Verliert mein Auto beim Ciptuning (PS-zahl erhört sich um 20 PS)den Versicherungsschutz
Ich möchte meine Bus T5 (102 PS) etwas mehr Leistung zuführen. Die Autowerkstatt empfahl mir ein Ciptuning, das die Leistung um 20 PS erhöht, dadurch veränderen sich nartürlich die Versicherungsbedinungen. Der Werkstattmeister meinte, die Erhöhung liege in der Toleranz, dies müsse man nicht eintragen lassen bzw. der Versicherung melden.
Ist diese Aussage korrekt oder verliert der Wagen dadurch die allg. Betrieberlaubnis und somit den Versicherungsschutz?
Gute 20% Mehrleistung per Chiptuning (mit "ch") liegen ganz sicher nicht mehr im Rahmen von Bautoleranzen.
Zudem durch das Tuning ja aktiv etwas an der Motorleistung des TDI verändert wird. Dadurch werden Leistung, Höchstgeschwindigkeit, wahrscheinlich auch Abgas etc. verändert - genau das führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Frag vorher bei TÜV, Dekra etc. nach, was da notwendig ist und was das kostet.
Diese Veränderung muss abgenommen und eingetragen werden und ja, sie muss auch der Versicherung gemeldet werden.
Entgegen so mancher Behauptung ist durch das Nichtmelden bzw. Fahren mit erloschener Betrieberlaubnis nicht der Haftpflichtschutz gefährdet, wohl aber die Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs.
"Diese Kfz-Haftpflicht beinhaltet zwei verschiedene, gesetzliche Verpflichtungen:
- Einerseits das verpflichtende Vorhandensein eines solchen Versicherungsvertrages, wenn ein Kfz für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und benutzt werden soll;
- Andererseits verpflichtet dieser Vertrag den Versicherer, einen Schadenersatzanspruch, den ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) stellt und der durch den Betrieb des Kfz entstanden ist, zu tragen und den VN leistungsfrei zu stellen.
Diese Leistungsverpflichtung kann weder durch illegale Umbauten am versicherten Fahrzeug noch durch fahrlässiges Verhalten oder irgendwelche Klauseln erlöschen. Der Haftpflichtversicherer ist gesetzlich gegenüber dem Geschädigten, im Rahmen der Deckungssumme, zur Leistung verpflichtet, auch gegen den Willen des VN. Wäre das anders, z.B. könnte ein Versicherer diese Leistung mit Hinweis auf unzulässige Bereifung verweigern, würde der Geschädigte auf seinem Schaden (der mehrere Millionen Euro erreichen kann) sitzen bleiben, oder aber der Schadenverursacher selbst müsste aus eigenen Mitteln diesen Schaden tragen.
Der HP-Versicherer darf aber bei Fahren unter Drogen bzw. Alkohol, Fahrerflucht, unbefugter Fahrzeugbenutzung oder wenn illegale Um- oder Anbauten am Fahrzeug für einen Schadensanspruch eines Dritten in ursächlichem Zusammenhang stehen, vom VN bis zu 5.000€ Regress fordern; auch additiv: Fahrerflucht unter Drogen ergibt maximal 7.500€ Rückforderung (Obliegenheitsverletzung vor und nach dem Schadenseintritt).
Die einzige Möglichkeit der Haftpflichtversicherung, aus der Zahlungsverpflichtung "auszusteigen," ist ein vorsätzlich verursachter Haftpflichtschaden.
Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung bezieht sich hingegen immer auf Schäden am eigenen, versicherten Fahrzeug. Diese zusätzliche, freiwillig abgeschlossene Versicherungsleistung kann hier durchaus bei Verstößen gegen vertraglich festgelegte Versicherungsbedingungen verweigert werden. Gründe dafür sind z.B. vorsätzliche Schäden, grobe Fahrlässigkeit (wenn vereinbart), Rennteilnahme, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Drogen-/Alkoholfahrten und nicht eingetragene Um- oder Anbauten, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) zur Folge haben. Genau das ist hier aber nur eine „Nebenfolge“ des Kausalitätsgrundsatzes: Wenn die nicht eingetragenen bzw. unzulässigen Veränderungen nicht ursächlich für den entstandenen Kaskoschaden sind („unerhebliche Gefahrerhöhung“), ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, obwohl z.B. durch eine Veränderung am Fzg. die BE erloschen ist."
(Quelle: "frag-einen-anwalt.de")