Was mach ich wenn ich aufgrund eines Unfalls den Wagen vor 14.01.09 abgemeldet
Hallo,
ich hatte im Oktober 08 einen Unfall, aus versicherungstechnischen Gründen habe ich den Wagen abgemeldet, weil die Schuldfrage noch nicht geklärt war und der Wagen zu dem Zeitpunkt nicht verkehrstauglich war.
Leider habe ich erst im Januar das Gutachten und auch die Antwort der Versicherung erhalten. Ich hätte den Wagen noch reparieren können. Sprich: ich hätte den Wagen nicht abgemeldet wenn die Schuldfrage eindeutig gewesen sei und den Wagen wieder fahrtüchtig gemacht.
Das Altfahrzeug war seit 1998 ununterbrochen auf mich angemeldet.
Gibt es eine Chance für mich auf die Abwrackprämie? Gibt eines einen Unterschied zwischen Außerbetriebsetzung und Stilllegung
Das Neufahrzeug habe ich im übrigen schon gekauft.
Da ich mich in Rechtsfragen nicht auskenne würde ich mich freuen evtl. juristische Standpunkte zu erfahren!
Vielen Dank!
Grüße
Zu 1) N E I N
... das Altfahrzeug muss zwischen dem 14.1.2009 und dem 30.06.2010 verschrottet werden UND muss ZUM ABMELDEZEITPUNKT taggenau mindestens 12 Monate UNUNTERBROCHEN auf den antragstellenden Halter zugelassen gewesen sen.
-- Also NO CHANCE für die Abwrackprämie - definitiv!
-- Sorry, da haste Pech gehabt.
zu 2) N E I N
... es gibt rechtlich keinen Unterschied (mehr) zwischen Außerbetriebsetzung und Stillegung.
Kannst Du aber alles selber nachlesen: http://www.bafa.de
[Zitat -- Quelle: BAFA.de]
Voraussetzungen bezüglich des Altfahrzeugs:
• Bei dem Altfahrzeug muss es sich um einen Personenkraftwagen handeln.
• Das Fahrzeug muss nach den Anforderungen der Altfahrzeug-Verordnung einer ordnungsgemäßen Verwertung sowie die Restkarosse einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung in einer Schredderanlage zugeführt werden.
• Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den Demontagebetrieb aufgeführte Datum.
• Die Verschrottung des Fahrzeugs muss zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 erfolgen.
• Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein – spätestens aber neun Jahre vor dem 31. Dezember 2009.
• Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung, spätestens aber zum 31. Dezember 2009 - für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin gemäß Nummer 2.2 in Deutschland zugelassen sein.
[/ZitatEnde]
Nein Nein und nochmal nein wie der LO schon sagte...
Sorry;(
Kann bestätigen, dass eine Abmeldung, und sei sie nur für 1 Tag, förderschädlich ist. Klar, der Gesetzgeber wollte verhindern, daß Schrott in der Garage formal wiederangemeldet wird, nur um ihn dann wieder abzumelden und die Prämie zu kassieren.
Förderschädlich ist NICHT: wirtschaftlicher Totalschaden, also ein 'echtes' Wrack. Hauptsache zum Antragszeitpunkt 9 Jahre alt+1 Jahr lückenlos auf Antragsteller zugelassen. Es wird taggenau gerechnet, also bei Erstzulassung 09.07.00 darf man heute noch nicht, morgen aber schon beantragen bzw. dann verschrotten.
Meiner ist EZ 25.05.00, durchgängig auf mich zugelassen, ich 'könnte' also jetzt. Die Kiste fährt aber noch wunderbar, also warte ich und sondiere die Lage.
Außerdem: blöd, das neue Auto schon gekauft zu haben. Wer noch nicht so weit ist: versucht doch eure alte nicht-prämienfähige Kiste dem Händler für 2.500 anzudienen, wenn ihr nen Neuwagen abnehmt, ist der bestimmt dazu bereit. Nur der sonst verhandelbare Barzahlungsrabatt ist, dank Abwackprämiengetöse, derzeit nicht mehr so weit ausreizbar. Da holen es sich die strapazierten Händler letztlich zum Teil zurück...
Ihr werdet sehen,nach Ende der Abwrackmilliarden werden euch wieder verstärkt die Händler mit 2.500 und mehr Euro Rabatt 'umwerben'...