Zwangsstillegung durch Tüv wegen falsche Felgen
Offenbar waren es nicht die "passenden" Felgen, oder sie sind nicht ABE-erlaubt für Dein
Auto zugelassen. Es dürfen nur zugelassene Felgen verwendet werden -- die sind ent-
weder im Fahrzeugschein eingetragen, oder haben eine Sondererlaubnis. Fehlt beides,
dann darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.
Inwieweit der TÜV berechtigt ist, ein solches Fahrzeug stillzulegen,.........jedenfalls ist
es ihm nicht erlaubt, den mängellosen Zustand durch die Plakette zu dokumentieren.
Bring eine ABE und die Erlaubnis des Fahrzeugherstellers für die Verwendung der
Felgen an Deinem Peugeot 307, und Du hast Dein Auto wieder.
Hallo Leute!
Ich möchte gerne wissen ab wann ist ein Auto verkehrsunsicher bzw. was ist die Definition von Verkehrsunsicherheit und ob die Stilllegung meines Auto richtig oder diese eine Übertreibung seitens des Tüvs war...
Habe passende gebrauchte Felgen für meinen Peugeot 307 gekauft. Gestern wollte ich die HU bei einer freien Werkstatt erneuern lassen und die Felgen gleich eintragen lassen. Die Felgen habe ich bereits drauf gehabt. Mir wurde plötzlich mitgeteilt, dass mein Auto vom Tüv stillgelegt wurde, da die Räder nicht für das Auto vorgesehen oder vorgeschrieben sind (für Citröen). Somit ist das Auto verkehrsunsicher. Das Auto ist ganz original geblieben bis auf die Räder. Es schleift nichts am Auto, es ist nicht tiefer gelegt, es hat sonst auch keine weiteren Mängeln. Der einzige Grund für die Stilllegung ist allein der Felgensatz.
Ist das nun berechtigt?
Danke schon mal für die Hilfe oder Erklärungen!
Kann zwar berechtigt sein, ist es wahrscheinlich jedoch nicht.
Verkehrsunsicher bedeutet, dass das Fahrzeug "eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt". Es muss bei üblicher Nutzung im üblichen Straßenverkehr eine tatsächliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.
Es muss eine ausreichend hohe Eintrittswahrscheinlichkeit im real existierenden Straßenverkehr existieren. Eine sehr weit hergeholte, sehr theoretisch eintretende Gefährdung ist aufgrund einer Eintrittswahrscheinlichkeit nahe null keine Gefährdung in der hier verlangten juristischen Bewertung. Eine Vollbremsung mit voll eingeschlagener Lenkung kann jederzeit im üblichen Straßenverkehr vorkommen, das Ausweichen von einem auf der Autobahn notlandendem Flugzeug jedoch nicht.
Hier mag zwar ein falsches Gutachten vor liegen (Peugeot ist kein Citroen) und eine Anbauprüfung und Genehmigung aufgrund der Örtlichkeit nicht möglich sein, allerdings wäre dies "nur" ein erheblicher Mangel und würde die HU scheitern lassen.
Für eine Einordnung als verkehrsunsicher mit dann Zwangsstillegung müssten es sich schon um sehr extreme Felgenabmessungen handeln, bei denen man davon ausgehen kann (hier immerhin noch von einem Sachverständigen), dass die in üblichen Situation irgendwo Schleifen werden.
Das Ding mit der Eintrittswahrscheinlichkeit: eine rein theoretische Möglichkeit reicht nicht, auch eine NIchtüberprüfbarkeit reicht ebenso wenig. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; die dann existieren, wenn die Felge/Bereifung extremer ist, jedoch nicht existieren, wenn es sich um eine für das Fahrzeug übliche Größen handelt und dann auch noch ein Gutachten existiert, was sämtliche "unsichtbaren" Prüfpunkte wie Biegefestigkeit, Korrosionsschutz, ... positiv bestätigt.
Abgesehen von der wahrscheinlich falschen Einordnung mit verkehrsunsicher und Zwangsstillegung, war der Ablauf hier taktisch unklug und hätte immer zu einem "erheblichen Mangel" und der Verweigerung der HU-Plakette geführt.
Eine Anbauprüfung/Abnahme mit einem Fremdgutachten von einem Schwestermodell ist zwar grundsätzlich und relativ einfach möglich, nur nicht überall. Ein Schwestermodell hat eine andere Karosserieform, Form der Innenkotflügel, ... und somit zwangsweise immer andere Bauräume. Was bei dem einem passt und völlig frei läuft, muss nicht zwangsweise bei den technischen Geschwistern auch so sein.
Eine derartige Eintragung geht immer nur über eine Verschränkungsprüfung, was grundsätzlich kein Problem darstellt. Im Detail dann allerdings schon, wenn das nicht in einer Prüfstelle sondern einer normalen Werkstatt erfolgen soll und die nicht über die dafür notwendige Ausstattung verfügt und eine Verschränkungsprüfung nicht nach den dafür geltenden Bedingungen durchgeführt werden kann.
Mit einer Stilllegung wird das nicht ganz so einfach mit dem "und Du hast Dein Auto wieder".
Rotes Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen besorgen, Anbauprüfung/Abnahme der Felgen, dann HU durchführen (Nachprüfung) und dann zur Zulassungsstelle und das Fahrzeug wieder zulassen. In Berlin würde ich als erstes bei der Zulassungsstelle anrufen und Termin für die Wiederzulassung machen, mit etwas Glück bekommt man den dann in 6-7 Wochen.
Zwangsstilllegung ist ein teurer, aufwändiger und auch länger anhaltendes Vergnügen. "Erheblicher Mangel" und Wiedervorführung ist selbst verschuldet, das ist Lehrgeld, aber eine Zwangsstilllegung macht die Sache richtig hässlich und ist hier vermutlich unberechtigt.