Ist das Parken auf Privatgrundstück erlaubt?
Fremde Fahrzeuginhaber parken auf meinem Grundstück zu jeder Tageszeit?
Warum unternimmst du nichts dagegen (Absperren, Parkverbotsschild, Privat-Schild...)?
Wenn das nicht ersichtlich ist, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, kann man es doch den Leuten nicht verübeln, dort zu parken.
Aber grundsätzlich ist das nur erlaubt, wenn der Grundstückseigentümer das gestattet.
Du kannst das Grundstück absperren, jedem einzelnen
(der grad dort parken will) das verbieten, ein
Schild aufstellen (kein Parkverbotsschild der STVO),
was gegen einen Analphabeten natürlich nicht hilft.
Wenn das Grundstück frei zugänglich ist, darf dort
jeder hin.
Da kannst du direkt das Ordnungsamt anrufen. Ist nicht erlaubt.
Herzlichen Dank für die Hinweise.
Auf einem privaten Grundstück hat keiner etwas zu suchen . Zustellen und am Fz. deinen Telefonnr. hinterlassen, damit sich der Fahrer oder die Polizei bei dir melden muß. Dem Ordnungsamt ist das alles egal privat Grundstück
Gruss susi
Das Zustellen des Fahrzeugs ist eine Straftat.
Und die Polizei interessiert sich ausschließlich für die Straftat, nicht für den Falschparker.
Noch Falscher geht es nicht.
Dann gehe ich für das Zustellen ins Gefängnis?
Gruss susi
Kommt immer auf die Vorbelastungen an.
Als Ersttäter gibt es wahrscheinlich eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines Bußgeld. Sollte man mit 500-800 Euro rechnen. Beim zweiten Mal werden es dann schon um die 45 Tagessätze sein. Und bei Nichtzahlung sitzt man das dann ersatzweise ab.
Und dann gibt es da noch die Fahrerlaubnisbehörde, die besondere Fragen hat, weil man seine Fahrerlaubnis und ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zum Begehen einer Straftat benutzt hat.
Der Falschparker handelt zwar unrechtmäßig, oft genug ist das dann auch ein Straftatbestand der Besitzstandstörung ("Hausfriedensbruch").
Darauf jedoch mit einer Straftat reagieren, die dann auch noch im Bereich der Selbstjustiz liegt, auf die so ein Staatsanwalt besonders allergisch reagiert, ... nicht schlau.
Deiner Meinung nach:
"Und die Polizei interessiert sich ausschließlich für die Straftat, nicht für den Falschparker."
Warum gibt es so viele Bußgeldbescheide ?
Das gleiche Problem hatte ich auch, ich kann aus meiner Erfahrung hilfreiche Tipps geben. Versuch das auch mal.
Gruss susi
- Von irgendeiner Zustellerei war in der
ursprünglichen Frage nicht die Rede. Auch
das Zustellen eines anderen Fahrzeuges, oder einer Ausfahrt ist noch nicht in sich eine
Straftat, kann leicht eine werden, falls es sich um eine Feuerwehr-/ o.ä. -ausfahrt handelt. - Befindet sich die freie Fläche z.B. auf
der Srtassenseite vor einem Haus und ist von der Strasse aus frei zugänglich/"-fahrlich",
dann kann da jeder parken. Das ist keine
Straftat!!! Anders stellt sich das dar, wenn
der "Parkplatz" durch eine Einfahrt erreichbar ist.
Zu 1.:
Falsch, das "Zuparken" oder "Zustellen" anderer Kraftfahrzeuge ist eine Straftat, eine Nötigung nach §240 StGB. Darüber gibt es dutzende auch höchstgerichtliche Urteile und darüber gibt es auch nichts zu diskutieren oder auszulegen. Siehe zB.: OVG Saarlouis, 06.05.1993 - 1 R 106/90
Das Zuparken einer Feuerwehrzu-, -ausfahrt oder -Bewegunsfläche ist tatsächlich nur eine Ordnungswidrigkeit.
Zu 2.:
Ebenso falsch, denn erlaubt ist ausschließlich das Parken am rechten Fahrbahnrand und in Fahrtrichtung, siehe §12 Abs.4 StVO.
An allen anderen Stellen ist es unzulässig; es sein denn, es ist durch eine besondere örtliche Beschilderung für zulässig erklärt.
Handelt es sich bei der Fläche, auf der verbotener Weise geparkt wird, um ein Privatbesitz, ist grundsätzlich immer eine Besitzstandstörung nach §862 Abs.1 BGB erfüllt.
Aus dieser Besitzstandstörung kann der Eigentümer oder dessen Beauftragter (nicht Mieter) des Grundstücks ein Umsetzen des Fahrzeugs durchführen und der Fahrzeughalter ist aufgrund seiner Störerhaftung verpflichtet, diese Umsetzkosten zu erstatten.
Ist für den Falschparker zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, zB. durch Beschilderung oder Befriedung und somit der unzulässigen Nutzung bewusst, dann liegt ein (bedingt) bewusstes Handeln vor und damit ist der Straftatbestand des Hausfriedensbruch nach §123 StGB vollumfänglich erfüllt.
Nicht meiner Meinung, sondern allgemein gültige Gesetze und Vorschriften.
Auf privatem Grund haben Ordnungsbehörden (Polizei und Ordnungsamt) ausschließlich Handlungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit Straftaten.
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt ausschließlich im öffentlichen Straßenbereich, und Privateigentum gehört üblicherweise nicht zu eben diesem Bereich.
Und wenn das StVG (bis auf ganz wenige Ausnahmen) nicht gilt, kann es nicht durch die Ordnungsbehörden angewendet werden.
Eine zB. unzulässige Nutzung ist ausschließlich eine zivilrechtliche Problematik und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten werden Ordnungsbehörden eines mit Sicherheit nicht machen: sich einmischen.
Dass ein Zuparken manchmal "funktioniert", liegt einzig und allein in der Unkenntnis der Zusammenhänge des Zugeparkten.
Wenn der sich auch nur halbwegs mit den Vorschriften auskennt, dann hat der Zuparker erhebliche Kosten am Hals und bekommt die Möglich innerhalb der nächsten zwei Monate seine geistige Reife zu Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer MPU nachzuweisen.
Was "hilfreiche Tipps" an geht, so gehören Aufforderungen bzw. Anstiftungen zum Begehen von Straftaten ganz sicher nicht dazu.
Insbesondere sollte man bei Antworten zu (nicht nur) juristischen Fragen immer mal selbst überprüfen, wie weit man spezifische Kenntnisse und eine Fachausbildung dahingehend hat, um tatsächlich auch hilfreich sein zu können.