Nochmal Einpresstiefe
Hallo, wenn in meinem Fahrzeugschein ET 43,5/47,5 steht, kann ich dann alles dazwischen auch nutzen oder nur die beiden Werte?
Nur die beiden. Alles andere muss eingetragen werden.
Falsch!
Blickrichtung beachten und nicht Bauteil mit Fahrzeug verwechseln. Das Fahrzeug ist mit Felgen dieser Größe zulässig, es bedeutet aber nicht, dass eine Felge dieser Größe auch an diesem Fahrzeug zulässig wäre, zB. weil die Traglast der Felge zu gering ist, weil die andere Befestigungsmittel benötigt (Kegelkopf vs. Kugelkopf), weil die kein Zulassungsverfahren wegen unzureichendem Korrosionsschutz oder zu geringer Biegesteifigkeit oder nicht zertifizierter Produktion bestanden hat.
Die drei bekannten Abmessungen sind nur ein Bruchteil dessen, was eine Felge erfüllen muss, um zulässig zu sein. Die Einhaltung dieser drei Abmessungen macht keinerlei Aussage darüber, ob eine Felge für dieses Fahrzeug zulässig ist oder nicht.
Relevant ist der Gesetzgeber und dessen Bestimmungen und die finden sich in der StVZO §§ 19, 22 und 36. Bei den Angaben der Bereifung in den Zulassungsunterlagen des Fahrzeugs handelt es sich NICHT um eine Einschränkung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gem. §22.1 StVZO, sondern um einen reinen Hinweis zum möglichen Werkszustand; wie zB. auch die Farbangabe des Fahrzeugs nur ein Hinweis auf den Auslieferungszustand ist.
Die Fahrzeugräder sind betriebserlaubnispflichtig gem. §22.2 StVZO. Der Nachweis dieser Betriebserlaubnis für die Felge ist deren Gutachten und die Erfüllung der dort ggf. genannten Auflagen. Ausgenommen von der Betriebserlaubnispflicht (Gutachtenpflicht) für Fahrzeugteile sind ausschließlich Originalteile des Fahrzeugherstellers für dieses Fahrzeug.
In dem Gutachten von Zubehörfelgen (nicht Originalteil) ist dann auch aufgeführt, ob diese Felgen abnahme- und eintragungsfrei, oder abnahme- und eintragungspflichtig sind. Freiheit oder Pflicht ist unabhängig von den Größenangaben.
Räder (Reifen und Felgen) können abnahme- und eintragungsfrei fahrbar sein, auch wenn diese deutlich von den Abmessungen von Originalteilen, den Herstellerangaben abweichen. Ebenso können Räder abnahme- und eintragungspflichtig sein, obwohl diese uneingeschränkt die selben Abmessungen wie die Originalteile haben.
Dementsprechend ist Deine Antwort falsch: Auch bei Einhaltung der Größen kann eine Abnahmepficht bestehen. Wie auch umgekehrt, auch bei teils deutlichen Abweichungen kann eine Bereifung abnahmefrei sein.
Zwar an so einigen, insbesondere rechtlich relevanten Stellen in der fachlichen Aussage oder auch in den benutzten Begriffen falsch, aber dafür halt gut verständlich.
Der gesamte erste Absatz zur ABE ist Murks. Es basiert auf dem falschen "Allgemeinwissen", dass die ABE, grundsätzlich eintragungsfrei ist, von Ausnahmen abgesehen- das ist jedoch Unfug. Hier wird in der Überschrift auf §22 StVZO verwiesen, der die Betriebserlaubnis für Bauteile, auch als "ABE" bezeichnet. Da steht gleich im ersten Absatz: "Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist."
Dieses "Allgemeinwissen", dass eine ABE schon aufgrund dieser Bezeichnung eintragungsfrei bedeutet, ist falsch. Einfach die Gesetze lesen, insbesondere wenn auf die auch noch genau hingewiesen wird. Eine ABE ist dann eintragungsfrei, wenn die für eintragungsfrei erklärt ist, und eintragungspflichtig, wenn die Eintragungspflicht in der ABE genannt ist.
Ob oder nicht regelt der Hinweis "A01" (abnahmepflichtig) oder "A02" (abnahmefrei) in der Spalte "Hinweise und Vermerke" des Gutachtens zur ABE. So, wie es im zweiten Abschnitt korrekt dargestellt wurde. Ausschließlich A01 oder A02, jedoch nicht, ob die Abmessungen der Serienausstattung entsprechen und das Fahrzeug dem Originalzustand entspricht.
Hintergrund ist der manchmal sehr unterschiedliche Originalzustand des Fahrzeugs: im Durchmesser unterschiedliche Bremsanlagen an ansonsten identischen Fahrzeugen. Die Maßangaben der Serienbereifung sind die Außenabmessungen, je nach dem Design der Zubehör-Felge, zB. ein stark schüsselförmig ausgebildetes Mittelteil um außen den optischen Effekt einer Tiefbettfelge zu bekommen, hat eine Reduzierung der Innenabmessungen der Felge und damit des Freiraums für die Bremsanlage zur Folge.
