Parken auf privatem Randstreifen
In meiner Strasse ist nur die Teerbahn " öffentlich", d.h. der ca.2m breite Randstreifen auf beiden Seiten gehört zu den Grundstücken. Der Grundstückszaun beginnt allerdings auch erst 2m vom Terrbahnrand.
Darf ich auf diesem " privaten " Randstreifen parken?
Nein
Der Randstreifen ist der Bereich der Teerfläche zwischen der Fahrbahn- bzw. Fahrspurmarkierung und der physischen Außenkante der Teerfläche. Üblicherweise Außerorts auf sogenannten Landstraßen wie auch Autobahnen, der schmale Teerstreifen zwischen der ganz rechten oder ganz linken Fahrbahnmarkierung (durchgezogene weiße Linie) und der Kante, dem Ende des Fahrbahnbelags und dem Beginn der Bankette (Gras, Böschung, Regenwasserrinne, ...) oder eben dem Kantstein.
https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenquerschnitt#Randstreifen
Gibt es keine aufgemalte äußere Fahrstreifenkante, weil zB. die "legal nutzbare" Fahrbahn bis an einen Randstein geht (übliche Bauausführung innerhalb Städten) oder auch gleich zu einer Sand oder Rasenfläche über geht, gibt es auch keinen Randstreifen.
Bei diesem seitlichen Bereich handelt sich sehr wohl um den sogenannten "öffentlichen Verkehrsbereich", unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. "Öffentlicher Verkehrsbereich" sind alle Bereiche, die ein Verkehrsteilnehmer üblicherweise ohne Überwindung von Zugangseinschränkungen erreichen kann. Da Fußgänger auch Verkehrsteilnehmer sind, gehört dieser seitliche Bereich zum "öffentlichen Verkehrsbereich" und damit gilt dort das StVG, die StVO und die StVZO.
Geparkt werden darf gem. StVO nur auf der Fahrbahn, ganz rechts und in Fahrtrichtung. An anderen Stellen ist das Parken erst mal grundsätzlich unzulässig und muss daher per Beschilderung (die kleinen blauen Dinger) von der zuständigen Kommune für das Parken freigegeben werden.
Die beschriebene Situation ist mir bekannt. Ist zB. bei meinem Vater auf dem Dorf so: in der Mitte eine rund 4m breite Teerstraße, rechts und links dann ungefähr 2 Meter irgendwas mit Sand und Gras und dann die Gartenzäune.
Dort parkt jeder und interessiert auch niemanden, ist eben Dorf. Würde man die Polizei holen, würden die wahrscheinlich auch nicht einschreiten (Opportunitätsprinzip). Aber es gilt vollkommen zweifelsfrei, dass dort das Parken unzulässig ist und mittels einer Beschilderung für zulässig erklärt werden müsste.
Halt Dorf und interessiert niemanden, gibt es jedoch ein öffentliches Interesse, zB. weil das ein von Schülern morgens und nachmittags genutzter Bereich auf dem Weg zur Bushaltestelle ist und so eine Art Bürgersteig bildet, dann ist das Parken dort bereits eine Behinderung. Müssen die Schüler oder auch eine Mutter mit Kinderwagen wegen eines dort geparkten Fahrzeugs auf die Fahrbahn treten, dann ist da auch eine Gefährdung.
Mag auf so einem Dorf niemanden interessieren, passiert jedoch was, dann interessiert es nicht nur die Polizei, sondern auch einen Staatsanwalt.