Kfz Gebrauchtwagen Gewährleistung
Ein Bekannter von mir kaufte sich vor ca. 3 Monaten einen 8 Jahre alten Opel Zafira bei einem Händler, vor 2 Wochen nach nicht mal 2.000km riss die Antriebswelle ab. Der Händler möchte für diesen Schaden nicht aufkommen, aber muss er das nicht eigentlich da er ja Gewährleistungspflichtig ist???
Mit den Informationen, die du hier gegeben hast, lautet die Antwort: grundsätzlich ja.
Was ist denn die Begründung des Händlers?
Die Begründug lautet: er habe nur die Pflicht das Fahrzeug fahrbereit zu haben bis Abholung durch Kunden, da der Mangel erst nach ein paar Wochen kam wäre das normaler Verschleis und er somit nicht mehr haftbar
Die Begründug lautet: er habe nur die Pflicht das Fahrzeug fahrbereit zu haben bis Abholung durch Kunden, da der Mangel erst nach ein paar Wochen kam wäre das normaler Verschleis und er somit nicht mehr haftbar
Du solltest Die Welle begutachten
lassen. Kostet was, aber hilft Dir am ehesten weiter.
Der Händler wird angeben, daß das
nur durch unsachgemäße Benutzung
des Autos geschehen konnte. Es wird also nachzuweisen sein, daß
die Welle schon zum Verkaufdatum
mindestens "angetötet" war.
Laut BGB Sachmangelhaftung muß ein Händler 24 Monate Gewährleistung geben, dies kann bei gebrauchten Gegenständen auf 12 Monate verkürzt werden.
Eine Antriebswelle ist in meinen Augen kein Verschleißteil, wie etwa eine Glühbirne, Zündkerzen, Filter, usw..
Hat der Händler den Wagen "im Auftrag" verkauft, z. B. von eeinem Kunden, ist das ein Kauf "privat von privat" und dann gibt es keine Gewährleistung.
naja der Händler muss mir das beweisen dass ich sie kaput gemacht habe, da wir noch in den ersten 6 Monaten sind wo laut BGB der verkäufer nachweisen muss dass ich unsachgemäß gehandelt habe, mir geht es nur darum, ist eine Antriebswelle ein Verschleißteil als solches und somit von der Gewährleistung ausgeschlossen oder nicht
Hinsichtlich Verschleißteil sehe
ich das genauso, wie opelfan
Ne ne war nicht im Auftrag. Also müsste er die Kosten und den Ausfall für Reperatur und Fahrzeug übernehmen, nur wo finde ich Handfestes dass es eben kein Verschleißteil ist
ja nur wo finde ich handfestes, nur weil ich mich hinstelle und sage das ist kein verschleisteil wird der Händler dass nicht einsehen nehm ich an
Das hinsichtlich des Verschleisses sehe ich ja auch so aber wo finde ich etwas handfestes darüber, ich mein der Händler wird nicht sagen, ja gut weil du das sagst erlasse ich dir dir kosten weil du mir so sympatisch bist. Versteht ihr wie ich meine???
Ich fürchte, es bleibt Dir nur die Kfz-Schiedsstelle
oder ein Anwalt.
Gibt es überhaupt eine offi-
zielle"Verschleißteilliste"?
Da bei der gesetzlichen Gewährleistung keine "Verschleißteile" oder deren Ausschluss existieren, wird man auch nichts "handfestes" finden.
Bei der gG müssen immer zwei Dinge überprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Gewährleistungsmangel handelt.
- war der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden und nur zu dem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen.
Die gG ist keine Reparaturkostenversicherung für alles, was in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf auftritt, nur für das, was schon beim Kauf vorhanden war.
- der Mangel darf nicht auf gebrauchsübliche Abnutzung oder Alterung beruhen. Hält ein Bauteil nur maximal 50% der ansonsten üblichen Lebensdauer, dann ist es ein Mangel, ansonsten handelt es sich um einen "gebrauchsüblichen Zustand".
Dies betrifft zwar "irgendwie Verschleiß", ist aber wesentlich korrekter, da einerseits jedes Bauteil an einem Fahrzeug einer Abnutzung/Alterung unterliegt, andererseits auch "echte Verschleißteile" wie Bremsbeläge auch einem "echten" Mangel und nicht nur einem reinen Verschleiß unterliegen können.
