Ist das noch ein Neuwagen?
Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage. Und zwar würde mich interessieren ob ein Fahrzeug noch als Neuwagen gilt, wenn es schon 8 Tage vom Händler gemeldet wurde? Oder muss es dann als Vorführwagen gelistet werden?
Im speziellen geht es darum, dass ich mir ein Fahrzeug konfiguriert habe und dieses als Neuwagen gekauft habe. Ich habe da auch ordentlich verhandelt und mir einige Prozente rausgeholt. Der Händler hat mir nun gesagt, dass das Fahrzeug da ist. Sie es aber für 8 Tage melden müssen und dann bekomme ich es erst.
Ich habe mich schon ein wenig im Internet informiert aber nur etwas zu Tageszulassung gefunden. Denn bei einer Tageszulassung gilt das Fahrzeug noch als Neuwagen. Wie schaut es aber bei 8 gemeldeten Tagen aus? Der Händler hat mir gesagt, dass das Fahrzeug in dieser Zeit nicht gefahren wird, was aber vermutlich auch schwer nachweisbar ist.
Vielen Dank und liebe Grüße
Schau mal hier vorbei da wird es ganz gut beschrieben
http://www.meinauto.de/vorfuehrwagen/
Gilt das auch genauso für Österreich?
Denn demnach wäre das kein Neuwagen mehr, da das Fahrzeug mehr als einen Tag zugelassen wurde und müsste als Vorführwagen verkauft werden. Obwohl ich das Auto selbst konfiguriert und bestellt habe.
Ist ein Neuwagen.
"Tageszulassung" ist zwar hart definiert für "einen Tag", aber juristisch gelten auch Kurz(zeit)zulassungen als Tageszulassung, sofern sie mit dem Hintergrund identisch sind:
Reiner Papiervorgang und keine Nutzung, auch nicht als Vorführer oder Ausstellungsstück (dann wäre es ein "Vorführwagen").
Eine eindeutige Definition, wie lange eine Kurzzulassung sein darf, gibt es nicht. Es heißt nur "wenige Tage" und es gibt erst zwei "definierende" BGH-Urteile dazu:
Ein Zulassungszeitraum von 5 Tagen sind "wenige Tage"; ein Zulassungszeitraum von 2 Monaten sind nicht mehr "wenige Tage".
Zentrale Frage dabei ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Käufers durch eine schon eingetretene Alterung eingetreten ist, und weil ab der ersten Zulassung die Garantiezeit zu laufen beginnt.
Das dürfte hier faktisch unmöglich sein, einen Nachteil selbst theoretisch zu konstruieren, denn dann müsste ein Fahrzeug wie auch immer "besser" sein, dass zwar nur einen einzigen Tag zugelassen war, aber dann 6 Monate beim Händler gestanden hat, als ein Fahrzeug, dass erst vor 8 Tagen aus der Fabrik gelaufen ist aber diese 8 Tage auf den Händler zugelassen war.
Ok, Vielen Dank für die sehr ausführliche Erklärung.
Die Frage die ich mir noch stelle ist, ob das nicht irgendwo im Vertrag festgehalten gehört hätte. Denn in meinem Kaufvertrag steht davon nichts.
Keine Ahnung, das Ö-Recht ist in den feinen Details ab und an schon unterschiedlich zum D-Recht.
In D ist "Vorführwagen" darüber definiert, dass der vom Händler zur Vorführung genutzt wurde. Also für Probefahrten oder auch als Austellungsstück.
Wobei das reine Zeigen von zB. der Außenfarbe oder der Innenaussattung noch keine Nutzung des Fahrzeugs durch den Händler darstellt.
Steigt der Kaufinteressent in das Fahrzeug ein, um den Sportsitz mal auszuprobieren, dann war es das und aus dem Neuwagen wird ein Vorführfahrzeug, denn "neu" bedeutet unbenutzt.
Nochmals der Hinweis:
Keine Ahnung wie in Ö geregelt. Es basiert zwar alles auf den selben Rahmenvorgaben der EU, jedoch kann es national bei den Feinheiten Abweichungen geben.
Allein schon bei irgendwelchen Fachbegriffen gibt es ja schon sprachliche Unterschiede zwischen Ö und D.
In D gilt: strittig.
Grundsätzlich kann ein Käufer davon ausgehen, dass bei einer Individualbestellung das für ihn produzierte und ausgelieferte Fahrzeug "fabrikneu" ist:
Nicht älter als ein Jahr seit der Produktion; keine Stand- oder Lagerschäden (auch nicht beseitigte); entspricht der aktuellen Produktion (Nachfolger oder Facelift noch nicht in Serienproduktion); keine bisherige Nutzung; keine bisherige Zulassung.
Abweichungen davon müssen dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden. Das muss aber nicht zwingend schriftlich im Kaufvertrag erfolgen, sondern es reicht auch eine Info im Verkaufsgespräch/Preisverhandlung.
Ich sehe (nach deutschem Recht) hier auch keinen Ansatzpunkt, da "Tageszulassung" ja bekannt war und somit kein "fabrikneu" mehr existierte.
....
Als persönliche Einschätzung: Ich würde da nichts machen.
Ja, es ist schon irgendwo ärgerlich, weil man ja schon gierig auf sein neues Auto ist und man nun noch eine Woche "unnötig" darauf warten muss.
Aber es gibt keine weiteren Nachteile. Alterung und Verschleiß ist da nichts und sich da noch mit dem Händler wegen einer Woche großartig rum zanken, mit einem Händler, den man für Inspektionen, Gewährleistung und Garantien noch benötigt, ist es nicht wert.
Frag mal nach Gummimatten, Kofferraumschutzmatte, Schlüsselanhänger, Preisnachlass für irgendwelches Zubehör, was Du ohnehin noch kaufen wolltest, ...; aber jetzt da irgendwie mit Recht und Anwalt anreiten - eher nicht.