Gewährleistung nachträgliche eingebaute Einparkhilfe
Im Dezember 2016 habe ich ein Fahrzeug mit Tageszulassung gekauft. Beim Kauf wurde vom Händler eine Einparkhilfe eingebaut. Im Juli 2017 fiel die Einparkhilfe aus. Eine Vertragswerkstatt reparierte den Schaden. Ursache war ein Kabelbruch. Das Problem ist , dass der Verkäufer über 400 km von mir entfernt ist . Er meinte ich sollte das Fahrzeug in der Vertragswerkstatt durchchecken lassen und mich wieder melden. Kann der Verkäufer sich mit den Reparaturkosten rausreden, weil die ersten 6 Monaten vorbei sind?
Kann?
Hat er denn, oder willst Du dich nur aus rein hypochondrischen Neigungen auf alle etwa 3 Milliarden Möglichkeiten vorbereiten, was er alles sowohl rechtmäßig, wie auch unrechtmäßig machen könnte?
Zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe war doch alles in Ordnung und die Einparkhilfe hatte funktioniert ?
Beweislastumkehr und dem Verkäufer nachweisen das der Mangel schon vorher da war. Das war er aber nicht.
Daher keine Chance !!!!
Was hat das mit einem Sachmangel hier zu tun?
Wir sind nicht bei einem Gebrauchtwagenverkauf, sondern bei einer Werkleistung.
Für was hat wer keine Chance?
So richtig weißt Du offensichtlich nicht, was die vielen netten Worte in diesem Satz und in diesem Zusammenhang bedeuten?
Beweislastumkehr bedeutet, dass in den ersten 6 Monaten die Beweislast umgekehrt ist: Nicht der Forderungssteller (Kunde) muss beweisen, sondern der Verkäufer muss beweisen.
Eine Beweislastumkehr gibt es ausschließlich beim Verkauf an Endverbrauchern ("Privatkäufer"). Hier existiert eventuell ein Endverbraucher jedoch kein Verkauf, sondern eine reine Werkleistung (Reparatur, Einbau von Teilen, "Werkstattarbeit").
Somit gibt es für die nachträglich eingebaute Einparkhilfe keine Beweislastumkehr. Bei einer Werkleistung/Werkvertrag ist der Kunde ab dem Zeitpunkt der Übergabe und u.U. auch stillschweigende Abnahme der Leistung in der Beweislast, dass es sich um einen Gewährleistungsmangel handelt, für den der Ausführende (Werkstatt) 12 Monate haftet.
Leitungsbruch deutet ganz massiv auf einen Gewährleistungsmangel hin, denn eine Elektroleitung kann bei fachgerechter Ausführung der Arbeit und der Materialauswahl nicht in derartig kurzer Zeit brechen. Fehlt hier ein Fremdverschulden, welches zu einer unüblichen Beanspruchung geführt hat, zB. ein Auffahrunfall, handelt es sich um einen Sachmangeldefekt bzw. Gewährleistung.
Probleme kann es jedoch noch in einer nicht juristisch korrekt ausgeführten Mangelbeseitigung wegen Einbeziehung eines Dritten geben. Das Ding mit der Art der Abwicklung, zB. der Auftragserteilung.