Kann mich eine Behörde trotz legalen Parkplatzes zu Karneval abschleppen?
mein Auto stand legal in der Oppenhofallee in Aachen geparkt. Dort stehen hunderte Autos und können dort ohne Parkautomat und ohne Halteverbotsschild parken. Jetzt bin ich dort wegen des Kinderkarnevalsumzuges abgeschleppt worden (179 Euro) + Bußgeld von 25 Euro. Habe ein Bild der Behörde nur von meinem Auto bekommen, aber nicht vom Halteverbotsschildes wg. des Umzuges. die Stadt Aachen hat mir einen komischen Plan der Straße m it vielen Ziffern gesendet als Beweis. Reicht das als Beweis?
freundliche Grüße
Helmut Möß
0211/54412284 od. hmoess@freenet.de
Erstmal ist zu klären ob ein Parkverbot durch irgendwelche Verkehrszeichen gekennzeichnet war. Wenn ja ist es rechtens und es muß bezahlt werden.
Weitere Faktoren die ein Abschleppen oder ein Umsetzen gestatten ohne Regelung durch Verkehrszeichen:
* Mindest-Gehwegbreite wird nicht eingehalten
* Durchfahrtsbreite auf der Straße wird nicht eingehalten
* Parken im Kreuzungsbereich
* Parken vor Grundstücksausfahrten (bei engen Straßen auch auf der gegenüberliegenden Seite)
* Gefährdungsminimierung/ ~ausschluß
* Parken auf Behinderten-Parkplätzen ohne sichtbare Genehmigung
* Parken auf Anwohner-Parkplätzen
* Parken vor Feuerlöscheinrichtungen und ~zufahrten
Solche komischen Pläne beinhalten meistens die Kennzeichnung von Hausnummern und Parkflächen (Anzahl, Parkverbote, etc.).
Ob hier rechtens abgeschleppt wurde oder nicht lässt sich online sicher nicht klären, da mir, wie sicherlich den meisten hier, die örtlichen Gegebenheiten nicht bekannt sind.
BEACHTE BITTE:
Fasnet, Fastnacht, Karneval, Brauchtum auch ? es gilt überall !
Der LWK Jugendausschuss informiert !
Jugendarbeitsschutzgesetz ! Wer arbeitet und wer nicht, das ist hier die Frage ?
Wie versprochen haben wir nicht locker gelassen, hier der neueste Stand auf die Frage
Arbeiten in den Garden tanzende Kinder ( bis 15 Jahre) im Sinne des Gesetztes.
Genehmigung nach § 6 JArbSchG notwendig oder nicht????
Uns liegen nun die ersten Rückmeldungen vor. Leider werden unsere Mitgliedsvereine von
den zuständigen Behörden völlig unterschiedlich behandelt. Dies liegt daran, dass jede
Behörde bei dieser Art von Genehmigung einen Ermessensspielraum hat.
Zum Teil wurden Genehmigungen für alle Veranstaltungen eines Vereins erteilt, zum anderen
wurden nur bestimmte Veranstaltungen als genehmigungsbedürftig erachtet und andere nicht,
und zu guter letzt gibt es auch Vereine bei denen die Behörde schriftlich mitgeteilt hat, dass
für keine Vereinsveranstaltung eine Genehmigung nach § 6 JArbSchG notwendig sei.
Die Unterschiede ergeben sich aus der Auslegung des Gesetzes. Es liegt keine Beschäftigung
vor, wenn Kinder im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen mitwirken. Nach dem
Kommentar zum Gesetz können Karnevals- oder Faschingsveranstaltungen
Brauchtumsveranstaltungen sein. Welche Veranstaltungen nun genau (nur die mit Tradition
oder vielleicht alle Faschingsveranstaltungen) die zuständige Behörde nun als
Brauchtumsveranstaltung versteht liegt im Ermessen der Behörde, daher kommt es zu den
unterschiedlichen Ergebnissen.
Nach wie vor raten wir daher die Genehmigung bei der zuständigen Behörde anzufragen.
Sollte die Behörde eine Genehmigung nicht für notwendig erachten, so wird dies schriftlich
mitgeteilt und man befindet sich auf der sicheren Seite.
Im übrigen ist darauf zu achten ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese liegt vor, wenn ein
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis zu Grunde liegt (z.B.
ein Vertrag). Ferner bei einer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Mitwirkung von
Kindern und Jugendlichen eines eingetragenen Vereins in einem nach wirtschaftlichen
Grundsätzen geführten Betrieb.
Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist das Gewerbeaufsichtsamt. Wo der Sitz des
Gewerbeaufsichtsamtes ist, kann beim Gewerbeamt des Sitzes des Vereins erfragt werden.