Kleiner Haken dabei: Bei der Bewertung des "üblichen Zustands" kommt der gezahlte Kaufpreis mit rein. Da es kein "Recht auf Schnäppchen" gibt, wird man einem gezahlten Kaufpreis von 1.000 Euro so praktisch keinen auftretenden Defekt über eine Händlergewährleistung kostenlos repariert bekommen. Der "übliche Zustand" eines Fahrzeugs für 1.000 Euro ist nun einmal "üblicher weise" nicht sonderlich gut.
Hier war auch was mit "Kosten für den Ausfall des Fahrzeugs übernehmen" - das gibt es nicht. Der Verkäufer hat alle Kosten zu tragen, die für die Instandsetzung notwendig sind (Teile und Lohnkosten für den Austausch, ggf. Abschlepp- und auch Gutachter- oder Anwaltskosten zur Durchsetzung der Forderung). Irgendwelche Taxifahrten oder Mietwagen um zur Arbeit zu kommen, reparieren nicht den Defekt, es besteht kein Erstattungsanspruch.
Persönlichen Lohnausfall können nur gewerbliche Nutzer berechnen, aber gewerbliche Nutzer haben keine gesetzliche Gewährleistung, die gibt es nur gegenüber einem Endverbraucher - einem Privatmenschen.
In den ersten 6 Monaten liegt zwar die Beweislast beim Verkäufer, aber dieser Beweis wird von ihm geführt: mündlich durch die Aussage, dass es sich um "normalen Verschleiß", also korrekt ausgedrückt um "übliche Alterung/Abnutzung" handelt. Damit hat er den Ball der Beweislast zurück gespielt.
Entweder Du bist damit einverstanden oder musst es sein, weil dem so ist, oder Du führst nun den Gegenbeweis, dass dieser Schaden eben nicht zu der "üblichen Alterung/Abnutzung" gehört.
Somit wird jetzt vermutlich der Weg zu einem Gutachter und auch Anwalt angesagt sein. Der Gutachter zum Nachweis eines Gewährleistungsmangels gem. den gesetzgeberischen Auflagen und der Anwalt zur Durchsetzung der Reparatur bzw. Minderung gem. Gutachter-Einschätzung.
Macht mal weiter. Ist schon interessant, daß die Juriste-
rei gelegentlich fast an den gesunden Menschverstand ran-
kommt.
Bei einem 8 Jahre alten Auto
kann die Welle durchaus einen
Knacks haben, den gilt es nun
festzustellen. Geht das nicht,
dann hat der Käufer Pech.
"Die Begründug lautet: er habe nur die Pflicht das Fahrzeug fahrbereit zu haben bis Abholung durch Kunden, da der Mangel erst nach ein paar Wochen kam wäre das normaler Verschleis und er somit nicht mehr haftbar"
Das ist völliger Quatsch. Der Gesetzgeber hat mit dem in dieser Form seit 2002 geltenden Gewährleistungsrecht beim Verbrauchsgüterkauf folgendes Bezweckt: Mängel, die beim Kauf bereits vorhanden aber nicht ersichtlich waren, sollen bei gebrauchten Sachen zugunsten des Käufers der Gewährleistung unterliegen. 1 Jahr mit der Beweislastumkehr zulasten des Käufer nach 6 Monaten. Und ein Mangel ist grundsätzlich eine für den Käufer negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.
Nun schreibst du, dass die Antriebswelle abgerissen (!) ist. Hierbei ist eine Vorschädigung höchst wahrscheinlich. Eine völlig intakte Antriebswelle reißt nicht innerhalb von 2000Km ab (vieleicht wäre es noch sinnvoll zu erwähnen, was der Wagen runter hat und was er gekostet hat).
Nun sind aber leider recht haben und recht bekommen zwei Paar Schuhe. Wenn sich der Händler weigert, bleibt nur der für deinen Freund unbequeme Weg über einen Anwalt. Ich sehe die Beweistlast allerdings nach wie vor beim Händler. Mit der simplen Aussage, das sei Verschleiß, ist in meinen Augen kein Nachweis erbracht. Ein Nachweis wäre ein qualifiziertes Gebrauchtwagengutachten oder eine frische HU, die Mängel in dem Bereich zweifelsfrei hätte erkennen können und müssen. Wäre so der Beweis erbracht, dass der Mangel bei Übergabe nicht bestanden hat, könnte sich der Händler seiner Gewährleistungspflicht entziehen.
