Kaufvertrag widerrufen
Hallo liebe Community,
Ich habe auf mobile.de ein BMW 114i gefunden und wollte ihn direkt kaufen. Ich habe den Händler kontaktiert und er hat mir einen Kaufvertrag geschickt den ich unterschrieben zurücksenden solle. Daraufhin habe ich das getan und das Auto ist aber noch in der Lackiererei sprich ich hab das Auto noch nie gesehen außer auf den Fotos. Wie auch immer habe ich jetzt ein besseren Wagen gefunden der auch nicht so weit entfernt ist und nicht in die Lackiererei muss. Jetzt ist meine Frage: Kann ich den Kaufvertrag widerrufen? Nach 2 Tagen sind es 14 Tage dass wir den Vertrag geschickt haben, kann ich innerhalb dieser Zeit widerrufen? Ich habe deren AGB als Screenshot im Anhang hinzugefügt.
DAnke für die Antwort!
"Kann ich den Kaufvertrag widerrufen?"
Ja, kann man immer
"Nach 2 Tagen sind es 14 Tage dass wir den Vertrag geschickt haben, kann ich innerhalb dieser Zeit widerrufen?"
Es gibt kein allgemeines Rücktrittrecht mit 2 Wochen. Dieses könnte allerdings vertraglich, zB. im Kaufvertrag oder den AGB vereinbart sein. Bild ist nicht erkennbar, kann man aber auch selbst nachlesen.
Bei einem Rücktritt ohne Grund ergeben sich Schadensersatzansprüche des Verkäufers in Höhe von pauschalisiert 15% des vereinbarten Kaufpreis.
Oder der Verkäufer kann einen höheren Schaden nachweisen, oder der Käufer kann einen geringeren Schaden beim Verkäufer nachweisen.
Ok danke!
Aber wofür Schadenersatz? Das Auto ist nicht bei mir ich habe es nicht gefahren? Das Fahrzeug ist sowieso noch in Bearbeitung das heißt falls ein Kunde das Auto kaufen wollen würde, wäre es noch in der Lackiererei.
Für Privatpersonen gelten stets 14 Tage Rücktrittsrecht gegenüber gewerblichen Händlern. Einen Rücktritt verursacht Kosten für den Händler, diese können stark variieren und können vom Händler als Entschädigung verlangt werden.
Ob diese Kosten gerechtfertigt sind und bezahlt werden müssen, kann nur im einzelnen geklärt werden.
Für dieses "Rücktrittsrecht" hätte ich - und sicherlich viele andere auch - einen juristischen Nachweis, Link in das BGB, BGH-Urteil, ... was auch immer.
Aber schon nicht schlecht, sich selbst "Automakler" nennen, aber von der seit Jahren geltenden Rechtsprechung keine Ahnung haben.
Entgangener Gewinn, Kosten für neue Annoncen, Provisionen, Stellplatzkosten, Zinsleistungen, ...
Haufen Kleinzeugs und eine Unzumutbarkeit für den Verkäufer im Einzelnen aufzuführen. Daher pauschalisierte Abrechnung mit 15%.
Verkäufer ist berechtigt mehr zu verlangen, sofern er einen höheren Schaden per Einzelnachweise objektiv überprüfbar nachweisen kann.
Käufer ist berechtigt weniger zu zahlen, sofern der Käufer anhand Einzelnachweisen objektiv überprüfbar nachweisen kann, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist.
Vertrag und AGB prüfen, ob ggf. ein geringerer Pauschbetrag vereinbart ist. Ist kein Pauschbetrag vereinbart, oder ein höherer als die 15%, dann gelten die 15%.
Geltende Rechtsprechung, u.a.:
LG Saarbrücken, 26.04.2011, 2 S 28/10,
BGH, 27.06.2012, VIII ZR 165/11