Felge in absolut identischen Serienabmessungen, nur von ihrem Design etwas raumkritisch nach innen und ein Fahrzeug in absoluten Serienzustand, allerdings vielleicht der 340er und nicht der 320er Bremsanlage und schon hat man die Situation der Abnahmepflicht, den Vermerk "A01", zur Überprüfung der Freigängigkeit und ausreichender Belüftung der Bremsanlage in der ABE.
Geht auch genauso umgekehrt, dass eine in absolut allen Maßen deutlich abweichende Rad/Reifen-Kombination ohne jede Vorführung, Abnahme oder Eintragung zulässig fahrbar ist. Wozu sollte eine Überprüfung auch notwendig sein, wenn die Fahrzeugkonstruktion ausreichend viel Platz lässt, dass Räder mit deutlich abweichenden Abmessungen hinein passen, und nur der Fahrzeughersteller diese Rad/Reifen-Kombination nicht in seiner Auflistung aufführt, weil der diese Größe ab Werk nicht verbaut?
Bei meinem Wagen sind werksmäßig sechs Rad/Reifen-Kombinationen vorgegeben, in der Felgenbreite von 6 bis 8,5 Zoll. Damit passen immer 8,5, 8, 7,5, 7, 6,5 und 6 Zoll somit sechs verschiedene Felgenbreiten. Im Durchmesser geht die Werksfreigabe von 16 bis 19 Zoll, somit passen 19, 18, 17 und 16 Zoll immer.
Vier im Durchmesser unterschiedliche Felgen mal sechs in der Breite unterschiedliche Felgen sind schon 24 verschiedene Felgen, die alle uneingeschränkt problemlos fahrbar sind, weil die nicht die Grenzen der für zulässig erklärten Abmessungen überschreiten und selbst eine nur theoretische Gefährdung unmöglich ist.
Und das war ohne Spielchen an der ET. Eine 6" Felge kann man problemlos in der ET um 31mm reduzieren und die Felge nach außen ziehen. Denn wenn man bei der 6" die ET um 31mm reduziere oder auch erhöhe, rutscht die nicht mal so weit nach außen oder innen, wo die 8,5"-Felge im Werkszustand steht und somit eine Gefährdung durch Kontakt mit der Karosserie, Bremse, Radaufhängung, ... unmöglich ist.
24 Felgen mal so einige Dutzend verschieden mögliche ETs und man ist bei weit über 300 unterschiedlichen Felgengrößen, die alle passen, weil keine davon auch nur einem Mikrometer mehr Platz benötigen, als die werksmäßig größte Felge. Also nicht nur einfach passen, sondern abnahme- und eintragungsfrei fahrbar sind.
Und dann habe ich immer noch Freiheiten bei der Bereifung, die werksmäßig von 205 bis 235 geht. Auch wenn eine 205er nicht auf eine 8,5" Felge oder ein 235er auf 6" zulässig ist, kommt da dennoch ein ganz ordentlicher Multiplikator oben auf.
Das war jetzt nur zu den ersten beiden Absätzen und kann in identischer Art für alles in diesem Link weitergeführt werden.
Aber die Thematik ist überhaupt nicht schwer zu beantworten und benötigt keinerlei lange Antworten, in denen man dann zu falschem "Allgemeinwissen" greifen muss, damit es "gut verständlich" wird. Auch diese lange Erklärung hat das bereits von mir genannte Endergebnis, bestehend aus einem einfachsten Satz mit nur sieben Worten:
"Lies das Gutachten, da steht alles drin."
Das ist alles. Denn sämtliche darüber hinausgehenden und die auch hier im Thread oder auch in dem Link gemachten Ableitungen oder auch logischen Rückschlüsse sind falsch.
Schlussfolgerungen aus Gesetzen, deren Inhalt man weiß und deshalb nicht erst lesen braucht; die andere leicht verständlich erklären können, ohne dass sie die vorher gelesen geschweige denn verstanden zu haben (Juristen haben 8 Jahre studiert und schlagen immer erst in den aktuellen Texten nach; Autofahrer haben das in ihrer Genetik, die brauchen weder die Grundsätze lernen noch die Details nachschlagen; und dann Verkäufer, deren Existenz vom Verkauf des Produkts abhängt und eines ganz sicher nicht machen werden: einem Kunden zu sagen, dass er abweichend von seiner eigenen Selbsteinschätzung keine Ahnung hat und ziemlichen Blödsinn erzählt);
Begriffe, deren Definition man aus seinem höchstpersönlichen Sprachempfinden nimmt, obwohl schon im Duden eine andere Definition steht, und im jeweiligen Gesetz die für diesen Begriff und in dieser Vorschrift rechtsverbindliche Definition nochmals etwas ganz anders ist;
... was soll bei einem derartigen Startpunkt am Ende herauskommen?
