Hallo Blecky,
ich kann dir bei einigen deiner Argumente nicht ganz zustimmen, denn ich empfinde es, so wie ich es auch geschrieben habe, nicht als grundlegend unfair, sondern bezog mich in diesem Absatz von mir auf den Grundgedanken des Umweltschutzes. Aber darum geht es eigentlich nur nebensächlich... denn wir leben alle auf der gleichen Erde, glaube ich jedenfalls.
Zur Fairness:
Schau dich allein hier im Forum um, wie oft solche Fragen gestellt werden. "Kann ich mein Auto auf meinen behinderten Lebenspartner und/oder sogar auf mein behindertes Kind ummelden?" Um was geht es bei einer solchen Ummeldung? Bestimmt nicht darum, einem behinderten Mitbürger die Mobilität zu sichern, oder zu vereinfachen! Dabei geht es meiner Meinung nach, um die Einsparung des eigenen Geldes, um nichts anderes... folglich um wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen.
Sinn und Unsinn:
Ein Blinder, oder eine hilflose Person fährt garantiert nicht allein mit dem Pkw z.B. in die Innenstadt, um dort einen Arzttermin wahrzunehmen, oder seine Einkäufe zu erledigen. Für blinde Personen benötigt man keinen Umbau an einem Fahrzeug, ebenso nicht bei hilflosen Personen.
Meines Erachtens nach sollte diese Regelung (siehe unten) ausschließlich für "Selbstfahrer" unter den Ausweisinhabern gelten, da würde auch der von dir angesprochene "Umbaukostenfaktor" zum tragen kommen.
Zum unten folgenden Absatz:
Hier liegt meines Erachtens der Hase im Pfeffer, denn es geht nicht nach dem Sinn der Fahrt, sondern lediglich um die Anwesenheit einer Person im Fahrzeug, die Inhaber des entsprechenden Ausweises ist.
Zitat zur >>Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zu Schadstoffbelastung 35. BimSchV<< von Rechtsanwalt Dr.Stephan Faust, Sozialberater des Allgemeinen Behindertenverbandes Land Brandenburg e.V. (ABB):
"Wichtig und bisher kaum in den Medien publiziert ist die Tatsache, dass Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Bedingungen ihr Fahrzeug nicht mit einer Plakette kennzeichnen müssen und trotzdem in die genannten Umweltzonen einfahren dürfen. Hier gibt es eine Ausnahmeregelung, die im Anhang 3 der oben genannten Verordnung enthalten ist. Sie gilt für: Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnungen im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen. Diese Ausnahmeregelung gilt demnach für jedes Fahrzeug, mit dem Menschen mit Behinderungen befördert werden, in deren Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen aG, H oder Bl eingetragen sind. Behinderte Menschen, denen diese Merkzeichen nicht zuerkannt wurden, können sich nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen. Wichtig ist, dass sich der Betroffene selbst im Fahrzeug befinden muss. Es reicht also nicht, wenn Angehörige für ein außergewöhnlich gehbehindertes Familienmitglied Besorgungen erledigen und aus diesem Grund ohne den Betroffenen in die Umweltzone einfahren." (Zitat-Ende)
Quelle: http://www.abbev.de/Dokumente/ABB-Seite_bbz_2007_10.pdf
Das leider immer noch nicht alle öffentlichen Verkehrsmittel und die Zugänge zu diesen behindertengerecht sind, daran sollten die Kommunen, die Städte und der Bund schnellstens arbeiten. Das allein ist aber meiner Ansicht nach kein Grund für eine Plakettenbefreiung für Fahrzeuge, mit denen behinderte Personen befördert werden.
m.f.g.
Raucher