, muss es das Halten/Parken noch lange nicht sein. Es gibt einige Situationen, wo man nicht "reinfahren" darf, aber wenn man dort schon ist dann völlig straffrei parken darf - weil eben ausschließlich das Befahren verboten ist und fahren und parken zwei absolut unterschiedliche Dinge sind.
Diese Argumentationskette ist keine
Es gibt aber eine andere:
Eine Fußgängerzone, genauer "Fußgängerbereich" - Zeichen 242, gilt rechtlich als Gehweg. Das Halten/Parken dort ist juristisch völlig identisch mit einem Halten/Parken auf dem "normalen" Gehweg - unzulässig.
Eine Parkflächenmarkierung ist allein für sich ohne jede Wirkung. Sie zeigt nur an, in welchem Bereich man parken muss, wenn man aufgrund einer vorhandenen Beschilderung oder Ausnahmegenehmigung dort parken darf.
Somit zahlen und glücklich sein, dass man rechtzeitig zurück war und nicht abgeschleppt wurde.
Hier gäbe es jedoch eine "Verbilligungsmöglichkeit", wenn man nicht schon einen Fehler gemacht hat, die Halterhaftung.
Ist der Fahrer unbekannt, dann haftet (bei Parkverstößen) der Fahrzeughalter für den Arbeitsaufwand (aber nicht für die Strafe, die "gehört" ausschließlich dem tatsächlichen Täter).
Somit könnte man hier u.U. dem Bußgeldbescheid/Verwarnungsgeldbescheid widersprechen, weil man nicht der Fahrer war. Dann kommt die Rechnung an den Halter für den Aufwand des Verfahrens und das sind dann um die 20 Euro - rund 10 Euro gespart.
Ob die Argumentationskette nun absolut stimmig ist oder nicht: Wie Altkunzler Kohl schon sagte: "Entscheidend ist, was hinten rauskommt." ___ und das ist hier vom "Knöllchenwert" der Gleiche.