Um das mit der Wichtigkeit eines Gutachtens darzustellen und ein paar Kneipenweisheiten aufzulösen:
2012 hatte das deutsche Unternehmen "Reifen Go!" im Herbst für die Winterreifensaison mehrere tausend Stahlfelgen in den gängigen "(VW-)Herstellerabmessungen" wie 6x15, 6,5x16, ... in den Handel gebracht, an Reifenhändler ausgeliefert, die auch noch über eine KBA-Nummer auf der Felge verfügt haben, jedoch diese KBA-Nummer ungültig war und für die Felgen kein Gutachten ausgestellt war.
Das KBA hatte kein Gutachten erteilt, weil die Felgen bei der Prüfung gebrochen sind, da die einerseits aus minderwertigem Stahl gefertigt waren, und andererseits auch noch zu kurze Schweißnähte zwischen Felgenschüssel und Felgenbett hatte. Die Felgen brechen zwischen Schüssel und Bett.
Hier ist die Geschichte dazu:
http://www.autohaus.de/nachrichten/warnung-pkw-stahlraeder-des-herstellers-reifen-go-koennen-brechen-1335460.html
Hier die beiden öffentlichen Warnmeldungen des KBA:
http://www.kba.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/pm_01_14_oeffentliche_warnung_stahlraeder_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
http://www.kba.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/pm_07_14_ergaenzende_oeffentliche_warnung_stahlraeder_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Nichts ist, mit "Maße müssen stimmen", hier haben die Maße mit den Herstellervorgaben vollständig überein gestimmt. Mit dem Ergebnis, dass gut 1.000 VW-Fahrer mit (Stahl-)Felgen unterwegs sind, die jederzeit brechen können. Mit zunehmendem Nutzungszeitraum der Felgen, dann auch eine über die Alterung, Materialermüdung und Korrosion erhebliche Zunahme der Bruchgefahr.
Der korrekte Satz lautet: "Das zur Felge zugehörige Gutachten muss die Verwendbarkeit für zulässig erklären". Hätten die Käufer auf das Gutachten und nicht auf das Stammtischwissen mit den Maßen geachtet, würde niemand mit nicht nur unzulässigen, sondern auch ziemlich gefährlichen Felgen herumfahren. Diese Felgen haben kein Gutachten und sind daher schon vom Grundsatz her nicht zulässig fahrbar.
Vielleicht könnte man auch mal darüber nachdenken, wie man ohne Blick in das Gutachten weiß, ob man ggf. andere Radmuttern/Radschrauben braucht. Der Hauptgrund, wenn die Dinger nicht richtig festzuschrauben sind und alle 1.000 km nachgezogen werden müssen, oder auch zum saisonalen Reifenwechsel nicht so einfach zu lösen sind.
Die ganzen Begriffe, Auflagen etc. rund um das Thema "Muss ich meine Felgen eintragen lassen?" sind hier gut verständlich erklärt:
https://www.felgenshop.de/blog/muss-ich-meine-felgen-eintragen-lassen/
Danke für die Erläuterungen.
Und ich dachte noch: Schau an, hier (in meinem Link) ist das alles gut verständlich und richtig erklärt...
Bleiben wir also beim Gutachten-Lesen. Da steht alles drin - so ist es.
Nur so mal zum Staunen:
Bei einigen Fahrzeugen ist der Anbau von Herstellerfelgen abnahmepflichtig.
Originalteile, die schon in der mittleren Ausstattungsvariante serienmäßig am Fahrzeug vorhanden sind. Nichts exotisches, sondern zB. an meinem Wagen mit 225 auf 7,5x17 eine Rad/Reifen-Kombination in der mittlere Größe, ab der mittleren Ausstattungsreihe serienmäßig vorhanden und natürlich in den Fahrzeugpapieren als zulässige Größe eingetragen.
Eintragungsfrei, weil schon eingetragen, Serienfelgen mit Hersteller-Typzulassung für dieses Fahrzeug, mehr Originalzustand geht nicht, und dennoch abnahmepflichtig.
Hintergrund ist ein Lenkanschlagbegrenzer, der an meinem Wagen ab 7,5" verbaut werden muss und bei werksseitiger Lieferung mit dieser Bereifung selbstverständlich auch verbaut ist. Bei Fahrzeuglieferung mit schmaleren Felgen allerdings nicht und dann natürlich nachgerüstet werden muss. Betrifft die die Freigängigkeit innen gegenüber der Radaufhängung bei vollem Lenkeinschlag und somit der Sicherheit und ist selbstverständlich abnahmepflichtig.
Interessanter Weise ist das überhaupt keine Seltenheit, sondern bei praktisch allen Fahrzeugherstellern wie VW (u.a. Golf 3) , Audi (u.a. TT), Ford (Focus, Fiesta), BMW (u.a. 3er), ...
Den Neuwagen mit schmaler Winterbereifung bestellt und für den Sommer dann etwas breiteres als Originalteile bei Ebay. Was interessiert da ein Felgengutachten, sind doch Originalteile, die man auch hätte beim Fahrzeugkauf mitbestellen können, sich aber auf diesem Weg einige Euro sparen lassen