Be- und Entladen im absoluten Halteverbot
§ 46 dürfte nicht greifen, da der Antrag im voraus gestellt werden muss.
Am Besten das Knöllchen bezahlen und anschließend eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Hallo, ich bin Handwerker und arbeite auf einer Baustelle. Leider ist im Umkreis absolutes Halteverbot. Da ich viel Material benötige, welches auch schwer ist, muss ich dort mein Fahrzeug Be- und Entladen. Es dauert auch länger als 3 min. Ich kann ja Werkzeug und Material nicht auf der Straße stehen lassen um einen Parkplatz 2 Straßen weiter zu nutzen. Ist alles verstaut fahre ich mit dem Fahrzeug auf oben genannten Parkplatz. Jetzt bekam ich ein Knöllchen. Gibt es für solch einen Fall Sonderregelung.
Ich würde das Knöllchen zunächst nicht bezahlen, sondern über das Recht zur
Anhörung auf den § 46 der STVO verweisen. Die Sonderregelung muß zwar
eigentlich vorher beantragt werden, aber vielleicht ist man ja bei Deinem Ordnungsamt
kulant.