Rechtliche Frage Civic FK3
Hallo zusammen,
vielleicht kennt sich jemand mit meinen rechtlichen Möglichkeiten zu folgendem Vorgang aus. Ich habe im Juni 2015 einen Honda Civic mit 2 Jahren Werksgarantie gekauft. Jetzt leuchtete wiederholt die Servo-Kontrollleuchte.
Werkstattbesuch: Problem angesprochen. Fehler war nach Motorneustart weg, trotzdem wurde der Fehlerspeicher ausgelesen (ergebnislos). 40 Euro umsonst bezahlt.
Werkstattbesuch: Ich habe das Problem des sporadisch auftretenden Fehlers (leuchtende Kontrollleuchte + Ausfall der Servolenkung, meist war das Problem nach 30 min Fahrt und Neustart verschwunden) erklärt. Daraufhin versprach man mir eine Technische Anfrage bei Honda Deutschland zu starten, bis heute (5 Wochen später wurde ich nicht über etwaige Ergebnisse informiert)
Werkstattbesuch mit leuchtender Kontrollleuchte und ohne Servounterstützung.
Nachdem zunächst niemand für mich zuständig sein wollte, wurde der Fehlerspeicher ausgelesen und mir anschließend sehr unfreundlich erklärt, man wisse nicht, wo der Fehler liegt, dazu müsse ein Termin gemacht und eine genaue Fehlerdiagnose durchgeführt werden.
Auf meine Frage nach dem Garantieanspruch wurde ebenso unfreundlich abgewiegelt, dass man schauen müsse, was in der Garantie enthalten sei und dann entschieden werde.
Ich bemerkte daraufhin, dass ich keine Lust hätte, noch mal umsonst Geld zu bezahlen, woraufhin mir noch unfreundlicher und frecher erklärt wurde, dass erbrachte Arbeitsleistungen nun mal kostenpflichtig seien.
Ich bin sehr enttäuscht von der Werkstatt. (Habe dort schon vorher schlechte Erfahrungen gemacht, z.B. unfreundliches Personal, bei Inspektion zu viel berechnet bekommen usw.) Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, den Händler zur Behebung des Schadens zu zwingen? Schriftliche Fristsetzung? Kann ich damit drohen, zu einer anderen Werkstatt zu wechseln?
Auf keinen Fall die Werkstatt wechseln, sonst verlierst Du jegliche Ansprüche.
Die verpflichtende Werkstatt muss die Chance erhalten, den Fehler zu beheben.
Schau dir die Garantiebedingungen genau an, reklamiere, zwei Versuche zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung, danach kannst Du den Kaufvertrag wandeln.
Baujahr 2007 und acht Jahre später noch eine Werksgarantie wäre erstaunlich. Ich vermute, dass es sich eher um eine Gebrauchtwagengarantie handelt.
Unabhängig davon ist das gezeigte Verhalten unter aller Sau, was allerdings nichts daran ändert, dass die Werkstatt hier rechtlich korrekt handelt. Man dies aber dem Kunden gegenüber hätte deutlich freundlicher verpacken könnte.
Frage ist hier natürlich tatsächlich berechtigt, ob der Defekt von der Garantie abgedeckt sein könnte. Nach 9 Jahren und irgendwo 135.000 Kilometern Laufleistung ist eine ganze Menge Verschleiß vorhanden, wo dann auch Garantien ihre Grenzen haben oder ggf. auch Zuzahlungspflichten des Auftraggebers bestehen.
Hier sollte die existierende Garantie genau geprüft werden und auch klar sein, dass selbst bei absoluten Neuwagen unter Hersteller-Neuwagengarantie ein Reparaturauftrag erteilt werden muss, der dann die Kostentragepflicht regelt, sofern es kein Garantieschaden ist.
Eine mögliche Zwangsverpflichtung existiert nur sehr indirekt:
Man hat zwar Ansprüche, dass eine Garantie-Reparatur kostenfrei ausgeführt wird, jedoch obliegt es dem Kunden (Forderungssteller) seine Behauptungen auch zu beweisen.
Bedeutet, dass man nachweisen muss, dass es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Garantiedefekt handelt.
Viel weiter ist man dann aber auch noch nicht, denn diesen Anspruch hat man nur gegenüber demjenigen, der einem dies auch zugesichert hat.
Üblicherweise ist das nicht Autohaus Müller, sondern der Fahrzeughersteller Honda oder irgend eine Garantieversicherung.
Erst hier lässt sich dann sein Rechtsanspruch auch durchsetzen, denn die haben es zugesichert und müssen es dann auch machen (oder jemanden benennen, der dies im ihrem Auftrag ausführt).
Somit: Garantie und deren Bedingungen genau durchlesen, da ist aufgeführt welche Defekte und welche Werkstätten, und dann sich ggf. eine andere Werkstatt suchen, die sich mit der Problematik ernsthafter beschäftigt. Ggf. beim Garantiegeber nachfragen, welche örtliche Werkstatt der denn empfehlen könnte.
Eine Pflicht des Schadens, dass der gefällst ein Garantieschaden zu sein hat, gibt es nicht. Ist es keiner, muss der Werkstatt-Aufwand von einem selbst bezahlt werden.
Ich glaube nicht, dass die Werkstatt hier eine Verpflichtung hat.
Eine Pflicht zur Nachbesserung durch die Werkstatt, auch dieses max. zwei Mal gibt es nur im Gewährleistungsrecht, aber nicht im Garantierecht.
Und selbst wenn das unter Gewährleistung und nicht Garantie laufen könnte, wird das auch nichts mit Wandlung des Kaufvertrags.
Die zwei Versuche zur Mängelbeseitigung muss man auch gewähren, und das inkludiert die Beauftragung inkl. der Kostenübernahme, wenn es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt.
Aber wie bereits genannt, das wäre die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung.
Ein vollkommen anderes Thema als freiwillig erteilte oder vorab bezahlte Garantie.