Wenn der Verkäufer seiner Beweispflicht nicht nachkommt, weil er nicht will oder kann, kann er nicht beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe bestand. Damit ist es mit seiner Exkulpation essig und er muss seiner Gewährleistungspflicht nachkommen. NACH den 6 Monaten funktioniert das Spiel genauso anders herum. Anders funktioniert das in praxi doch nicht und kann es auch nicht.
Wenn der Händler sich weiter stur stellt, würde ich einen Anwalt nehmen, der sich mit Verkehrsrecht auskennt.
Du hast mindestens ein Jahr Gewährleistung, in den ersten sechs Monaten gilt die sogenannte "Beweislastumkehr". Das heißt, die Werkstatt muß beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Dazu muß sie sich das Fahrzeug mindestens einmal ansehen, vom Schreibtisch aus kann das niemand beurteilen.
Wie gesagt, eine Antriebswelle ist kein Verschleißteil.
In der Regel schließen die Händler eine Versicherung für eventuelle Gewährleistungen ab, die man mit dem Kaufpreis bezahlt. Also macht er bei einer Garantiereparatur auch keinen Verlust.
Nun ja, es ist folgender Massen. Wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monaten auftritt, geht der Gesetzgeber davon aus dass der Mangel im Keim bereits zu Kaufzeitpunkt bestand also schon Vorraussetzung zum Abriss da war, kleiner Knacks etc. Somit muss der Händler da er diese Gewährleistungspflicht nun mal hat dieses auch bezahlen.
Nun ja das mag alles bis 2002 zustimmen nur mit dem aktuellen Recht hat das nicht mehr viel zu tun, demm man spricht eigentlich nicht mehr von gewährleistund sondern von Mängelbeseitigung das Recht hat sich zugunsten der Käufer verändert und nachweislich. steht alles im BGB §467 §459 und noch paar andere. Auch bei der Verbraucherzentrale und in Wickipedia nachzulesen. Wonach das Gesetz aktuell davon ausgeht dass ein Mangel bereits im Keim bei kauf vorhanden war und somit der Käufer ein recht auf Mängelbeseitigung hat.
Danke erst mal für die vielen Antworten und Kommentare. Nun folgendes ist abgelaufen:
Habe mir die Gelenkwelle angesehen, Sie ist nach dem Simmering Getriebeseitig abgerissen was meiner Meinung nach ein Ermüdungsbruch ist und somit eine Vorschädigung voraus ging. Dies Argumentierte ich auch dem Händler. Er wollte erst nicht so wirklich einsehen doch als ich ihm sagte dass ich selbst bei VW in der Gewährleistungsabteilung arbeite und mich damit auskenne sagte er er kenne sich dafür zu wenig aus, und wenn müsste sich das ein Gutachter ansehen. Ich habe ihm dann die aktuelle Rechtslage vorgelegt wonach ein Mangel der innerhalb von 6 Monaten auftritt vor dem Gesetz bereits zumindest im Keim bei Kauf bestand. Darauf hin bot der Händler 50%ige Kostenübernahme an wenn wir auf weitere Rechtliche Schritte verzichten würden. Darauf sind wir eingegangen da im schlechtesten Fall evtl. doch der Händler hätte recht bekommen können und dann auch noch Anwaltskosten auf einen zukommen würden. Jedoch wäre sich der Händler sicher gewesen dann hätte er nicht 50% nachgegeben oder?!!!
Ich frage jetzt nicht genauer nach der Tätigkeit in der VW-Gewährleistungsabteilung - ich habe bei solchen Aussagen meine Erfahrungen.
Das, was Du damit gegenüber dem Kunden ausdrücken willst, ist es nicht.
Die Ansicht, dass der Gesetzgeber in den ersten Monaten von irgendwas ausgeht, ist komplett falsch. Es gibt genügend Gerichtsurteile, die dem vollständig widersprechen.
Und wenn es sich um eine Gewährleistungsgeschichte handelt, wieso lässt Du dich dann auf 50/50 ein? Wenn es das ist, dann zahlt der Verkäufer 100%.
Einen halben Gewährleistungsanspruch gibt es nicht, entweder man hat einen oder nicht, es gibt auch kein "halb schwanger".
Einen "Ermüdungsbruch" - es nennt sich Dauerschwingbruch - darf es auch bei einer Gelenkwelle nicht geben.
O.k., Du hast 50% der Kosten erhalten und bist zufrieden.
Schön, dass wir Dir ein bißchen helfen konnten. Viel Glück weiterhin mit Deinem Auto.